BGH hebt Mordurteil auf: unzulässige Ablehnung eines Zeugenbeweises und Denkfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 174/54
- Datum
- 01.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, ein Zeuge sei gänzlich ungeeignet, wenn die behauptete Erinnerungslage ohne Vernehmung des Zeugen nicht verlässlich beurteilt werden kann.
Die pauschale Annahme fehlender Erinnerungsfähigkeit wegen Zeitablaufs oder routinemäßiger Tätigkeit genügt für die Ablehnung eines Zeugenbeweises als ungeeignet nicht, wenn zugleich naheliegt, dass gerade eine gleichförmige Arbeitsweise sichere Bekundungen ermöglichen kann.
Tatrichterliche Überzeugungsbildung aus Indizien ist rechtsfehlerhaft, wenn sie auf Rechenfehlern oder auf einem Zirkelschluss (petitio principii) beruht, indem eine zu widerlegende Behauptung bereits als widerlegt vorausgesetzt wird.
Bei der Würdigung naturwissenschaftlich-technischer Indizien (z.B. Gasverbrauch, Ausströmungsmengen, Explosionsgefahr) sind die entscheidungserheblichen Alternativmöglichkeiten vollständig und widerspruchsfrei zu erörtern.
Eine Beweiswürdigung ist lückenhaft, wenn sie sich zu zentralen Einlassungen und naheliegenden Alternativhypothesen nicht verhält oder wenn Schlussfolgerungen aus Tatsachen gezogen werden, die zugleich als ausgeschlossen bezeichnet werden, ohne dies in ein Haupt-Hilfsverhältnis zu setzen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 14. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den berufslosen Dietrich █████ aus ██████, dort geboren ████ ██████ ██, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Birker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 14. Dezember 1953 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seinem Vater und an dessen Verlobter, Frau ███████, verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Das angefochtene Urteil nimmt auf Grund eines Indizienbeweises an, der Angeklagte habe im Badezimmer der väterlichen Wohnung Leuchtgas zum Ausströmen gebracht. Dort befand sich in der Gasleitung ein Haupthahn; von ihm aus ging die Leitung in einen Zähler und von hier zu einem Durchlauferhitzer. Der Haupthahn bestand aus einem Hebel mit einem kegelförmigen Hahnküken, das in einer ebenfalls kegelförmigen Aussparung drehbar angeordnet war und von hinten mit einer Gegenmutter gehalten wurde. Das Hahnküken war mit einer Plombe derart gesichert, dass es nicht ohne Verletzung der Plombe herausgenommen werden konnte. Jedoch nimmt das Schwurgericht auf Grund von Sachverständigengutachten an, das Hahnküken habe sich ohne Verletzung der Plombe ein wenig herausziehen lassen; auf diese Weise habe der Angeklagte das Gas zum Ausströmen gebracht.
Der Verteidiger hatte hilfsweise den Gaswerksangestellten, der die Plombe angebracht hatte, als Zeugen dafür benannt, dass er den Plombierungsdraht durch ein Loch in dem Gewinde des Hahnkükens hinter der Gegenmutter gezogen habe, sodass man die Gegenmutter nicht habe lösen und das Hahnküken auch nicht teilweise herausziehen können. Das Schwurgericht hat diesen Hilfsbeweisantrag in den Gründen des angefochtenen Urteils mit der Begründung abgelehnt, dass der Zeuge ein gänzlich ungeeignetes Beweismittel sei. Er könne sich nach mehr als drei Jahren nicht mehr erinnern, wie er die Plombe angebracht habe. Es handle sich um eine rein mechanische Tätigkeit, die keine Aufmerksamkeit erfordere. Auch seien mehrere Arten von Haupthähnen verwendet worden, die verschiedenartige Vorrichtungen für die Plombierung besessen hätten. Der Zeuge besitze keine Gedächtnisstütze, die es ihm ermögliche, sich den Vorgang in die Erinnerung zurückzurufen. Bei den verschiedenartigen Möglichkeiten der Plombierung könne er unmöglich noch wissen, welche Art er im August 1950 hier angewendet habe.
