Revision verworfen und Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 173/93
- Datum
- 29.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingeht; das Revisionsgericht kann die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verwerfen.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO muss zwar fristgerecht gestellt werden, ersetzt jedoch nicht die erforderliche fristgerechte Revisionsbegründung.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass das Fristversäumnis ohne Verschulden der antragstellenden Partei erfolgt ist; dies ist glaubhaft zu machen.
Krankheit oder verminderte Leistungsfähigkeit begründet Wiedereinsetzung nur, wenn aus zeitlichen und inhaltlichen Umständen ersichtlich ist, dass die Versäumung objektiv und subjektiv unverschuldet war; Atteste außerhalb der relevanten Frist können hierfür nicht ausreichend sein.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 31. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. März 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ██████, Helmut, geboren am ██████████ 1937 in ██████, wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1993
Tenor
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Juli 1992 werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 28. Dezember 1992 hat es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie entgegen § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.
Der Angeklagte begehrt mit seinen am 13. Januar 1993 zu Protokoll des Urkundsbeamten gestellten Anträgen die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.
1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist rechtzeitig gestellt, aber nicht begründet. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist beim Landgericht Essen keine Revisionsbegründung eingegangen. Dieses hat die Revision daher zu Recht als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen.
2. Dem Angeklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Revisionsbegründungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Nach seinem eigenen Vortrag hatte der Angeklagte mit seinem Verteidiger vereinbart, dass er einen „Steuerfachanwalt“ mit der Fertigung der Revisionsbegründung beauftragen werde. Dass er hierzu, wie von ihm behauptet, aufgrund seiner starken Diabeteserkrankung körperlich und geistig nicht in der Lage war, liegt fern. Es ergibt sich auch nicht aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, wonach er vom 7. bis zum 14. September 1992 – also vor Zustellung des angefochtenen Urteils am 20. November 1992 – arbeitsunfähig krankgeschrieben war und wonach während des gesamten Jahres 1992 eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit und eine allgemeine körperliche Schwäche bestanden hat.
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