Revision: Freispruch nach §147 GenG; Genossenschaftsuntreue aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 174/66
- Datum
- 30.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen fortgesetzter Genossenschaftsuntreue (§146 GenG) müssen die Feststellungen sowohl die objektive Vermögensgefährdung durch die betreffenden Handlungen als auch die Kenntnis des Täters von dieser Gefährdung für den relevanten Tatzeitraum mit hinreichender Bestimmtheit darlegen.
Zur Bejahung einer Vermögensgefährdung sind konkrete, zeitbezogene Feststellungen zu Kontoständen, Kreditbelastungen und zur Werthaltigkeit der Sicherheiten erforderlich; pauschale oder nachträgliche Bewertungen genügen nicht.
Berichte des Vorstands über die höchsten Kreditnehmer, die routinemäßig an Prüfungsverbände oder Aufsichtsgremien weitergereicht werden, sind nicht ohne weiteres als „Auskunft an Prüfer" i.S.d. §147 GenG anzusehen; eine unwahre Darstellung im Sinne dieser Norm setzt eine Verfälschung der für die wirtschaftliche Gesamtlage wesentlichen Umstände voraus.
Eine Aufhebung und Zurückverweisung ist geboten, wenn die vorhandenen Feststellungen für eine Verurteilung nicht tragfähig sind; kann ein erneutes Verfahren keine wesentlich ungünstigere Sachlage für den Angeklagten erwarten lassen, kommt auch ein Freispruch in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 30. September 1965
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Bankdirektor a. D. Harry C. W. H., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], Kreis [REDACTED], wegen Genossenschaftsuntreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1966, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 30. September 1965
1. aufgehoben, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 147 GenG verurteilt hat; der Angeklagte wird in diesem Fall auf Kosten der Landeskasse freigesprochen;
2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Genossenschaftsuntreue verurteilt worden ist; in diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die restlichen Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Fortgesetzte Genossenschaftsuntreue nach § 146 GenG
Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
Die Strafkammer hat die Genossenschaftsuntreue darin gesehen, dass die Volksbank Hameln, eine eingetragene Genossenschaft, deren Leiter und hauptamtliches Vorstandsmitglied der Angeklagte war, in der Zeit vom 7. November 1962 bis zum 31. Januar 1963 mit Wissen und Willen des Angeklagten Eigenschecks der ████████, die auf auswärtige Banken gezogen waren, annahm, bevorschusste und teilweise erst weiterreichte, nachdem sie einen, manchmal auch und in einem Falle sogar vier Tage liegengeblieben waren. Dabei ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die wirtschaftliche Lage der Fa. ████████ so schlecht war, dass die Bevorschussung der Schecks eine Vermögensgefährdung der Volksbank bedeutete, und dass dem Angeklagten die Vermögensgefährdung auch bekannt war.
Dies findet in den bisherigen Feststellungen weder der äußeren noch der inneren Tatseite nach eine ausreichende Stütze.
Das Urteil stellt zwar auf Seite 44/18 UA fest, dass dem Prüfer T. C. des Niedersächsischen Genossenschaftsverbandes bei einer Prüfung, die er vom 21. Juni 1962 bis zum 21. August 1962 bei der Volksbank durchführte, eine Bilanz der Fa. ████████ für 1961 vorlag, die kein günstiges Bild von der Ertrags- und Wirtschaftslage der Firma vermittelte. Die Kosten des Geldverkehrs betrugen 1961 294.800 DM. ███ kam zu dem Ergebnis, dass die Fa. ████████ bei ihrem Geschäftsvolumen über ein zu geringes Eigenkapital verfügte und ihre Geschäfte ausschließlich durch teures kurzfristiges Fremdkapital finanzierte. Dies betrifft aber eine Zeit, die vor dem Zeitraum lag, in dem der Angeklagte sich nach Auffassung der Strafkammer der fortgesetzten Untreue schuldig gemacht hat. Dass es auch für diesen Zeitraum gilt, ist den Feststellungen nicht mit ausreichender Bestimmtheit zu entnehmen.
Dem steht zunächst entgegen, dass Thiel am 2. November 1962 und vom 5. bis zum 7. November 1962, also vor der in Rede stehenden Straftat, das Kontokorrent-Kreditkonto der ████████ bei der Volksbank mit dem Ergebnis prüfte, dass der Kredit stark reduziert war. Er betrug am 5. November 1962 275.800 DM und am 6. November 1962 371.200 DM und lag in etwa im Rahmen der bewilligten Kreditgrenze (UA S. 20).
Hierzu kommt, dass sämtliche Schecks nach den Feststellungen von den bezogenen Banken eingelöst wurden, „abgesehen in der Zeit ab 31.1.1963“ (UA 12). Letzteres betrifft erst die Zeit nach der Tat. Das Urteil sagt nichts über Kontostände und Bewegungen der Konten der Fa. ████████ bei den bezogenen Banken.
