Treffer
BGH Urteil

Schwangerschaftsabbruch: nur medizinische Indikation; Arztekammer nicht zuständig für eidesstattliche Versicherung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 17/52
Datum
07.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über die Revision gegen eine Verurteilung u.a. wegen Betruges sowie wegen Beihilfe zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch. Er stellte klar, dass eine Schwangerschaftsunterbrechung nur bei ernster Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren behördlich zulässig ist; eine „ethische“ Indikation (Vergewaltigung) begründet keine Gestattung. Da Ärztekammern für die Entgegennahme einschlägiger eidesstattlicher Versicherungen nicht zuständig sind, entfällt eine Strafbarkeit nach § 156 StGB; auch eine Versuchsstrafbarkeit scheidet mangels denkbaren Tatsachenirrtums über die Zuständigkeit aus. Hinsichtlich eines Betrugsvorwurfs zum Nachteil der Belegschaft wurden Urteil und Feststellungen wegen unzureichender Schadensbegründung aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine behördliche Gestattung der Schwangerschaftsunterbrechung kommt nach geltendem Strafrecht nur bei ernster Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren (medizinische Indikation) in Betracht; andere Indikationen begründen keine Zulässigkeit.

2

Ärztekammern sind im Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen einer zulässigen Schwangerschaftsunterbrechung nicht zuständig, eidesstattliche Versicherungen über die Ursache der Schwangerschaft entgegenzunehmen.

3

Eine falsche Versicherung an Eides statt ist nur strafbar, wenn sie gegenüber einer zur Abnahme zuständigen Behörde abgegeben wird; fehlt die Zuständigkeit, scheidet eine vollendete Tat nach § 156 StGB aus.

4

Eine Versuchsstrafbarkeit wegen (Beihilfe zur) falschen Versicherung an Eides statt setzt einen Tatsachenirrtum voraus, der – wenn er zuträfe – die Zuständigkeit der Stelle begründen könnte; ist eine solche Zuständigkeit rechtlich schlechthin ausgeschlossen, kann ein Tatsachenirrtum nicht vorliegen.

5

Für einen Betrug durch bloßes „Stillhalten“ (Unterlassen gerichtlicher Schritte) bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, dass hierdurch ein vermögensrelevanter Nachteil eingetreten ist oder zumindest konkret eintreten konnte; fehlt es daran, kommt allenfalls Versuch in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 6. September 1951

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

StGB § 218, ErbgesG § 14 Abs. 1

StR 17/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann und Geschäftsführer Wilhelm ███ aus ███, geboren am ████████ (____1906 in ███████, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

1. Eine Unterbrechung der Schwangerschaft kann nur wegen ernster Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren, nicht aus anderen Gründen behördlich gestattet werden; insbesondere nicht deshalb, weil die Schwangerschaft aus einer Notzucht herrührt.

StGB § 156

2. Ärztekammern sind nicht zuständig, eidesstattliche Versicherungen darüber entgegenzunehmen, dass eine Schwangerschaft aus einer Notzucht herrührt. Ein Irrtum darüber kann nicht auf tatsächlichem Gebiet liegen. Die Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung gegenüber einer Arztekammer ist daher auch nicht als Versuch der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafbar.

Aktenzeichen: 5 StR 17/52 Urteil vom 7. Februar 1952 – LG Verden (Aller)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 6. September 1951 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt ist. Insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Ferner wird das Urteil nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der Belegschaft der "███ Werkstätten GmbH." verurteilt und soweit eine Gesamtstrafe gebildet ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges in 7 Fällen, wegen Unterschlagung, Beihilfe zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und zur Abtreibung, wegen Konkursvergehens und wegen Vergehens gegen das GmbH.-Gesetz zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und zu einer Geldstrafe von 500.— DM verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Nach den Urteilsfeststellungen hat teils der Angeklagte als Geschäftsführer der "███ Werkstätten GmbH.", teils der frühere Mitangeklagte █████████, ihr stellvertretender Geschäftsführer, von Mitte September 1948 bis Anfang 1949 zahlreiche Waren und Werkzeuge bestellt, obwohl beide wussten, dass die GmbH. die Lieferungen in absehbarer Zeit nicht würde bezahlen können. Beide haben die Lieferfirmen über die Zahlungsunfähigkeit der GmbH. getäuscht und sie dadurch zur Lieferung veranlasst. Die Forderungen sind im Konkurs der GmbH. ausgefallen. Das Landgericht hat in diesem Verhalten der Angeklagten einen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrug erblickt.

