Treffer
BGH Beschluss

StA-Beschwerde gegen Entschädigungsanspruch nach StrEG zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 174/98
Datum
21.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verpflichtung der Staatskasse zur Zahlung von Entschädigung für vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft nach freisprechendem Urteil. Der BGH wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Der Freispruch ist rechtskräftig, und es bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Ausschlussvoraussetzungen des § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG. Daher bleibt die Verpflichtung zur Entschädigung bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtskräftiger Freispruch begründet regelmäßig einen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG für die Zeit der vorläufigen Festnahme und der Untersuchungshaft.

2

Die Ausschlussvoraussetzungen der §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG sind nur anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ihr Vorliegen dargelegt und festgestellt sind.

3

Fehlen solche Anhaltspunkte, ist die Verpflichtung der Staatskasse zur Gewährung von Entschädigung nicht zu versagen.

4

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, soweit sie die Verpflichtung auf Entschädigung bei rechtskräftigem Freispruch und ohne nachgewiesene Ausschlussgründe angreift.

Rubrum

5 StR 174/98

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 21. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gewerbsmäßigen Schmuggels

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **21. Juli 1998

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Hof über die Verpflichtung der Staatskasse auf Entschädigung des Angeklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten C aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und die Staatskasse verpflichtet, diesem Angeklagten für die Zeit der vorläufigen Festnahme und der erlittenen Untersuchungshaft Entschädigung zu gewähren.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung ist unbegründet. Der Freispruch ist nach Verwerfung der Revision zwischenzeitlich rechtskräftig. Für ein Vorliegen der Voraussetzungen der § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG gibt es keine Anhaltspunkte.

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