Mit Recht erblickt die Revision darin, dass der Zeuge nicht vernommen worden ist, einen Verfahrensverstoß. Die vom Schwurgericht angegebenen Gründe reichen in keiner Weise aus, den Zeugen als ein völlig ungeeignetes Beweismittel erscheinen zu lassen. Ohne dass der Zeuge vernommen wird, lässt sich nicht beurteilen, ob er sich noch an die Art erinnern kann, wie er die Plombe angebracht hat. Gerade wenn es sich um eine rein mechanische Tätigkeit handelt, die keine Aufmerksamkeit erfordert, liegt die Möglichkeit nahe, dass der Zeuge sie immer auf die gleiche Art ausgeführt hat und gerade deshalb noch mit voller Sicherheit bekunden kann, wie er die Plombe angebracht hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Plomben bei verschiedenen Arten von Haupthähnen verschieden angebracht werden. Dies bedeutet, dass der Zeuge seiner Arbeit stets so viel Aufmerksamkeit zuwenden musste, um festzustellen, mit welcher Art von Haupthähnen er es zu tun hatte. Auch liegt es nahe, dass er dann für jede Art von Haupthähnen jeweils die gleiche Befestigungsart verwandte und darüber auch noch zuverlässige Bekundungen machen kann. Ob der Zeuge eine Gedächtnisstütze besitzt, kann nur er selbst wissen. Solche Gedächtnisstützen pflegen sich vielfach aus Beziehungen zu ergeben, von denen ein Außenstehender gar nichts wissen kann. Schon diese Rüge führt deshalb zur Aufhebung des Urteils. Es wird zweckmäßig sein, bei der Vernehmung dieses Zeugen das Hahnküken, falls möglich, heranzuziehen.
2. Die übrigen Verfahrensrügen sind teils unbegründet, teils ohne Bedeutung für das weitere Verfahren. Der Verteidiger mag die von ihm bisher vermissten weiteren Ermittlungen in der erneuten Hauptverhandlung beantragen. Der Zeuge Petermann wird, wenn es auf ihn überhaupt ankommen sollte, zu vereidigen sein. Näherer Erörterung bedürfen alle diese Rügen nicht.
II. Auch die Sachbeschwerde ist begründet.
1. Das Schwurgericht hat sich bei seinen Ausführungen über den Gasverbrauch verrechnet; es ist hier auch anderen Denkfehlern erlegen.
Der Zählerstand und der Verbrauch betrug nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils:
| Datum | Stand | Verbrauch | |-------------|-------|-----------| | 12.8.1950 | 0000 | | | 13.10.1950 | 0043 | 43 | | 14.12.1950 | 0098 | 55 | | 13.2.1951 | 0163 | 65 | | 13.4.1951 | 0231 | 68 | | 14.6.1951 | 0319 | | | 15.8.1951 | 0403 | 84 | | 15.10.1951 | 0450 | 55 | | 10.12.1951 | 0550 | 92 | | 13.2.1952 | 0649 | 99 | | 13.2.1952 | 0700 | 51 |
Aus dem Durchlauferhitzer konnten 9,2–9,4 cbm/Std ausströmen. Das Gas musste (wenn es aus dem Durchlauferhitzer gekommen wäre) nach Annahme des Schwurgerichts mindestens sechs Stunden lang ausgeströmt sein. Das entspricht einer Menge von etwa 55 cbm. Das Schwurgericht meint, diese Menge könne nicht durch den Zähler gelaufen, also auch nicht aus dem Durchlauferhitzer gekommen sein, weil vom 15.2. bis zum 15.3.1952 insgesamt nur 51 cbm verbraucht worden seien; in diesem Monat sei aber Gas „wie gewöhnlich“ entnommen worden.
Nun beruht die Feststellung des Zählerstandes vom 15.2.1952 aber nicht auf einer Ablesung durch den Gasmann, sondern auf einer Angabe, die der Angeklagte dem Gasmann gemacht hat, als dieser zum Ablesen erschien. Der Angeklagte behauptet, diese Angabe sei um etwa 30 cbm zu hoch gewesen. Er habe dem Gasmann nicht sagen mögen, dass der Teil der Wohnung, in dem sich der Zähler befand, vor ihm, dem Sohn des Hauses, abgeschlossen war. Er habe zu dem Zählerstand von vor drei Tagen, dessen er sich noch entsonnen habe, 30 cbm hinzugerechnet. Er habe diesen zweifellos zu hohen Zählerstand deshalb genannt, um den Gasmann nicht durch eine möglicherweise gegenüber den Vormonaten niedrigere Verbrauchsmenge misstrauisch zu machen. Er habe befürchtet, der Gasmann würde dann darauf bestehen, den Zähler selbst zu sehen. Diese Darstellung glaubt das Schwurgericht mit zwei Erwägungen zu widerlegen, die beide nicht frei von Widerspruch sind.
a) Es sei unwahrscheinlich, dass der Angeklagte eine so große Gasmenge zuviel angegeben habe; denn bei dem gespannten Verhältnis mit seinem Vater habe er alles vermieden, was ihm Unannehmlichkeiten habe bereiten können. Schon dies letztere lässt sich nicht ohne weiteres mit den übrigen Urteilsfeststellungen über das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Vater vereinen. Der Angeklagte hat danach in seiner ganzen Lebensführung und in allen Einzelheiten seines Verhaltens nicht die mindeste Rücksicht darauf genommen, was sein Vater davon hielt. Es bedurfte schon näherer Darlegung, was den Angeklagten bewogen haben sollte, gerade bei dieser Gelegenheit auf die etwaige Empfindlichkeit seines Vaters eine Rücksicht zu nehmen, die ihm sonst völlig fremd war.
