Treffer
BGH Beschluss

BGH: Verwendung nicht verhandelter Lichtbilder verletzt §261 StPO – Aufhebung wegen räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 174/85
Datum
04.04.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und Sachverhaltswürdigung; der BGH hebt teilweise auf. Das Landgericht hatte Lichtbilder in die Beweiswürdigung einbezogen, obwohl sie nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren; das Protokoll bestätigt dies nicht (§§ 261, 274 StPO). Deshalb wurde der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung und die Strafaussprüche aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; andere Verurteilungen blieben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berücksichtigung von Beweismitteln, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, ist unzulässig; das Fehlen einer entsprechenden Beweisaufnahme in der Sitzungsniederschrift begründet durch die negative Beweiskraft des Protokolls einen Verfahrensfehler (§ 261, § 274 StPO).

2

Werden nicht verhandelte Lichtbilder zur Würdigung der Aussage eines Zeugen verwertet, kann ein auf dieser Verwertung beruhender Schuldspruch nicht bestehen bleiben.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein verfahrensfehlerhafter Schuldspruch die Strafhöhe beeinflusst hat, ist auch der Strafausspruch im Umfang der Beeinflussung aufzuheben und die Sache zur Neubesetzung der Strafkammer zurückzuverweisen.

4

Die Unterlassung, zu Beginn der Hauptverhandlung den Namen eines bereits dem Verteidiger zuvor mitgeteilten Ersatzschöffen zu nennen, schließt die Erhebung einer Besetzungsrüge nicht aus (Präklusion liegt hier nicht automatisch vor).

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 29. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ aus KT, den Konditor Michael, geboren am ██████ 1959 in [REDACTED], zurzeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. April 1985 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 1984 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, b) in allen Strafaussprüchen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und hat ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht bei der Beweiswürdigung die Lichtbilder Bl. 67 und 68 d. A. berücksichtigt hat, ohne dass diese Gegenstand der Hauptverhandlung waren (§ 261 StPO). Das Landgericht schreibt in das Urteil hinein, dass diese Lichtbilder „allseits in Augenschein genommen“ worden sind (UA S. 23). In der Sitzungsniederschrift wird eine solche Beweisaufnahme nicht beurkundet. Dort hätte es geschehen müssen, falls die Beweisaufnahme durch Augenschein stattgefunden haben sollte. Der behauptete Verfahrensfehler ist damit durch die negative Beweiskraft des Protokolls erwiesen (§ 274 StPO). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hält der Senat den eindeutig abgefassten Hinweis im Urteil nicht für auslegungsfähig, obwohl es hier ausgereicht hätte, die Lichtbilder nur als Vernehmungsbehelfe zu benutzen.

Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil nur insoweit, als der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung gegenüber der Zeugin █████████ verurteilt worden ist. Das Landgericht hat die Bilder lediglich bei der Würdigung der Aussage dieser Zeugin verwertet. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit sexueller Nötigung gegenüber der Zeugin █████ wird durch den Verfahrensfehler nicht berührt. Der Senat hat jedoch auch den Strafausspruch in diesem Fall aufgehoben, weil er nicht ausschließen kann, dass seine Höhe durch den aufgehobenen Schuldspruch beeinflusst worden ist.

Die weitergehende Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 23. März 1985 hat dem Senat vorgelegen. Die Präklusion einer Besetzungsrüge wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vorsitzende der Strafkammer zu Beginn der Hauptverhandlung zwar die Auswechslung eines Schöffen mitteilt, dabei aber unterlässt, den Namen des neuen Schöffen zu nennen, weil dieser kurz zuvor dem Verteidiger mitgeteilt worden ist.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannNiepel