Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei sexuellem Missbrauch Widerstandsunfähiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 173/98
- Datum
- 15.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat die erhobenen Beweise eigenverantwortlich zu würdigen und die Gründe für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen; die bloße Aneinanderreihung ungewerteter Aussagen genügt nicht.
Bei mehreren inhaltlich übereinstimmenden Tatsaussagen ist eine Zusammenschau möglich, die in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit vermitteln kann.
Erweist sich die gezielte Verabreichung bewusstseinsstörender Mittel als mögliches Tatgeschehen, muss das Gericht darlegen, weshalb es diese Möglichkeit ausschließt, da solche Handlungen Gewalt- oder Hinterlistqualifikationen begründen können.
Für die Annahme, der Täter habe die Widerstandsunfähigkeit des Opfers erkannt, sind konkrete, aus den Feststellungen ersichtliche Umstände darzulegen, die diese Erkenntnis stützen.
Erhebliche Erörterungs- oder Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite rechtfertigen die Aufhebung von Schuldsprüchen, wenn sie sich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben können.
Vorinstanzen
Landgericht Zwickau, 10. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 173/98 URTEIL vom 15. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 15. September 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte Richter Hager Richter Nack Richterin Dr. Tepperwien Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
[REDACTED] als Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte [REDACTED] und [REDACTED] als Verteidiger,
[REDACTED] als Justizangestellte, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 10. Dezember 1997 wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang, auf die Revision des Angeklagten, soweit Verurteilung erfolgt ist, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger in vier Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Gegen das Urteil richten sich die zu Lasten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft sowie – soweit Verurteilung erfolgt ist – die Revision des Angeklagten. Beide Rechtsmittel – das der Staatsanwaltschaft wirkt sowohl zu Lasten als auch zugunsten des Angeklagten – führen mit der jeweils erhobenen Sachrüge (§ 301 StPO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, so dass es eines Eingehens auf die vom Angeklagten geltend gemachten formellen Beanstandungen nicht bedarf.
Nach den Feststellungen lockte der Angeklagte in allen ihm in der Anklage zur Last gelegten Fällen Frauen unter dem Vorwand in seine Wohnung, sie für eine Modezeitschrift fotografieren zu wollen. Nach dem Genuss eines vom Angeklagten angebotenen, meist alkoholischen Getränks verspürten die Frauen jeweils Unwohlsein, Wahrnehmungs- und Konzentrationsstörungen. In diesem Zustand nahm der Angeklagte in den zum Schuldspruch führenden Fällen sexuelle Handlungen mit den Geschädigten vor; in drei Fällen vollzog er den Geschlechtsverkehr. Vom Vorwurf einer weiteren gleichartigen Tat hat ihn das Landgericht freigesprochen; insoweit hat es keine Feststellungen zu sexuellen Handlungen treffen können, weil die Frau an das Geschehen nach dem Genuss des vom Angeklagten angebotenen Getränks keine Erinnerung mehr hatte.
Der Angeklagte hat bestritten, den Frauen narkotisierende Mittel verabreicht zu haben. Sofern sie Unwohlsein verspürt hätten, sei dies auf Alkoholgenuss oder auf verdorbene Lebensmittel zurückzuführen. Bewusstseinsstörungen oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen der Frauen habe er nicht wahrgenommen. Soweit es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, seien diese im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt.
Das Landgericht hat es für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte den willenlosen Zustand der Frauen jeweils erkannt hat. Davon, dass er diesen Zustand mit dem Ziel herbeigeführt hat, mit den Frauen sexuelle Handlungen vorzunehmen, hat es sich jedoch – ohne dies zu begründen – nicht überzeugt.
II.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält der Überprüfung nicht stand. Sie weist Rechtsfehler auf, die sich zugunsten – möglicherweise aber auch zu Lasten des Angeklagten – ausgewirkt haben können.
In den Urteilsgründen schildert das Landgericht in breitem Umfang die Einlassung des Angeklagten zu den ihm vorgeworfenen Straftaten und stellt ihr – ohne eine damit verbundene Wertung – die ebenso ausführlich dargestellten Aussagen der Geschädigten sowie die Angaben weiterer Zeugen zum Zustand der Frauen nach deren Aufenthalt in der Wohnung des Angeklagten gegenüber. Ferner gibt es den Inhalt gynäkologischer und toxischer Sachverständigengutachten wieder. Mit dieser Darstellungsweise verkennt es, dass die bloße Aneinanderreihung erhobener Beweise eine eigenverantwortliche Würdigung des Tatrichters nicht zu ersetzen vermag (vgl. BGH NStZ 1998, 51 Nr. 21; 1985, 184, 26 m.w.N.).
