Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen trotz Aufhebung der Unzulässigkeit: Keine Rechtsfehler ersichtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 174/26
Datum
16.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:160626B5STR174.26.0
Quelle
Der BGH hebt die Entscheidung des Landgerichts auf, die die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hatte, prüft die Sache aber in der Sache. Nach Prüfung verwirft der Senat die Revision als unbegründet, weil keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten vorliegen. Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer. Das Landgericht ist zu Recht nicht von einem freiwilligen Rücktritt ausgegangen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung einer Feststellung der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels durch das Revisionsgericht gebietet nicht zwangsläufig dessen Stattgabe; das Revisionsgericht hat bei Zulassung die Entscheidung in der Sache auf Rechtsfehler zu überprüfen.

2

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

4

Bei der Bewertung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch ist der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe maßgeblich; verbleiben darin keine Rechtsfehler, bleibt die tatrichterliche Würdigung bindend.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 11. Februar 2026, Az: 530 Ks 8/25

vorgehend LG Berlin I, 18. November 2025, Az: 530 Ks 8/25

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 11. Februar 2026, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 18. November 2025 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass das Landgericht - rechtsfehlerfrei - nicht von einem freiwilligen Rücktritt des Angeklagten ausgegangen ist.

Cirener Gericke Köhler Resch Werner