Auch ist nicht einzusehen, inwiefern ihm eine überhöhte Angabe des Gasverbrauchs Unannehmlichkeiten mit seinem Vater hätte zuziehen sollen. Der Vater lebte in „ausgezeichneten wirtschaftlichen Verhältnissen“. Es ist nichts dafür festgestellt, dass er irgendwie kleinlich gewesen wäre. Solche Leute pflegen die Gasrechnung im allgemeinen nicht nachträglich mit dem Zählerstand zu vergleichen. Eine Mehrzahlung musste sich bei der nächsten Ablesung von selbst ausgleichen. Außerdem hatte der Angeklagte gerade in diesem Fall auch seinem Vater gegenüber einen völlig triftigen Grund für sein Verhalten. Auch der Vater kann kaum Wert darauf gelegt haben, das unerfreuliche Verhältnis mit seinem Sohn gerade vor dem Gasmann bloßgestellt zu sehen.
b) Keineswegs aber ergibt sich die Unwahrheit der Darstellung des Angeklagten aus den Verbrauchszahlen. Das angefochtene Urteil sagt hierzu:
„Wenn die Behauptung des Angeklagten stimmt, sind in dem letzten Ablesungszeitraum (11. Dezember 1951 bis 15. Februar 1952) nur 69 cbm Gas verbraucht worden. Das sind 14 cbm je Monat weniger als im Durchschnitt. Denn im Durchschnitt der letzten 4 Monate gind nach dem Zählerstand 48 cbm Gas über den Zähler im Badezimmer gelaufen. Ein derart geringer Verbrauch ist aber ausgeschlossen, da die Anlage wie gewöhnlich benutzt worden ist. Die Behauptung des Angeklagten über den zuviel angegebenen Gasbetrag ist daher unwahr.
Selbst wenn man die Behauptung des Angeklagten aber als richtig unterstellt, kann die in 6 Stunden ausgeströmte Gasmenge nicht über den Zähler gelaufen sein. Denn dann hätten in dem Zeitraum seit der letzten Ablesung (15. Februar 1952) bis zum 15. März 1952 nur 26 cbm Gas für andere Zwecke zur Verfügung gestanden, was nach den bisherigen Darlegungen ausgeschlossen ist. Diese Rechnung ergibt sich daraus, dass in dem genannten Zeitraum insgesamt 81 cbm zur Verfügung gestanden hätten, nämlich die 51 cbm, die der Zähler anzeigt, zuzüglich der 30 cbm, die der Angeklagte zuviel angegeben hat, abzüglich der Ausströmungsmenge für 6 Stunden von 55 cbm.“
Diese Rechnung ist falsch. „Im Durchschnitt der letzten vier Monate“ (15.10.1951 bis 15.2.1952) sind nur dann 48 (nämlich 224/4) cbm über den Zähler gelaufen, wenn man nicht die Behauptung des Angeklagten zugrunde legt, am 15.2.1952 dem Gasmann etwa 30 cbm zuviel angegeben zu haben. Das Schwurgericht glaubt hier die Darstellung des Angeklagten mit einer Berechnung zu widerlegen, bei der es unterstellt, dass sie schon widerlegt sei. Das ist ein Denkfehler (sog. „petitio principii“).
Freilich ergibt sich für die letzten zwei Monate ein monatlicher Durchschnittsverbrauch von nur 34,5 cbm, wenn man von der Darstellung des Angeklagten ausgeht. Aber die Gesamtaufstellung zeigt, dass so geringe und selbst noch weit geringere Verbrauchszahlen auch sonst vorgekommen sind: 43, 55, 65, 68, 55 cbm in zwei Monaten, d.h. 21,5; 27,5; 32,5; 34; 27,5 cbm im Monat. Die Verbrauchszahlen haben stark geschwankt. In den 16 Monaten bis zu der letzten wirklichen Ablesung vor der Tat (10.12.1951) betrug der Gesamtverbrauch 550 cbm. Das entspricht einem Monatsdurchschnitt von 34,4 cbm. Damit ist es schlechthin unvereinbar, bei einem Verbrauch „wie gewöhnlich“ eine Monatsmenge von 34,5 cbm für „ausgeschlossen“ zu erklären.
Auch das weitere Ergebnis, zu dem das Schwurgericht von der Behauptung des Angeklagten aus gelangt, dass nämlich vom 15.2. bis zum 15.3.1952 insgesamt 81 (51+30) cbm durch den Zähler gelaufen seien, von denen nach Abzug der gegebenenfalls tödlichen 55 cbm nur 26 cbm für den Verbrauch blieben, lässt sich mit dieser Begründung nicht als unmöglich bezeichnen. Dieser Monatsverbrauch wäre nur um ein Geringes niedriger als der Durchschnittsverbrauch von 15.8. bis zum 15.10.1951. Andererseits würde (wenn man von der Darstellung des Angeklagten ausgeht) ein Monatsverbrauch von 81 cbm die bisherige gemessene Höchstzahl (92 cbm vom 15.10. bis zum 10.12.1951) fast um das Doppelte übersteigen.
Das Schwurgericht wird in der erneuten Hauptverhandlung zu erwägen haben, ob nicht gerade diese Zahlen die Annahme weit näher legen, dass die Behauptung des Angeklagten über den Zählerstand am 15.2.1952 zutrifft, und dass die tödliche Gasmenge durch den Zähler gelaufen ist. Sollte das festgestellt werden, so wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte etwa die Leitung an einer Stelle zwischen dem Zähler und dem Durchlauferhitzer geöffnet hat – eine Möglichkeit, die das angefochtene Urteil überhaupt nicht erwähnt.
2. Das Schwurgericht geht (UA S. 27 unter bb) davon aus, dass aus dem Brenner des Durchlauferhitzers unverbranntes Leuchtgas nur entweichen könne, wenn die Zündflamme von selbst ausgegangen sei. Das trifft aber nicht zu. Dies wäre vielmehr auch dann möglich, wenn der Zündflammenhahn geöffnet, die Flamme aber nicht angezündet wird. Diese Möglichkeit erörtert das angefochtene Urteil nur für den Fall, dass der Warmwasserhahn nicht aufgedreht ist. Sie besteht aber auch für den Fall, dass er voll aufgedreht wird; sie liegt auch hier nicht so fern, dass sie erörtert werden müsste. Es hätten dann zwei Versehen zusammentreffen müssen: erstens musste jemand den Zündflammenhahn öffnen, ohne die Flamme anzuzünden; zweitens musste jemand den Warmwasserhahn statt des Kaltwasserhahns öffnen. Beides konnten aber verschiedene Personen zu verschiedenen Zeiten tun. Das Schwurgericht fährt dann (UA S. 28/29) fort, als habe es diese Möglichkeit schon erörtert; in Wahrheit hat es das jedoch, wie dargelegt, nicht getan.
3. Das angefochtene Urteil spricht (UA S. 28) von einer „Summe von Fehlleistungen“, ohne dass zu ersehen ist, was es damit meint. Die einzige Fehlleistung, die sich hier erkennen lässt, ist das Öffnen des Warmwasserhahns statt des Kaltwasserhahns. Einschlafen ist keine Fehlleistung. Die Vermutung des Angeklagten ging dahin, dass Frau ███████ den Hahn geöffnet hatte, um die Bierflasche zu kühlen, und dass sie sich alsdann, um die Kühlwirkung abzuwarten, ins Bett begeben habe, wo sie eingeschlafen sei. Das kann man nicht als eine „Summe“ von Fehlleistungen bezeichnen.
4. Die Ausführungen des Urteils (UA S. 34) über die Bierflasche sind widersprüchlich. Einerseits wird gesagt, es sei ausgeschlossen, dass der Angeklagte selbst die Bierflasche geleert habe; andererseits werden Schlussfolgerungen aus der Tatsache gezogen, dass er dies getan habe, ohne dass diese beiden Begründungen etwa in ein Haupt-Hilfsverhältnis zueinander gebracht worden wären.
5. Schließlich gehen die Ausführungen des Schwurgerichts über die Explosionsgefahr (UA S. 40) an dem vorbei, worauf es ankommt. Die Verteidigung hatte ausgeführt, das aus dem Hahnküken ausströmende Gas hätte sich an der Glut des Etagenheizungsofens entzünden und eine Explosion auslösen müssen.
Die erste Gegenüberlegung des Schwurgerichts geht dahin, die gleiche Lage hätte eintreten müssen, wenn das Gas – wie der Angeklagte vermutet – nicht aus dem Hahnküken, sondern aus dem Durchlauferhitzer ausgetreten sei. Das ist unrichtig. Denn da aus dem Durchlauferhitzer nur wesentlich weniger Gas ausströmen konnte als aus dem Hahnküken, war die Explosionsgefahr bei der Annahme des Schwurgerichts von dem Hergang wesentlich höher als bei der Vermutung des Angeklagten.
Zweitens sagt das Schwurgericht, die Explosionsgrenze des Luft-Gas-Gemisches liege bei einer höheren Gaskonzentration, als sie zur Tötung eines Menschen erforderlich sei. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die zur Tötung eines Menschen erforderliche Menge auch eine Gasexplosion auslösen musste, sondern darauf, ob die nach Annahme des Schwurgerichts tatsächlich ausgeströmte Menge eine solche Wirkung hätte haben müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Dr. Birker |