Revision verworfen: Gutgläubiger Erwerb schließt Vermögensschaden im Betrug nicht aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 17/62
- Datum
- 13.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der gutgläubige Erwerb von Eigentum durch einen Dritten schließt einen Vermögensschaden des bisherigen Eigentümers im Rahmen des Betrugstatbestands nicht automatisch aus.
Für die Annahme eines Vermögensschadens im Betrug genügt eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn Dritte zwischenzeitlich Eigentum erworben haben.
Die Revision im Strafverfahren ist unzulässig, soweit sie ausschließlich tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz angreift; solche rein tatsächlichen Angriffe begründen keine zulässige Revisionsrüge.
Wird die Revision verworfen, hat der Verwerfende in der Regel die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 6. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Automobilverkäufer Alfred ███ aus HO, geboren am ███████ 1926 in BC_D, wegen Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkunds████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. September 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Im Betrugsfalle ██████ nimmt das Landgericht an, dass Frau ████████ gutgläubig Eigentum an dem Fernsehgerät erworben hat und dennoch in ihrem Vermögen geschädigt worden ist. Die Ausführungen der Strafkammer hierzu (UA 8.29/30) stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGHSt 3, 370; 9, 90, 91; BGH GA 1956, 181). Ihr hat sich der Senat schon in einer Entscheidung vom 5. Juli 1955 (GA 1956, 182) angeschlossen. Davon abzugehen, gibt der Inhalt der Revisionsbegründung keinen Anlass.
Gegen die übrigen Punkte der Verurteilung führt die Revision nur unzulässige tatsächliche Angriffe.
Die sonstige rechtliche Prüfung des Urteils zeitigt kein durchgreifendes Bedenken.
| Sarstedt | Schmitt | Dr. Borker | |||
| Siemer | Mayr |