Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen unzureichender Feststellungen zu fortgesetzten Misshandlungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 174/60
Datum
31.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen eine Verurteilung wegen Misshandlung Abhängiger und gefährlicher Körperverletzung eingelegt. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil das Urteil keine sicheren Feststellungen über die Zahl der Teilakte, die betroffenen Kinder und die Verwendung gefährlicher Werkzeuge enthielt. Das Gericht betont die Erfordernis genauer oder mindestens unmissverständlicher Mindestfeststellungen bei fortgesetzten Handlungen und weist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fortgesetzten Handlungen sind genaue Feststellungen über den Umfang der Tatreihe (Anzahl der Teilakte) und darüber erforderlich, dass jeder einzelne Teilakt die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt.

2

Lassen sich die Zahl der Teilakte nicht genau feststellen, müssen jedenfalls hinreichende Mindestfeststellungen getroffen werden.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang kommt bei Angriffen auf höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen grundsätzlich nicht in Betracht; nur Handlungen gegen dasselbe Opfer können in sich fortgesetzt sein, Tateinheit mehrerer Opfer ist nur bei konkreten gemeinsamen Vorfällen gegeben.

4

§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer Verurteilung wegen mehrerer Einzeltaten nicht entgegen; die Gesamtstrafe darf jedoch die bereits festgesetzte Strafe nicht überschreiten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 2. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlachter Gustav █████, geboren am ███████ 1911 in ███, Kreis ███ (Wasser), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Misshandlung Abhängiger u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Kofka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

erkannt:

für Recht:

Auf die Revision des Angeklagten Gustav █████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. November 1959 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten Gustav █████ wegen Misshandlung Abhängiger in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die mit seiner Revision erhobene Sachrüge dringt durch.

Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen einer fortgesetzten Handlung. Bei fortgesetzten Handlungen bedarf es genauer Feststellungen über ihren Umfang, d. h. die Zahl der einzelnen Teilakte, sowie darüber, dass jeder einzelne Teilakt die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt (BGH 5 StR 147/54 vom 25. Mai 1954 = LM StGB Vorbem. vor § 73, Fortsetzungszusammenhang, Nr. 11); bei mehreren in Tateinheit stehenden Delikten muss festgestellt werden, wie viele Teilakte der fortgesetzten Handlung mehrere, wie viele nur einen gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Soweit sich die Zahl der einzelnen Teilakte nicht genau feststellen lässt, sind Mindestfeststellungen erforderlich.

Diesen Erfordernissen genügt das Urteil nicht. Ihm sind nicht mit Sicherheit Feststellungen darüber zu entnehmen, wie oft der Angeklagte seine Kinder geschlagen, welche Kinder er in den Einzelfällen geschlagen und wie oft er sich dabei eines gefährlichen Werkzeuges bedient hat. Soweit ersichtlich, betreffen die Verurteilungen die Jahre 1955 bis 1958 ganz, das Jahr 1959 bis zum 12. Juni.

1. Im Jahre 1955 waren bis zum November die drei Kinder des Angeklagten aus erster Ehe, Bruno, Erich und Kurt (UA S. 4), sowie die vier Kinder aus zweiter Ehe, Klaus-Dieter, Hans-Joachim, Hartmut und Eduard, im Haushalt des Angeklagten; seit November 1955 waren dann nur die vier zuletzt genannten Kinder aus zweiter Ehe im Haushalt, in der Zeit vom 21. Februar bis 11. August 1957 auch noch der am ███████ 1957 geborene Udo. Im Eröffnungsbeschluss werden dem Angeklagten Misshandlungen der Kinder Klaus-Dieter, Hans-Joachim, Hartmut und Eduard zur Last gelegt. Das Urteil ergibt nicht mit Sicherheit, ob es sich etwa auch auf Misshandlungen der vier übrigen Kinder bezieht.

2. Die Ausführungen auf Seite 6 UA könnten zwar den Eindruck erwecken, als habe der Angeklagte jedesmal, wenn er betrunken war, die Kinder geschlagen, und zwar alle Kinder. Darüber, wie oft der Angeklagte betrunken war, enthält das Urteil ausreichende Mindestfeststellungen. Indessen können die summarischen Darlegungen auf Seite 6 UA nicht als ausreichende Feststellungen angesehen werden, dass der Angeklagte jedesmal, wenn er betrunken war, alle Kinder geschlagen hatte, zumal andere Darlegungen des Urteils dagegen sprechen. Seite 11 UA heißt es, der Angeklagte habe gewusst, dass er bei erneutem Alkoholgenuss unter Umständen wieder seine Kinder grundlos schlagen würde. Hätte der Angeklagte jedesmal, wenn er betrunken war, die Kinder geschlagen, dann läge es nahe, dass er gewusst hätte, er würde sie bestimmt schlagen. Der Vorfall vom 12. Juni 1959 betrifft nur das Kind Eduard, nicht die übrigen Kinder.

3. Wie oft der Angeklagte außer gegen § 223b StGB auch noch gegen § 223a StGB verstoßen hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auch noch auf Folgendes hingewiesen:

Bei Angriffen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (zu ihnen gehört die körperliche Unversehrtheit) verschiedener Personen ist ein Fortsetzungszusammenhang rechtlich nicht möglich (BGH NJW 1953, 1034). Grundsätzlich können daher nur die Handlungen gegen jedes einzelne Kind in sich fortgesetzt sein. Nur soweit bei einzelnen Vorfällen Tateinheit bezüglich der Misshandlungen mehrerer Kinder vorliegen sollte (vgl. dazu BGHSt 1, 20), kann Tateinheit zwischen den in sich fortgesetzten Handlungen gegeben sein.

§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Strafkammer nicht, den Angeklagten wegen mehrerer Einzeltaten zu verurteilen; nur darf die Gesamtstrafe nicht höher sein als die bisher festgesetzte Strafe.

KofkaSiemerFaller
SarstedtBorker

Zitiert (1)