Zwar ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch ohne ausdrückliche Erörterung zu entnehmen, dass das Landgericht den Angaben der Zeuginnen zu ihrer Befindlichkeit und zur Vornahme sexueller Handlungen durch den Angeklagten mehr Glauben als der Einlassung des Angeklagten geschenkt hat, weil die Zeuginnen unabhängig voneinander im Wesentlichen gleichartige Vorkommnisse in der Wohnung des Angeklagten geschildert haben. Zudem sind ihre Angaben zu ihrem psychischen und physischen Zustand und zum sexuellen Geschehen durch weitere Zeugenaussagen und – zumindest teilweise – durch Sachverständigengutachten gestützt worden.
Der Darlegung hätte jedoch bedurft, weshalb sich das Landgericht nicht von der naheliegenden Möglichkeit überzeugen konnte, dass der Angeklagte die Geschädigten gezielt in einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt hat, um diesen zur Vornahme sexueller Handlungen auszunutzen.
Insbesondere hätte es insoweit einer Gesamtwürdigung der gleichartigen Tatschilderungen der jeweiligen Geschädigten bedurft. Selbst wenn nämlich jede Aussage für sich allein zum Nachweis eines vom Angeklagten gezielt auf die Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit seines Opfers ausgerichteten Handelns nicht ausgereicht hätte, können die Angaben der Geschädigten in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die für eine Verurteilung notwendige Gewissheit verschaffen (vgl. BGH NStZ 1983, 133, 134; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, jeweils m.w.N.).
Dass das Landgericht eine Zusammenschau aller Aussagen vorgenommen hatte, lassen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht erkennen.
Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil zugunsten des Angeklagten beruhen, da die heimliche, gezielt zur Vornahme sexueller Handlungen eingesetzte Verabreichung bewusstseinsstörender Mittel jedenfalls dann Gewalt im Sinne der §§ 177, 178 StGB a.F. bzw. des § 177 StGB n.F. darstellt, wenn sie – wie hier vom Landgericht festgestellt – auch eine körperliche Zwangswirkung auf das Opfer herbeiführt (BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 – 5 StR 498/90 m.w.N.; vgl. auch BGHSt 14, 81) und zugleich als hinterlistiger Überfall im Sinne von § 223a StGB a.F. bzw. § 224 StGB n.F. zu werten ist (BGHR StGB § 223a Überfall 1; § 223a Abs. 1 Hinterlist 2).
Der Rechtsfehler berührt auch den Freispruch, da insoweit jedenfalls eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht kommt.
Sind hingegen – wie das Landgericht meint – keine sicheren Feststellungen zur gezielten Verabreichung bewusstseinsverändernder Mittel möglich, so hätte die Strafkammer darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände der Angeklagte eine Widerstandsunfähigkeit der Frauen jeweils erkannt hat. Die Ahnungslosigkeit des Angeklagten unterstellt, ergibt sich aus den bislang getroffenen Feststellungen nämlich nicht von selbst, dass ihm im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen eine Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten ohne Weiteres erkennbar war, zumal die Frauen den Aufforderungen des Angeklagten, an sexuellen Handlungen oder deren Vorbereitung aktiv mitzuwirken, nachgekommen sind oder seinem Ansinnen zumindest verbal Widerstand geleistet haben.
Zur subjektiven Tatseite des § 179 StGB weist das Urteil daher ebenfalls einen Erörterungsmangel auf, der sich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben kann und deshalb zur Aufhebung der Schuldsprüche führt.
| Laufhütte | Nack | Gerhardt | |||
| Hager | Tepperwien |
Zitiert von (4)
- BGH · 5 StR 382/24 · 08.10.2024BGH: K.O.-Tropfen sind kein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB
- BGH · 6 StR 360/24 · 15.05.2025BGH: Fentanyl-Pflaster ist kein „gefährliches Werkzeug“ i.S.d. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB
- BGH · 5 StR 731/24 · 08.04.2025Revision verworfen: Vergewaltigung durch Beibringung von Betäubungsmitteln
- Landgericht Bochum · 8 KLs-36 Js 74/19-33/19 · 03.04.2020Serienhafte Sedierung von Frauen und Kindern: Sexualdelikte, § 184b StGB, Sicherungsverwahrung