Die Revision wendet dagegen ein, der Angeklagte könne nicht auch in den Fällen als Mittäter bestraft werden, in denen ██████ die Bestellungen allein aufgegeben habe. Es sei nicht festgestellt, dass davon vorher oder gleichzeitig Kenntnis gehabt habe.

Dabei übersieht die Revision, dass die Strafkammer alle diese Bestellungen als eine einzige fortgesetzte Handlung betrachtet und ausdrücklich feststellt, dass beide Täter von Anfang an den einheitlichen Vorsatz gefasst hatten, trotz der Zahlungsunfähigkeit alle irgendwie in Betracht kommenden Bestellungen an Werkzeugen und sonstigem Material aufzugeben und sie auf absehbare Zeit nicht zu bezahlen. Dieser gemeinsam gefasste Vorsatz reicht aus, um die Annahme der Mittäterschaft zu begründen. Würde es sich um einzelne, selbständige Taten handeln, so wäre der Revision freilich zuzugeben, dass Mittäterschaft nur insoweit angenommen werden könnte, als die von dem einen begangene Tat dem anderen spätestens bei ihrer Ausführung bekannt war. Hier jedoch sind die Einzelfälle nur Teilstücke einer einzigen Straftat, auf die der Vorsatz beider Beteiligter sich von vornherein bezog. Dass dem einen von ihnen nicht jede Einzelheit des Tatbeitrages, den der andere leistet, vorher bekannt ist, kommt bei gemeinschaftlicher Ausführung auch sonst vor und hindert die Annahme der Mittäterschaft nicht.

2. Die GmbH. war mit der Abführung der Sozialbeiträge an die Allgemeine Ortskrankenkasse im Rückstand. Auf deren Verlangen übereigneten ██████████ und ███ ihr zur Sicherung eine Reihe von Maschinen, wobei sie die Vertreter der Allgemeinen Ortskrankenkasse darüber täuschten, dass ein Teil dieser Maschinen nicht Eigentum der GmbH. war. Die Strafkammer erblickt eine Vermögensbeschädigung darin, dass die Allgemeine Ortskrankenkasse im Konkurs mit etwa 7.000 DM ausfiel.

Hierin ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen. Kurz vor und kurz nach Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages hatte die GmbH. Kreditbeträge von der Bremer Landesbank erhalten. Es wären also gerade zu dieser Zeit Zugriffsobjekte für die Allgemeine Ortskrankenkasse vorhanden gewesen. Bedenken gegen die Annahme einer Vermögensbeschädigung infolge des Stillhaltens bestehen also nicht.

3. Die erwähnten Kredite hatte die Bremer Landesbank ebenfalls auf Grund einer Täuschung bewilligt, die den Angeklagten vor allem mittels eines irreführenden Geschäftsberichts gelungen war. Da hiernach Beträge in Höhe von 40.000 DM ausgezahlt wurden, sieht die Strafkammer auch darin mit Recht einen vollendeten Betrug. In der Folgezeit erreichten die Angeklagten durch weitere Täuschungen, dass die Landesbank von Zwangsmaßnahmen absah. Ob dadurch ein weiterer Schaden entstanden ist, bedarf keiner Prüfung. Denn die Strafkammer nimmt in rechtsirrtumsfreier Weise Fortsetzungszusammenhang zwischen diesen und den früheren Täuschungshandlungen an. Selbst wenn die späteren für sich betrachtet nur als Betrugsversuch anzusehen wären, so läge in der gesamten fortgesetzten Handlung doch wegen des zunächst eingetretenen Erfolges ein vollendeter Betrug.

