Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Verschleppung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 175/54
Datum
11.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen mehrerer Verschleppungen aus West- nach Ostberliner Sektoren ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Prüfungsgegenstände waren Glaubwürdigkeitsfragen, eine mögliche Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und die Frage eines minder schweren Falles; Rechtsfehler ergaben sich nicht. Untersuchungshaft nach dem 17.12.1953 wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung und Glaubwürdigkeitsfeststellungen des Tatrichters sind für die Revision verbindlich, soweit sie nicht erkennbar gegen Denk- oder Erfahrungssätze oder sonstige Rechtsnormen verstoßen.

2

Eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht bereits dann vor, wenn das Gericht eine vom Verteidiger vorgebrachte Behauptung nicht erneut vernimmt, sofern das Gericht die vorgebrachten Tatsachen geprüft und keine zureichenden Zweifel an deren Richtigkeit hat.

3

Die Einordnung als minder schwerer Fall erfordert eine Gesamtwürdigung der äußeren und inneren Tatseite; nur Umstände ohne Zusammenhang mit der Tat sind auszuscheiden.

4

Die Leugnung eines Tatbestands durch den Angeklagten kann nur dann als belastend gewertet werden, wenn das Bestehen dieses Tatbestands zuvor einwandfrei festgestellt worden ist.

5

Bei mehrfachen Verschleppungen kann die planmäßige und wiederholte Tatbegehung strafschärfend in die Schuld- und Strafbemessung eingestellt werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 17. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Koch Gerhard ████ aus BC, geboren am ██████ ██ in KH, wegen Verschleppung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Boerker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 17. Dezember 1953 wird verworfen. Die nach dem 17. Dezember 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Von Rechts wegen ---

Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Verschleppung in drei Fällen und wegen Vorbereitung zu einer Verschleppung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt, außerdem auf Ehrenrechtsverlust erkannt.

Der Angeklagte hat dieses Urteil nur insoweit angefochten, als er im Fall Bu████████ (Einzelstrafe: 4 Jahre Zuchthaus) und im Fall Sch██████████ (2 Jahre Zuchthaus) wegen Verschleppung verurteilt worden ist.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1.) Fall Bu████████

Das Schwurgericht hat als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte in der Nacht vom 27. zum 28. November 1950 Bu████████ veranlasst hat, mit ihm in den Ostsektor von Berlin zu fahren. ███████ ist seitdem verschwunden. Das Schwurgericht ist der Überzeugung, dass sich der Angeklagte seiner mit List bemächtigt hat, um ihn gegen seinen Willen aus den Westsektoren in den Ostsektor Berlins zu verschleppen und ihn dort festzuhalten. Dadurch – so ist ausgeführt – habe sich der Angeklagte der Verschleppung nach § 1 des Gesetzes über die Verschleppung von Personen aus den Berliner Westsektoren vom 12. September 1949 (VOBl. S. 331) schuldig gemacht.

Die Ausführungen des Schwurgerichts zu diesem Fall lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere kann der Revision nicht darin gefolgt werden, dass die Feststellungen zu diesem Punkt widersprüchlich und unter Verstoß gegen die Denkgesetze zustande gekommen seien.

a) Sie wendet sich zunächst dagegen, dass das Schwurgericht auf Grund der Bekundung des Zeugen K█████ zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte in der Nacht vom 27. zum 28. November 1950 aus dessen Wohnung Bu████████ abgeholt habe. Die Revision meint, dies sei nicht möglich, weil das Schwurgericht K█████ selbst in Bezug auf dessen Glaubwürdigkeit als „eigenartige Persönlichkeit“ bezeichnet.

Das Schwurgericht hat aber eingehend die gegen die Glaubwürdigkeit K█████s sprechenden Umstände untersucht und ist schließlich zu der Überzeugung gekommen, dass █████ die Wahrheit gesagt habe, weil er auch gegenüber den neu vom Verteidiger vorgebrachten Tatsachen trotz eindringlichen Vorhalts bei seinen belastenden Angaben geblieben sei. Hierin ist kein Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze zu erkennen.

b) Die Revision beanstandet es in diesem Zusammenhang, dass das Schwurgericht es unterlassen habe, den Verteidiger über die Richtigkeit der dem ████ vorgehaltenen Tatsachen zu vernehmen (██████ soll nach Mitteilung des Verteidigers diesem gegenüber in dessen Büro seine am ersten Verhandlungstag gemachte Aussage als unrichtig bezeichnet haben). Diese in rechter Form vorgebrachte Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Das Gericht hat offenbar auch ohne dessen Vernehmung keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Verteidigers gehabt.

c) Die Revision meint weiter, zu Unrecht sei die Bekundung des Zeugen Le███████████ unterstützend verwandt worden, nach der sich der Angeklagte ihm gegenüber gerühmt habe, ████ verschleppt zu haben. Dem stehe entgegen, dass ███████ an anderer Stelle als „ersichtlich voreingenommen“ bezeichnet worden sei, dass dort festgestellt sei, die von Le███████████ berichteten Erzählungen des Angeklagten trügen eine Verurteilung nicht. Dieses ist zwar richtig. Dennoch liegt weder ein Verstoß gegen Denkgesetze vor, noch sind die Ausführungen des Schwurgerichts widersprüchlich. In dem anderen Fall (I████████████) standen weitere Beweismittel als die gleichlautende Bekundung Le███████████s nicht zur Verfügung. Sie allein hat dem Schwurgericht nicht zur Verurteilung gereicht. Sie konnte aber im Fall ████████ zusätzlich verwertet werden.

d) Das Schwurgericht führt, nachdem es die Aussagen █████s und K█████████████s gewürdigt hat, aus:

„Endlich belastet den Angeklagten seine eigene Einlassung, insofern er bestreitet, in der Nacht vom 27. zum 28. November 1950 überhaupt bei ██ gewesen zu sein. Gerade das energische Abstreiten dieser Tatsache beweist, dass er sich deren Tragweite wohl bewusst ist und befürchtet, ein Geständnis in diesem Punkt würde gleichbedeutend sein mit einem Eingeständnis der Verschleppung.“

Der Revision ist zuzugeben, dass hier auf den ersten Blick ein Verstoß gegen die Denkgesetze vorzuliegen scheint. Es ist richtig, dass das Bestreiten des Angeklagten bezüglich des Besuches nur dann als belastend angesehen werden kann, wenn schon einwandfrei festgestellt worden ist, dass der Angeklagte in der Nacht zum 28. November 1950 tatsächlich bei ████ war. Hiervon ist aber das Gericht offensichtlich auch ausgegangen, und zwar auf Grund der Bekundung des █████. Es heißt ausdrücklich, das Schwurgericht setze keinerlei Zweifel in die Richtigkeit der Aussage des █████. Unter diesen Umständen konnten aus dem Bestreiten des Angeklagten Schlüsse zu seinen █████████ gezogen werden, die dahin gingen, dass er nicht nur bei █████ gewesen sei, sondern auch Bu████████ abgeholt und verschleppt habe.

2.) Fall Sch██████████

Auch im Fall Sch██████████ hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler des Schwurgerichts ergeben. Die Revision wendet sich nur dagegen, dass das Gericht nicht einen minder schweren Fall (nach dem hier gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB zu beachtenden § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14.6.1951) angenommen habe.

a) Das Gesetz fordert für die Annahme eines minder schweren Falles, dass die Tatumstände die an sich verwerfliche Tat mildern und deshalb einen außerordentlichen Strafrahmen angezeigt erscheinen lassen. Der Meinung der Revision, für die Wertung sei nur der äußere Tatablauf entscheidend, kann nicht beigestimmt werden. Ob die Straftat und damit der Fall als schwer oder minderschwer zu werten ist, kann nur aus der Gesamtheit der äußeren und inneren Tatseite beurteilt werden (vgl. BGHSt 4, 8/107). Auszuscheiden haben nur die Umstände, die der Tat selbst nicht innewohnen und keinen Zusammenhang mit ihr haben (BGH a. a. O. S. 11).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist es nicht rechtsirrig, wenn das Schwurgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint hat. Insbesondere liegt es nicht völlig außerhalb des Tatherganges, dass der Angeklagte sich „planmäßig und hemmungslos längere Zeit hindurch als Menschenräuber betätigt hat“. Hieraus sind mit Recht Schlüsse auf das Maß der Schuld des Angeklagten gezogen worden, dessen Tat auch in diesem Fall (Sch██████████ – er ist zu 6 Jahren Zuchthaus verurteilt worden) schwere Folgen gehabt hat. Diese Beurteilung wird auch dann nicht anders, wenn man berücksichtigt, dass Sch██████████ ungenehmigte Ost-West-Transporte durchführen wollte. Dies ändert nichts an der Verwerflichkeit der Tat des Angeklagten, weil Sch██████████ keine Strafe zu erwarten hatte und auch erhalten hat, die in keinem Verhältnis zu dem Maß seiner Schuld stand.

b) Schließlich trifft es nicht zu, dass das Schwurgericht allgemein die Gefährlichkeit von Verschleppungen für die Bewohner Westberlins, also den Gesetzeszweck, strafschärfend verwendet hätte. Es stellt vielmehr zulässigerweise auf die Gefährlichkeit gerade dieses Angeklagten ab.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltes.

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtDr. Boerker