Revision gegen Mordverurteilung verworfen; Beweisantrag und Beweiswürdigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 174/82
- Datum
- 18.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen ist mit § 244 Abs. 4 StPO vereinbar, wenn der Tatrichter die Gründe darlegt und keine durchgreifende Beweisbedürftigkeit besteht.
Die Annahme, dass eine Tötung zur Verdeckung einer Straftat gemäß § 211 StGB vorliegt, ist mit der einschränkenden Rechtsprechung des BGH vereinbar, wenn die Gesamtwürdigung Vorsatz und Tötungsmotiv substantiiert ergibt.
Kann der Tatrichter hinsichtlich des Randgeschehens nicht mehrere tatsächliche Abläufe abschließend feststellen, begründet dies nicht ohne Weiteres eine zuungunsten des Angeklagten erfolgende Festlegung; entscheidend ist eine widerspruchsfreie Beweiswürdigung.
Eine Verfahrensrüge ist nur insoweit zu prüfen, als sie zulässig und substantiiert erhoben ist; form- oder inhaltlich unzureichende Rügen führen zur Zurückweisung des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Schwurgericht Itzehoe, 27. Oktober 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Berufsfachschüler Uwe-Ditmar ███████████ aus ████, geboren am ███████ 1956 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ████ ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 27. Oktober 1981 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Verfahrensrüge ist, soweit sie in zulässiger Weise erhoben worden ist, nicht begründet: Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht den Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt hat, stehen im Einklang mit dem Verfahrensrecht (§ 244 Abs. 4 StPO).
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf. Die Annahme, dass der Angeklagte einen anderen zur Verdeckung einer Straftat getötet hat (§ 211 StGB), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere auch mit der einschränkenden Auslegung des § 211 StGB durch die Rechtsprechung (BGHSt 27, 346; BGH NJW 1978, 2105; BGH GA 1979, 426; BGH JR 1979, 471) zu vereinbaren. Soweit sich der Tatrichter hinsichtlich des Randgeschehens außerstande gesehen hat, mehrere tatsächliche Abläufe festzustellen, hat er nicht in unzulässiger Weise den für den Angeklagten ungünstigeren Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Beweiswürdigung ist widerspruchsfrei.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Rebitzki |