Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 174/55
Datum
23.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen Volltrunkenheit und Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof gab der Revision teilweise statt: Die Verurteilung wegen Widerstandes und die Gesamtstrafenfestsetzung wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Schöffengericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit unzureichenden Feststellungen zur "drohenden Haltung", zur Voreinschätzung der Furcht und zur Wirkung der starken Trunkenheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) müssen die taterheblichen Tatsachen so festgestellt werden, dass Art und Umfang der Drohung oder Gewaltanwendung hinreichend beschrieben sind.

2

Für die Annahme einer Drohung kommt es auf den inneren Tatbestand des Drohenden an; maßgeblich ist, ob der Täter bewusst eine solche Furcht vor Gewalt hervorrufen wollte oder ob sein Verhalten objektiv geeignet war, Furcht zu erregen.

3

Die bloße Angabe, der Bedrohte habe Furcht empfunden, ersetzt nicht die Feststellung, dass die Handlung des Täters geeignet oder mit dem Vorsatz verbunden war, Furcht zu erwecken.

4

Bei stark alkoholbeeinträchtigter Täterschaft bedarf die Annahme, das Einsichts- und Steuerungsvermögen sei nicht erheblich vermindert, einer eingehenden und nachvollziehbaren Begründung, insbesondere wenn die Tat in einer drohenden Haltung besteht.

5

Notwehrhandlungen eines Angegriffenen sind kein rechtswidriger Angriff im Sinne der Möglichkeit einer sofortigen Vergeltung; eine Verteidigungshandlung (z.B. Beißen) kann daher nicht als strafrechtlich zu vergeltende Körperverletzung im Sinne einer sofortigen Gegenwehr behandelt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. Januar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard ███ aus ██████, dort geboren am ██████████ 1928, wegen Volltrunkenheit u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 20. September 1955 in der Sitzung vom 23. September 1955, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. Januar 1955, soweit es den Angeklagten wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt hat, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe nebst den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

Was die Revisionsbegründung gegen die Verurteilung wegen Volltrunkenheit ausführt, geht fehl. Der Angeklagte hat in volltrunkenem Zustande versucht, Frau ███████ zur Duldung des Beischlafs zu zwingen. Er hat zwar infolge seines Zustandes nicht sogleich erkannt, dass der von Frau ███████ geleistete Widerstand ernst gemeint war; dies kam ihm erst zum Bewusstsein, als Frau ███████ in die Hand biss. Die Strafkammer erblickt aber auch seine Rauschtat nicht in der versuchten Notzucht, sondern nur darin, dass er der Frau in seinem Ärger und seiner Enttäuschung mehrmals mit der Faust stark ins Gesicht schlug und sie dadurch erheblich verletzte und beleidigte. Die Revision meint, er habe sich in Notwehr befunden, weil er erst geschlagen habe, nachdem Frau ███████ ihn gebissen hatte; allenfalls habe er die ihm gegenüber begangene Körperverletzung auf der Stelle erwidert, so dass § 233 StGB anzuwenden sei. Das ist abwegig. Dass der Angeklagte den Widerstand der Frau ███████ als ernstlich erkannte, schließt nur den inneren Tatbestand der Notzucht aus, ändert aber nichts daran, dass der Versuch des Angeklagten, Frau ███████ zum Beischlaf zu zwingen, dem äußeren Hergang nach ein rechtswidriger Angriff war. Gegenüber diesem Angriff befand Frau ███████ sich in Notwehr, als sie den Angeklagten biss. Das war die erforderliche und angemessene Verteidigung, nachdem es ihr auf andere Weise nicht gelungen war, dem Angeklagten die Ernstlichkeit ihres Widerstandes zum Bewusstsein zu bringen oder sich seiner sonst zu erwehren. Gegen Notwehrhandlungen gibt es aber keine Notwehr. Das Beißen war kein rechtswidriger Angriff. Es war unter diesen Umständen auch keine an sich strafbare Körperverletzung, die im Sinne des § 233 StGB auf der Stelle mit einer Körperverletzung hätte erwidert werden können.

Dagegen ist die Revision begründet, soweit sie sich auf den Widerstand gegen die Staatsgewalt bezieht. Hierzu stellt das angefochtene Urteil folgendes fest:

