Revision verworfen: Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Betrug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 175/57
- Datum
- 04.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die allgemeine Verfahrensrüge nach § 340 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig.
Die Urteilsformel muss nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO die rechtliche Bezeichnung der Taten und bei mehreren Delikten die Zahl und die rechtliche Verknüpfung der einzelnen Handlungen deutlich angeben.
Die Voraussetzungen des § 20a StGB setzen frühere rechtskräftige Verurteilungen und tragfähige tatsächliche Feststellungen über eine wiederholte, gleichartige Delinquenz voraus.
Sind die tatsächlichen Feststellungen zur verbrecherischen Entwicklung eindeutig, kann der Tatrichter von ausgedehnten wertenden Ausführungen absehen und dennoch die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher feststellen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Heinz █████████████ aus ██, geboren ██████ ████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: ███████ u. a. wegen Betruges im Rückfall u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. November 1956 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass dieser Angeklagte der Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Rückfallbetruge und in je einem Falle in Tateinheit mit einem versuchten gemeinschaftlichen Rückfallbetruge und mit Beihilfe zum Betruge, schuldig ist.
II. Die nach dem 12. November 1956 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
III. Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher „wegen Verbrechen nach §§ 263, 264, 43, 267, 47, 49, 73, 74 StGB“ zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt „Verletzung formellen und materiellen Rechts“, insbesondere des § 20a StGB. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die allgemeine Verfahrensrüge ist nicht zulässig (§ 340 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II.
1. Die Sachrüge macht keine näheren Ausführungen gegen den Schuldspruch. Er hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Nur die Urteilsformel muss berichtigt werden. Sie hat nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO „die rechtliche Bezeichnung der Tat“ anzugeben, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Die acht Paragraphen, die das Landgericht in seinem Urteilsspruch nennt, lassen nicht erkennen, wie viele strafbare Handlungen vorliegen und in welcher Weise die Urkundenfälschungen jeweils mit einem vollendeten oder einem versuchten Betruge oder mit Beihilfe zum Betruge zusammentreffen. Der Senat stellt dies richtig.
2. Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB verurteilt, mag zwar – wie der Revision einzuräumen ist – in ihrem wertenden Teil knapp und formelhaft erscheinen; jedoch enthalten die Urteilsgründe so umfassende tatsächliche Feststellungen über die verbrecherische Entwicklung des Angeklagten, dass an seinem Gewohnheitsverbrechertum und an seiner Gefährlichkeit nicht gezweifelt werden kann.
a) Die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB, von dem das Landgericht ersichtlich ausgeht, liegen vor. Außer einer Zuchthausstrafe von drei Jahren wegen schweren Diebstahls, die er im Jahre 1948 verbüßt hatte (UA S. 19/20), ist der Angeklagte wegen Urkundenfälschung und Betruges am 7. August 1953 zu zwei Jahren Gefängnis und am 10. Mai 1955 zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Taten, die zu dem zweiten Urteil führten, hatte der Angeklagte verübt, nachdem das erste Urteil rechtskräftig geworden war. Die jetzt abgeurteilten Taten liegen zeitlich nach der Rechtskraft des Urteils vom 10. Mai 1955 (vgl. BGHSt 7, 172).
b) Auch die sachlichen Voraussetzungen des § 20a StGB entnimmt die Strafkammer – jedenfalls in erster Linie – den soeben erwähnten Urteilen. In beiden Fällen handelte es sich, wie jetzt wieder, um die Verfälschung von Postsparbüchern und ihren betrügerischen Gebrauch. „Vor allem“ diese wiederkehrenden Straftaten bezeichnet das Landgericht als „symptomatisch“ (UA S. 16). Sie gibt es auch in ihren wesentlichen Zügen wieder (UA S. 20–22). Diese Feststellungen kennzeichnen den Angeklagten als einen ganz besonders gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Er hat in überaus zahlreichen Fällen in rascher Aufeinanderfolge immer auf die gleiche, kaum zu entdeckende Weise Postsparbücher gefälscht. Bezeichnend für den tief eingewurzelten Hang dazu ist vor allem, dass er solche Taten auch dann begangen hat, als schon ein Strafverfahren gegen ihn wegen früherer, gleichartiger Fälle lief. Wo die Tatsachen selbst so eindeutig sprechen wie hier, kann der Tatrichter ausnahmsweise von den sonst erforderlichen wertenden Ausführungen absehen.
Dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Strafkammer davon abgesehen hat, die Sicherungsverwahrung des Angeklagten anzuordnen, beschwert ihn nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |