Nichtprüfung der Schuldunfähigkeit bei hoher Blutalkoholkonzentration — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 175/91
- Datum
- 25.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblich erhöhter Blutalkoholkonzentration ist das Tatgericht verpflichtet, neben einer möglichen verminderten Schuldfähigkeit auch die Möglichkeit der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) zu prüfen.
Die zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration verwendeten Berechnungsgrundlagen und Annahmen sind so vollständig darzulegen, dass das Revisionsgericht deren Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit überprüfen kann.
Angaben über getrunkene Mengen dürfen nicht ohne weitere Untersuchung zugrunde gelegt werden; das Gericht hat deren Tragfähigkeit für die Blutalkoholberechnung zu prüfen und erforderlichenfalls weitere Feststellungen zu treffen.
Unterbleibt die Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Schuldunfähigkeit trotz hoher alkoholischer Belastung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 175/91 in der Strafsache gegen den Facharbeiter für Frästechnik Michael ████ geboren am ███ 1954 in ████ zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. April 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts trank der Angeklagte am Abend des 4. Juni 1990 bei einem Bekannten fünf Flaschen Bier à 0,5 l. Danach trank er bis in die frühen Morgenstunden des 5. Juni 1990 in verschiedenen Lokalen 28 Glas Wodka mit Orangensaft. In dem Lokal „███████ Bierstuben“ kam die Rede auf Vorwürfe, der Angeklagte habe dort früher während seiner Arbeit als Zapfer Geld und Ware „mitgehen lassen“. Der Angeklagte war darüber sehr erregt und verließ das Lokal. Er beschloss nun, Geld aus der Ladenkasse der „██████ Bierstuben“ zu rauben. Maskiert mit einer Damenstrumpfhose und ausgerüstet mit einem nicht geladenen Gasrevolver kehrte der Angeklagte gegen 7.55 Uhr in das Lokal zurück. Er richtete die Waffe auf den Zapfer, der auf die Drohung des Angeklagten nicht reagierte. Der Angeklagte ging daraufhin selbst hinter den Tresen und nahm die Nachteinnahmen in Höhe von 130,-- DM sowie eine Geldrolle mit fünfzig 10-Pfennig-Stücken aus der Kasse.
Ohne auf die Zurufe anderer Gäste zu reagieren, die das Vorgehen des Angeklagten für einen Scherz hielten, verließ er das Lokal.
Das Landgericht hat ohne nähere Begründung eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bejaht, ist auf die Frage der Schuldunfähigkeit jedoch nicht eingegangen. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Geht man davon aus, dass der Angeklagte Bier mit einem Alkoholanteil von 4,8 % getrunken hat, so hat er mit 2,5 l Bier 95 g reinen Alkohol zu sich genommen (vgl. Schütz, Alkohol im Blut, Tabelle A 4). Unterstellt man ferner, dass sich in einem Glas Wodka mit Orangensaft 20 ml Wodka mit 40 % Alkohol befanden, hat der Angeklagte mit 28 Gläsern dieses Getränks weitere 177 g reinen Alkohols konsumiert (vgl. Schütz a. a. O. Tabelle A 6). Aus der Gesamtmenge des genossenen Alkohols von 272 g errechnet sich nach der sogenannten Widmark-Formel unter Zugrundelegung eines Körpergewichts von 80 kg, eines durchschnittlichen Reduktionsfaktors von 0,7 und des Resorptionsdefizits von 10 % eine maximale Blutalkoholkonzentration von 4,3 ‰ (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2, 5, 10; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1).
Bei einem angenommenen Trinkbeginn um 20.00 Uhr hatte der Angeklagte nach der zu seinen Gunsten mit 0,1 ‰ stündlich vorzunehmenden Rückrechnung bis zur Tatzeit um 8.00 Uhr 1,2 ‰ abgebaut, so dass von einer Blutalkoholkonzentration von 3,1 ‰ zur Tatzeit auszugehen wäre. Eine solche alkoholische Belastung führt zwar nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit. Ihr kommt aber ein hoher Beweiswert zu (BGH, Urteil vom 22. November 1990 – 4 StR 431/90 – S. 7 ff.). Das Landgericht hätte sich demnach mit der Möglichkeit der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB auseinandersetzen müssen.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration so vollständig mitgeteilt werden müssen, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglicht wird (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2, 8, 15, 20). Im Übrigen wird es sich in vielen Fällen nicht empfehlen, Trinkmengenangaben für wahr zu unterstellen. Der Senat weist auf das Urteil des 4. Senats vom 22. November 1990 – 4 StR 117/90 (StV 1991, S. 60, dort insbesondere S. 61, rechte Spalte, letzter Absatz) hin.
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