Frau ███████ war unmittelbar nach dem erwähnten Vorfall um 2.30 Uhr zur Polizei gegangen und hatte den Angeklagten angezeigt. Um 5 Uhr morgens gingen daraufhin der Kriminalsekretär J█ und der Kriminalassistent ███████ zur Wohnung des Angeklagten, wo ihnen dessen Mutter öffnete. Der Angeklagte lag angekleidet auf dem Bett. Er hatte glasige Augen, roch stark nach Alkohol und machte einen schlaftrunkenen Eindruck. Die Aufforderung, den Beamten auf das Polizeirevier zu folgen, beantwortete er mit lallenden Worten und ███████████████, ohne sein Bett zu verlassen. Daraufhin verließ ███ die ████████, um eine Funkwagenbesatzung zur Hilfe zu rufen. ████████████ indessen mit der Mutter des Angeklagten in der Küche. Plötzlich erschien der Angeklagte in der Küche, verlangte in barschem Ton den Ausweis des Zeugen, nahm eine drohende Haltung ein und versuchte, den Zeugen mit lauten „Raus“-Rufen aus der Wohnung zu weisen. Vorsorglich, um eine mögliche tätliche Auseinandersetzung in der engen Küche zu vermeiden, folgte ████████ der Aufforderung und wartete gemeinsam mit ████████████ auf der Straße. Dort erschien nach einer Weile auch der Angeklagte und ließ sich ohne Gegenwehr festnehmen.

Über die Ausführungshandlung des Widerstandes sagt die Strafkammer nur, der Angeklagte habe „lediglich eine drohende Haltung“ eingenommen. Nun kann allerdings Widerstand durch bloße „Bedrohung mit Gewalt“ begangen werden, und eine solche Drohung kann auch durch die bloße Haltung zum Ausdruck gebracht werden. Es ist jedoch keine hinreichend genaue Angabe der Tatsachen, in denen die strafbare Handlung gefunden wird, wenn das Urteil nur von einer „drohenden Haltung“ spricht, ohne die Haltung näher zu beschreiben. Die Besorgnis, dass sich hinter einem solchen allzu knappen Ausdruck ein Rechtsirrtum verbirgt, lässt sich nicht ausschließen, hier umso weniger, als das Urteil im Anschluss an die Feststellung der „drohenden Haltung“ fortfährt:

„Es reicht jedoch für den Tatbestand des § 113 StGB aus; denn diese Rechtsvorschrift setzt eine Anwendung von tätlicher Gewalt nicht voraus, sondern es ist ausreichend, wenn der Beamte Furcht vor Gewalt empfindet. Das hat der ███████████ glaubhaft bekundet, als er ausführte, dass der körperlich kräftige und angetrunkene Angeklagte auf ihn einen gefährlich gewalttätigen Eindruck gemacht und er sich deshalb vor einer tätlichen Auseinandersetzung gefürchtet habe. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, denn er wusste, dass ███████ in Ausübung seines Amtes handelte.“

Bei diesen Ausführungen kann das Landgericht verkannt haben, dass es auf den inneren Tatbestand nicht beim Bedrohten, sondern beim Drohenden ankommt. Ob █████████████ empfunden hat oder nicht, und ob diese Furcht oder etwas anderes ihn bewogen hat fortzugehen, ist unerheblich. Vielmehr kommt es darauf an, ob █████████ der Absicht des Angeklagten Furcht vor Gewalt empfinden sollte, und ob der Angeklagte sich bewusst war, dass er ihm mit seiner Haltung Gewalt androhte. Das stellt das Urteil bisher nicht fest.

Schließlich sind die Ausführungen der Strafkammer, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt zweieinhalb Stunden nach der festgestellten Volltrunkenheit – nicht einmal mehr vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, nicht frei von Unklarheiten und innerem Widerspruch. Der Angeklagte hatte „glasige Augen, roch stark nach Alkohol“ und lallte. Bei diesen Feststellungen ist nicht klar, was damit gesagt sein soll, dass ██████ und ████████████ nach ihren glaubhaften Aussagen vom Angeklagten nicht den Eindruck eines Betrunkenen gehabt haben. Die festgestellten Erscheinungen sind gemeinhin kennzeichnend für Betrunkene oder doch erheblich Angetrunkene; auch wird ausdrücklich gesagt, dass J█ sich vor dem Angeklagten gerade auch wegen dessen Angetrunkenheit gefürchtet habe. Der Angeklagte hatte „mindestens 161 g reinen Alkohols“ getrunken; zur Zeit des Auftritts mit Frau ██████ betrug sein Blutalkoholgehalt „mindestens █████████ und 45 Minuten nach dem Auftritt mit dem Polizeibeamten immer noch 1,75 ‰. Unter solchen Umständen bedürfte die Annahme, das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen, einer eingehenderen Begründung, als sie das angefochtene Urteil enthält. Das gilt besonders bei einer Straftat, die durch eine lediglich „drohende Haltung“ begangen ist; denn die Einsicht, dass auch eine drohende Haltung verboten ist, kann gerade einem Angetrunkenen verhältnismäßig leicht verloren gehen.

Die Anklage war unter anderem wegen versuchter Notzucht erhoben worden. Das war ersichtlich der Grund, aus dem das Hauptverfahren vor der Strafkammer eröffnet worden ist. Da es sich jetzt nur noch um den Widerstand gegen die Staatsgewalt und gegebenenfalls um die Gesamtstrafenbildung handelt, ist die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen worden.

SarstedtDr. RotbergBörker
SiemerSchmitt