Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Revision wegen Fristversäumnis verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 173/77
Datum
03.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsfrist gegen das Urteil des Landgerichts. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag und die Revision als unzulässig, weil die einwöchige Frist des § 341 Abs. 1 StPO nicht eingehalten wurde. Eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung lag vor und der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, die ein unverschuldetes Hindernis darlegen; ihm war ein Pflichtverteidiger beigeordnet, die Revision hätte er aber auch selbst einlegen können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 341 Abs. 1 StPO binnen einer Woche nach Verkündung zur Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen; wird diese Frist versäumt, ist die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, sofern keine Wiedereinsetzung gewährt wird.

2

Die Gewährung der Wiedereinsetzung nach den prozessrechtlichen Vorschriften setzt voraus, dass die antragstellende Partei Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass sie ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung der Frist verhindert war.

3

Eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung schließt die Rüge eines Belehrungsmangels aus; fehlende oder mangelhafte Belehrung muss substantiiert geltend gemacht werden, um Wiedereinsetzung zu rechtfertigen.

4

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers begründet für sich genommen kein unverschuldetes Hindernis; die Möglichkeit der eigenständigen Einlegung des Rechtsmittels durch den Beschuldigten bleibt bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 17. Dezember 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Baggerführer Rainer KC ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1944 in ████, – Sachbezeichnung: ████ u. a. – wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1977

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten KC vom 16. Januar 1977, ihm wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 17. Dezember 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 17. Dezember 1975 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Antragsteller hat es versäumt, die Revision binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen (§ 341 Abs. 1 StPO). Er war, wie das Sitzungsprotokoll (Bd. II Bl. 158 d. A.) ergibt, über die Möglichkeit der Anfechtung (§ 35a StPO) belehrt worden. Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgebracht, aus denen sich ergibt, dass die Rechtsmittelbelehrung mangelhaft gewesen ist. Auch sonst ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, dass er ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, rechtzeitig die Revision einzulegen. Ihm war ein Pflichtverteidiger beigeordnet; auch hätte der Antragsteller die Revision selbst einlegen können.

HerrmannSarstedtSchuster
SchmidtHorstkotte