StA-Beschwerde gegen Entschädigungsanspruch nach StrEG zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 174/98
- Datum
- 21.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtskräftiger Freispruch begründet regelmäßig einen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG für die Zeit der vorläufigen Festnahme und der Untersuchungshaft.
Die Ausschlussvoraussetzungen der §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG sind nur anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ihr Vorliegen dargelegt und festgestellt sind.
Fehlen solche Anhaltspunkte, ist die Verpflichtung der Staatskasse zur Gewährung von Entschädigung nicht zu versagen.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, soweit sie die Verpflichtung auf Entschädigung bei rechtskräftigem Freispruch und ohne nachgewiesene Ausschlussgründe angreift.
Rubrum
5 StR 174/98
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gewerbsmäßigen Schmuggels
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **21. Juli 1998
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Hof über die Verpflichtung der Staatskasse auf Entschädigung des Angeklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten C aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und die Staatskasse verpflichtet, diesem Angeklagten für die Zeit der vorläufigen Festnahme und der erlittenen Untersuchungshaft Entschädigung zu gewähren.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung ist unbegründet. Der Freispruch ist nach Verwerfung der Revision zwischenzeitlich rechtskräftig. Für ein Vorliegen der Voraussetzungen der § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG gibt es keine Anhaltspunkte.
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