Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei sexuellen Handlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 1/76
- Datum
- 27.04.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch wegen sexueller Handlungen setzt hinreichend konkretisierte Feststellungen darüber voraus, worin die sexuellen Handlungen bestanden.
Bei sexuellen Übergriffen sind Feststellungen darüber zu treffen, ab welchem Zeitpunkt der Täter den ernstlichen Ablehnungswillen des Opfers erkannt hat und ob er danach noch sexuelle Handlungen vorgenommen hat.
Lückenhafte oder unklare Feststellungen zu tatbestandlichen oder schuldrelevanten Voraussetzungen begründen einen sachlich-rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung der Verurteilung und Rückverweisung führen kann.
Eine weitergehende Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichend substantiierten Angriffspunkte gegen das Urteil enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 11. September 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maler Erwin S. aus ████, geboren am █ 1945 in ██ (Schlesien), wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 2 auf Antrag – des Generalbundesanwalts am 27. April 1976 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 11. September 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) soweit der Angeklagte wegen des Vorfalles im Gladiolenweg (Abschnitt II 1 des Urteils) verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird 2. gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Feststellungen im Abschnitt II 1 des Urteils (Fall Gladiolenweg) lassen nicht in ausreichendem Maße erkennen, worin das Landgericht sexuelle Handlungen des Angeklagten (§ 178 i. V. mit § 184c Nr. 1 StGB) gesehen hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Januar 1974 – 5 StR 9/74 bei Dallinger MDR 1974, 545). Unzureichend sind auch die Feststellungen zur inneren Tatseite. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„... im Rahmen der rechtlichen Würdigung legt die Strafkammer dar, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Zeugin als ernstlich erkannt hätte (UA S. 10).
Dies allein ist im vorliegenden Falle nicht ausreichend. Das Landgericht hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, von welchem Zeitpunkt ab der Angeklagte bemerkt hatte, dass die Zeugin seinen Annäherungsversuchen ernstlich ablehnend gegenüberstand und ob er auch danach noch sexuelle Handlungen vorgenommen hatte. Dazu bestand schon deshalb Veranlassung, weil sie – Gegenteiliges ist jedenfalls aus dem Urteil nicht zu entnehmen – es ohne Reaktion hingenommen hatte, dass der Angeklagte das Licht im Flur und im Wohnzimmer ausgeschaltet hat. Unter diesen Umständen ist es nicht fernliegend anzunehmen, der Angeklagte habe zunächst damit gerechnet, die Zeugin werde seinen Wünschen entgegenkommen. Die Lückenhaftigkeit der Feststellungen bedeutet einen sachlich-rechtlichen Mangel, so dass die Entscheidung insoweit keinen Bestand haben kann. Damit ist auch der Gesamtstrafe ihre Grundlage entzogen.“
Dem tritt der Senat bei.
| Sarstedt | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |