Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verfolgungsbeschränkung auf BtMG im Fall II.5

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 175/26
Datum
16.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:160626B5STR175.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Leipzig ein, das u.a. gewerbsmäßiges Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen festgestellt hatte. Der BGH beschränkte aus prozessökonomischen Gründen nach § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung im Fall II.5 auf den Straftatbestand des BtMG und strich damit den tateinheitlichen Schuldspruch wegen Gewerbsmäßigkeit. Die Revision wurde mit dieser Maßgabe als unbegründet verworfen; der Strafausspruch blieb unberührt, da der verbleibende Tatbestand denselben Strafrahmen bietet und das Landgericht keine eigenständige Strafschärfung durch Ketamin angenommen hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Verfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO ist zulässig aus prozessökonomischen Gründen und kann auf einzelne Tatbestände begrenzt werden.

2

Eine solche Beschränkung berührt den Strafausspruch nicht, sofern der verbleibende Tatbestand denselben Strafrahmen abdeckt und das Wegfallen eines Tatbestandsmerkmals die Strafzumessung nicht eigenständig beeinflusst.

3

Die unklare rechtliche Einordnung eines Stoffes zwischen NpSG und AMG begründet nicht zwingend die Unzulässigkeit einer Verurteilung wegen Handeltreibens nach dem BtMG, wenn das Verhalten auch dann strafbewehrt bliebe.

4

Bei nur geringfügigem Erfolg eines Rechtsmittels kann es nicht unbillig sein, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 12. November 2025, Az: 6 KLs 104 Js 45777/23

Tenor

Die Strafverfolgung im Fall II.5 der Urteilsgründe wird auf den Straftatbestand nach dem Betäubungsmittelgesetz beschränkt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. November 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der tateinheitliche Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen im Fall II.5 der Urteilsgründe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen unter Einbeziehung von Strafen aus einer rechtskräftigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2

Der Senat hat aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II.5 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Straftatbestand nach dem Betäubungsmittelgesetz beschränkt. Damit entfällt der tateinheitliche Schuldspruch des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen. Insoweit bleibt - auch unter Berücksichtigung der hierzu dargelegten Erwägungen des Landgerichts - unklar, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz oder dem Arzneimittelgesetz unterfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2025 - 5 StR 134/24; vom 10. März 2026 - 5 StR 27/26). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lässt die Beschränkung den Strafausspruch unberührt, zumal da die Strafe weiterhin dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), das Landgericht dem Umgang mit Ketamin keine eigenständige strafschärfende Bedeutung zugemessen hat und das Handeltreiben des Angeklagten mit diesem Stoff selbst bei Einordnung als Arzneimittel strafbewehrt bliebe.

3

Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

CirenerKöhlerWerner
GerickeResch

Zitiert (2)