Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen: Verzicht auf Zeugenvernehmung nach prozessualem Hinweis

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 175/92
Datum
03.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurden vom BGH nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Beanstandet wurde, ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen sei nicht beschieden worden. Der Senat sah, dass ein Schriftsachverständiger an seiner Stelle gehört wurde und der prozessuale Hinweis der Kammer sowie das Schweigen der Verteidigung den Antrag nicht aufrechterhalten ließen; ein förmlicher Beschluss war daher nicht erforderlich. Zur Kostenfolge wurde entschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügegründe keine auf Rechtsfehler gestützten, begründeten Angriffe enthalten.

2

Der Austausch des Beweismittels (z. B. Vernehmung eines Schriftsachverständigen anstelle des benannten Zeugen) kann die Notwendigkeit der ursprünglich beantragten Zeugenvernehmung entfallen lassen.

3

Gibt das Gericht einen prozessualen Hinweis, dass ein Beweisantrag wegen Austauschs des Beweismittels nicht beschieden werden muss, und erklärt der Antragsteller den Antrag nicht (insbesondere durch Schweigen), kann dies als Nichtaufrechterhaltung des Beweisantrags gelten, sodass ein förmlicher Beschluss entbehrlich ist.

4

Die in § 244 Abs. 6 StPO normierte Vorschrift kann nicht durch einseitiges prozessuales Verhalten aufgehoben werden; die Parteien können jedoch ausdrücklich oder konkludent erklären, den Beweisantrag nicht aufrechtzuerhalten.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 12. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Juni 1992 in der Strafsache gegen ███ Mehmet geboren █████████ 1963 in [REDACTED] (Türkei), ████ Hüseyin geboren am [REDACTED] 1969 in [REDACTED] (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Juni 1992 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Mehmet ████ und Hüseyin [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. September 1991 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte Mehmet ████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Hüseyin [REDACTED] die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Zur Rüge des Angeklagten Mehmet ████, sein Beweisantrag auf Anhörung des Zeugen Dr. ████████ sei nicht beschieden worden, merkt der Senat folgendes an:

Die Strafkammer hat nicht den Zeugen Dr. ████████ zu der Beweisbehauptung vernommen, dass bestimmte Schriftstücke von ihm stammten, sondern die Schriftsachverständige Frau [REDACTED] zu dieser Frage gehört. Darauf hat die Strafkammer den „prozessualen Hinweis“ erteilt, dass der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. ████████ „nicht beschieden zu werden braucht, weil insoweit ein Austausch des Beweismittels stattgefunden hat“.

Bei dieser Sachlage war ein Gerichtsbeschluss über den Beweisantrag nicht erforderlich. Zwar können die Verfahrensbeteiligten nicht wirksam auf die Beachtung der Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO verzichten. Sie können aber erklären, dass sie den Beweisantrag nicht aufrechterhalten. Eine solche Erklärung sieht der Senat hier in dem Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers, die auf den genannten Hinweis der Strafkammer schwiegen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1957, 268 und Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 37).

Der Schriftsatz der Rechtsanwältin ███ ██ vom 29. Mai 1992 hat vorgelegen.

LaufhitteHarmsBasdorf
HorstkotteHager

Zitiert von (2)