4. Am 21. Januar 1949 beantragten zwei Gesellschafter, über das Vermögen der GmbH. den Konkurs zu eröffnen. Der Antrag wurde dem Angeklagten am 24. Januar zugestellt. Am 25. Januar verlangte der Betriebsrat von dem Angeklagten, er möge der Belegschaft für ihre Lohnrückstände eine Sicherheit bestellen. Der Angeklagte übereignete daraufhin dem Betriebsrat Holzvorräte, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert und noch nicht bezahlt, auch vom Angeklagten schon vorher anderen Gläubigern zur Sicherheit übereignet waren. Am 28. Januar wurde der Konkurs eröffnet; die nicht bevorrechtigten Konkursforderungen fielen völlig aus, die Belegschaft wurde nur in Höhe von 46 % befriedigt.

Das Landgericht erblickt in dem Verhalten des Angeklagten, der die Belegschaft über die Eigentumsverhältnisse an den Holzvorräten getäuscht hat, einen vollendeten Betrug. Das Urteil führt aus, der Betriebsrat habe auf Grund der Täuschung von gerichtlichen Schritten wie etwa einer Klage, einem Arrestantrag oder einem Antrag auf Konkurseröffnung abgesehen, habe vielmehr weiterhin mit der Geltendmachung der Ansprüche stillgehalten. In dieser Stundung liege ein Vermögensschaden der Belegschaft und ein Vermögensvorteil der GmbH. Dem könne nicht mit dem Einwand begegnet werden, dass es ohnehin einige Tage später zur Konkurseröffnung gekommen sei.

Hierfür lässt das angefochtene Urteil eine Begründung vermissen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine eigentliche Stundung unter diesen Umständen noch ein Vermögensvorteil für die GmbH. und ein Vermögensschaden für die Belegschaft gewesen sein würde. Denn von einer "Stundung" kann nach den Feststellungen nicht die Rede sein. Das "Stillhalten", die bloße Unterlassung gerichtlicher Schritte, konnte, soweit zu erkennen ist, einen Vermögensschaden nicht mehr zur Folge haben. Insbesondere hätte ein am 25. Januar von der Belegschaft gestellter Antrag auf Konkurseröffnung zweifellos nicht mehr zu einer anderen Entwicklung der Dinge geführt, da dem Amtsgericht ein solcher Antrag ja ohnehin schon vorlag. Eine Klage wäre erst recht von der Konkurseröffnung überholt worden. Die Annahme, dass ein Arrestantrag zu einer Besserstellung der Belegschaft geführt hätte, liegt zum mindesten fern; insoweit würde es näherer Feststellungen bedürfen, insbesondere auch darüber, dass die Belegschaft gerade einen Arrest, nicht aber die Konkurseröffnung beantragt oder Klage erhoben hätte. Sollte die Strafkammer insoweit nicht noch Feststellungen treffen können, so wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte in diesem Fall des versuchten Betruges schuldig gemacht hat.

5. Der Angeklagte hat die frühere Mitangeklagte ███████ geschwängert. Nach Beratung mit ihm versicherte sie gegenüber der Ärztekammer ██████ an Eides statt, die Schwangerschaft rühre aus der Vergewaltigung durch einen Russen her. Daraufhin erhielt sie nach Untersuchung durch drei Ärzte, die ihr Gutachten über die Schwangerschaft abgaben, die Erlaubnis, die Schwangerschaft durch einen Arzt unterbrechen zu lassen. Dies geschah.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Abtreibung und zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt. Letzteres ist rechtsirrig.

Die falsche Versicherung an Eides statt ist nur dann strafbar, wenn sie vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde abgegeben wird. Das war die Arztekammer nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob es überhaupt Angelegenheiten gibt, in denen die Ärztekammern selbst oder einzelne von ihnen eingerichtete Stellen eidesstattliche Versicherungen entgegennehmen können. Im Zusammenhang mit Schwangerschaftsunterbrechungen kommt eine solche Zuständigkeit nicht in Betracht.