Dazu kommt, dass die Feststellungen für keinen Zeitpunkt des Tatzeitraumes mit genügender Bestimmtheit erkennen lassen, dass die der Volksbank gegebenen Sicherheiten nicht ausreichten, um den Kontokorrentkredit einschließlich des durch die Scheckbevorschussungen gewährten Kredits zu sichern. Das Urteil sagt zwar auf UA S. 11 im Anschluss an die Mitteilung über die Sicherheiten, dass alle diese Sicherheiten zwar ausreichten, solange die laufenden Kredite die bewilligte Kreditgrenze von 350.000 DM nicht überstiegen, dass sie aber vom 7. November 1962 bis Ende Januar 1963 wegen der Scheckbevorschussungen nicht mehr ausreichten. Diese allgemeinen Darlegungen können jedoch bei der hier gegebenen sonstigen Sachlage nicht als ausreichende Grundlage einer Verurteilung hingenommen werden.
Die auf Seite 8–11 UA genannten Sicherheiten hatten, wenn man von den geringsten der dort mitgeteilten Bewertungen ausgeht, insgesamt einen Wert von 625.000 DM. Der Schuldsaldo der Fa. ████████ bei der Volksbank aus laufendem Kredit betrug am 31. Januar 1963 zuzüglich der Belastung für rückläufige Schecks (6 Schecks über insgesamt 445.000 DM) 600.257,76 DM (UA S. 21), lag also unter dem erwähnten Mindestwert der Sicherheiten. Dass der Schuldsaldo der Fa. ████████ aus laufendem Kredit einschließlich Scheckbevorschussungen in der Zeit zwischen dem 7. November 1962 und dem 31. Januar 1963 jemals größer gewesen wäre, ist dem Urteil – insbesondere auch den Feststellungen über die Scheckbevorschussungen auf UA S. 18–20 – nicht zu entnehmen.
Rechtlich fehlerhaft sind auch zum Teil die Schlüsse, auf denen die Feststellung beruht, dass der Angeklagte ab 7. November 1962 die Vermögensgefährdung kannte, die nach Auffassung der Strafkammer dadurch eintrat, dass Schecks der ███████ ███ der Volksbank bevorschusst wurden. Die Strafkammer hat diese Kenntnis „insbesondere“ daraus gefolgert, dass in den der Tatzeit vorhergehenden Monaten September/Oktober 1962 zwar laufend Eigenschecks der ████████ ███ der Volksbank hereingenommen wurden, diese aber nicht liegenblieben (UA S. 29). Dieser Schluss wäre anbedenklich, wenn festgestellt wäre, dass in den genannten zwei Monaten entweder keine Schecks liegenblieben oder zwar Schecks liegenblieben, dies aber ohne Wissen des Angeklagten geschah. Das hat die Strafkammer aber nicht festgestellt. Auf Seite 17 UA wird im Gegenteil festgestellt, dass von Anfang September bis Ende Oktober 1962, wenn auch „nur noch ganz gelegentlich“, Eigenschecks der Fa. ████████ bei der Volksbank liegenblieben, und die Frage, ob der Angeklagte hiervon wusste, hat die Strafkammer nach den Darlegungen auf UA S. 32 unten unbeantwortet gelassen.
II. Fortgesetztes Vergehen gegen § 147 GenG
Auch dieser Teil des Urteils hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand.
Die Berichte über die zehn höchsten Kreditnehmer der Volksbank, die der Angeklagte als hauptamtliches Vorstandsmitglied jeweils zum Ende des Monats dem zuständigen Prüfungsverband und dem Aufsichtsrat vorzulegen hatte, waren keine „den Prüfern gegebene Auskünfte“ im Sinne des § 147 GenG. Sie wurden nicht auf Fragen eines Prüfers gegeben. Sie waren aber auch keine „unwahre Darstellung über den Stand der Verhältnisse der Genossenschaft“.
Hiermit meint das Gesetz, wie der Zusammenhang der Vorschrift ergibt, nicht jede unrichtige Angabe über einen einzelnen Geschäftsvorfall ohne Rücksicht auf dessen Bedeutung für die wirtschaftliche Gesamtlage der Genossenschaft, sondern nur falsche Mitteilungen über solche Umstände, die für die wirtschaftliche Gesamtlage der Genossenschaft wesentlich sind.
Das schließt zwar nicht schlechthin aus, dass ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, die ein Bankunternehmen betreibt, durch Verschweigen einer Kreditüberschreitung auch nur eines einzelnen Kunden den Stand der „Verhältnisse der Genossenschaft“ unwahr darstellen kann. Dies setzt aber eine Kreditüberschreitung voraus, die derart ist, dass sie die Gefahr von Verlusten begründet, die zu einer nicht unerheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Gesamtlage der Genossenschaft führen können.
Dass diese Voraussetzung hier erfüllt wäre, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Sie ergeben im Gegenteil, dass, als die Firma [REDACTED] im Januar 1964 in Konkurs ging, die Volksbank Hameln keinen Ausfall hatte, vielmehr durch Verwertung nur eines Teiles der ihr gegebenen Sicherheiten voll befriedigt wurde.
Dass eine neue Verhandlung dieses Falles durch den Tatrichter einen dem Angeklagten ungünstigeren Sachverhalt ergeben könnte, hält der Senat für ausgeschlossen. Er hat den Angeklagten daher in diesem Fall von sich aus freigesprochen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Sarstedt | Borker | |||
| Schmitt | Kersting |