Die Abtreibung ist nach § 218 StGB strafbar. Ausnahmen bestehen nur insoweit, als das geltende Recht sie zulässt. Das trifft im Gebiet der Bundesrepublik nur für den Fall einer ernsten Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren zu (sogenannte "medizinische Indikation").

Hier wird die Unterbrechung der Schwangerschaft durch eine besondere Art von Notstand gerechtfertigt, die früher als "übergesetzlich" bezeichnet (vgl. RGSt 61, 242; 62, 138) und jetzt durch § 14 Abs. 1 ErbgesG. geregelt ist. Dass diese Vorschrift in den Ländern der britischen Zone noch gilt, hat der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen (NJW 1951, 930). Er hat dabei ausdrücklich hervorgehoben, dass in diesen Ländern die Zulässigkeit einer Schwangerschaftsunterbrechung nur nach der neuen Bestimmung zu beurteilen ist.

Das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen wird in einem Verfahren festgestellt, das durch Artikel 5 ff. der 4. Ausführungsverordnung zum ErbgesG. vom 18.7.1935 (RGBl. I S. 1035) geregelt ist. Die Arztekammer ist an den Sachentscheidungen in diesem Verfahren nicht beteiligt. Vielmehr wird auf Antrag eines Arztes die Entscheidung durch übereinstimmende, voneinander unabhängige schriftliche Gutachten zweier anderer Ärzte getroffen. Die Ärzte müssen diese Gutachten auf Grund persönlicher Untersuchung der Schwangeren erstatten (Art. 8 Abs. 2 aaO). Solche persönliche Untersuchung wird demnach als erforderlich, aber auch als ausreichend angesehen, um festzustellen, ob ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren besteht. Für eidesstattliche Versicherungen ist in diesem Verfahren kein Raum, sie sind in der Regelung auch nicht vorgesehen.

Aus anderen Gründen als der ernsten Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren (etwa bei sogenannter sozialer, eugenischer oder – wie hier – "ethischer" Indikation) kann eine Schwangerschaftsunterbrechung nach geltendem Recht überhaupt nicht gestattet werden, weder von der Arztekammer, noch von einer Gutachtenstelle, noch von anderen Behörden oder Personen. Solche Gestattungen sind rechtlich unbeachtlich; die Schwangerschaftsunterbrechung würde in all diesen Fällen verbotene Abtreibung bleiben. Daher kann es auch kein Verfahren geben, in welchem irgendeine Behörde zuständig wäre, zum Zwecke einer solchen Gestattung derartige eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen.

Die eidesstattliche Versicherung ist daher nicht vor einer zuständigen Behörde abgegeben worden. Aus diesem Grunde kann der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zur vollendeten Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt werden. Aber auch eine Bestrafung wegen Beihilfe zum Versuch kommt nicht in Betracht. Sie würde nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 1951, 150 entwickelt hat, voraussetzen, dass der Angeklagte sich irrtümlicherweise Tatsachen vorgestellt hätte, aus denen sich die Zuständigkeit der Arztekammer ergeben hätte, eine solche eidesstattliche Versicherung entgegenzunehmen. Solche Tatsachen sind nicht denkbar, weil die Unmöglichkeit einer derartigen Zuständigkeit – unabhängig von jeder denkbaren tatsächlichen Gestaltung – sich aus dem geltenden Strafrecht ergibt. Ein Irrtum des Angeklagten über das Strafrecht kann aber nicht seine Strafbarkeit begründen. Er war deshalb in diesem Fall freizusprechen.

6. Im Übrigen hat die Revision weitere Ausführungen zu der von ihr erhobenen Sachrüge nicht gemacht. Die Nachprüfung hat weitere Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert wäre, nicht ergeben.

Der Oberbundesanwalt hatte auch in den Fällen Allgemeine Ortskrankenkasse (2) und Landesbank (3) sowie wegen der Beihilfe zur falschen eidesstattlichen Versicherung (5) Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. Im Übrigen entspricht die Entscheidung seinem Antrag.

Dr. NeumannDr. WaschowSchmidt
SarstedtDr. Koffka