Treffer
BGH Urteil

Strafzumessung bei erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§176 Abs.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 173/66
Datum
03.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern. Zentral ist, ob bei Feststellung erheblicher verminderter Zurechnungsfähigkeit der Tatrichter den Strafrahmen des § 176 Abs. 2 StGB wählen darf und ob verfahrensrechtliche Formulierungen fehlen. Die Revision wird überwiegend verworfen; die Urteilsformel wurde jedoch ergänzt, da eine angeklagte Teiltat unbewiesen blieb. Das Gericht hält die getroffene Auswahl des Strafrahmens und die Urteilsgründe für rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Trifft der Tatrichter Feststellungen zu einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, kann er die Strafe dem besonderen Strafrahmen des § 176 Abs. 2 StGB entnehmen und ist nicht an einen anderen, aus §§ 176 Abs.1, 51 Abs.2, 44 Abs.3 StGB abgeleiteten Strafrahmen gebunden.

2

Sind Teile einer zur fortgesetzten Handlung gehörenden Anklage nicht bewiesen, hat das Gericht den Angeklagten hierzu ausdrücklich freizusprechen.

3

Der Hinweis auf eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gehört nicht zwingend in die Urteilsformel.

4

Das Fehlen ausführlicher Nennungen von "Beweistatsachen" oder einer gesonderten "Beweiswürdigung" im Urteil begründet nicht automatisch einen Revisionsgrund, sofern die Tatsachengrundlage und die Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten ersichtlich sind und die Feststellungen tragfähig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 8. Oktober 1965

Rubrum

5 StR 173/66 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Horst H. ———— aus ███ ████, geboren —— 1936 in [REDACTED], wegen Unzucht mit Kindern

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja StGB §§ 44, 51 Abs. 2, 176

Nimmt der Tatrichter bei einem Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde mildernde Umstände wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit an, so darf er die Strafe dem § 176 Abs. 2 StGB entnehmen und ist nicht an den Strafrahmen gebunden, der sich aus den §§ 176 Abs. 1, 51 Abs. 2, 44 Abs. 3, 19 Abs. 2 StGB ergeben würde (gegen BGHSt 16, 360, dritter Leitsatz).

BGH, Urt. v. 3. Mai 1966 – 5 StR 173/66

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 8. Oktober 1965 wird verworfen, die Formel der angefochtenen Entscheidung jedoch dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten führt zur Ergänzung der Urteilsformel, hat aber im Übrigen keinen Erfolg.

1. Die vom Eröffnungsbeschluss zugelassene Anklage hatte dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er „kurze Zeit“ nach dem ersten Vorfall vom 27. Mai 1965 „in dem Hauseingang stehend, der Birgit noch einmal sein erregtes Glied“ gezeigt habe (Fall 2 a der Anklageschrift). Dieser Teil der fortgesetzten Handlung konnte ersichtlich nicht nachgewiesen werden, so dass eine Einzelhandlung übriggeblieben war. Dann aber musste der Angeklagte vom unbewiesenen Vorwurf ausdrücklich freigesprochen werden (BGH NJW 1951, 726, 727). Der Senat hat das nachgeholt.

2. Entgegen dem Revisionsvorbringen gehört ein Hinweis auf die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht in die Urteilsformel.

3. Die angefochtene Entscheidung teilt die für erwiesen erachteten Tatsachen mit und setzt sich mit dem Sachverständigengutachten auseinander. Dass darüber hinaus weder „Beweistatsachen“ noch „Beweiswürdigung“ im Urteil enthalten sind, bedeutet grundsätzlich keinen Revisionsgrund, wie der erkennende Senat stets entschieden hat. Hiervon abgesehen, beruhen die Feststellungen ersichtlich auf dem Geständnis des Angeklagten, dem die Strafkammer geglaubt hat; die Revision sagt selbst, es seien in der Hauptverhandlung keine Zeugen gehört worden.

4. Unbewiesen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, in den Fällen b und c sei er entgegen den schriftlichen Urteilsgründen nur zu jeweils neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.

5. Auch die anderen Angriffe gegen die Strafen dringen nicht durch.

Das Landgericht hat nicht mit Sicherheit ausschließen können, dass bei den drei abgeurteilten Taten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen. Weil „er seinen Triebregungen weniger Hemmungen entgegensetzen kann, als dies einem in seiner Persönlichkeitsstruktur gefestigten Menschen möglich ist“, und aus noch anderen Gründen billigt es ihm mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB zu. Sodann führt es aus, die „danach gegen den Angeklagten zu verhängenden Gefängnisstrafen“ müssten ihn „empfindlich treffen“, denn in ihm seien „perverse Triebrichtungen vorhanden, die sich ... anschickten, in seinem Wesen immer weiteren Raum einzunehmen und seine noch vorhandenen schwachen Hemmungen gänzlich zur Seite zu drängen“. Bisher habe weder eine Vorstrafe noch die Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens ausgereicht, um „ihn innerlich zu festigen und seine noch vorhandenen Hemmungen zu stützen“. Dies könne nur „eine empfindliche Gefängnisstrafe“ soweit entwickeln, dass der Angeklagte seiner Triebregungen Herr werden und sie steuern könne.

Wie diese Darlegungen erkennen lassen, erscheint es der Strafkammer nicht angebracht, den Strafrahmen des § 176 Abs. 2 StGB wegen des verminderten Hemmungsvermögens des Angeklagten gemäß der Kannvorschrift des § 51 Abs. 2 StGB nach den Grundsätzen des § 44 Abs. 3 StGB zu mildern. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision meint, das Landgericht hätte, statt wegen der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mildernde Umstände anzunehmen und die Strafen dem § 176 Abs. 2 StGB zu entnehmen, der Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren androht, den ordentlichen Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB nach den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 herabsetzen, also von einer Mindeststrafe von nur vier Monaten und 15 Tagen Gefängnis ausgehen müssen. Sie kann sich dafür zwar auf den dritten Leitsatz der Entscheidung BGHSt 16, 360 und seine Begründung auf S. 363 berufen. Auf diesen Ausführungen beruhte aber die Entscheidung nicht. Sie sind also nicht bindend. Der jetzt erkennende Senat tritt ihnen nicht bei.

Es trifft schon nicht zu, dass der Strafrahmen von vier Monaten und 15 Tagen Gefängnis bis zu zehn Jahren und elf Monaten Zuchthaus, der sich aus den §§ 176 Abs. 1, 44 Abs. 3, 19 Abs. 2 StGB ergeben würde, für den Angeklagten günstiger wäre als die Strafdrohung des § 176 Abs. 2 StGB, die zwar eine etwas höhere Mindest-, aber eine wesentlich geringere Höchststrafe enthält. Vor allem ist nicht zu erkennen, warum dem Tatrichter die Möglichkeit genommen werden soll, zwischen zwei zulässigen Strafrahmen frei zu wählen.

In dem einen Fall, in dem es beim Versuch geblieben war, durfte der Strafrahmen nach § 44 Abs. 3 StGB herabgesetzt werden. Offensichtlich darum hat das Landgericht die Strafe hier lediglich auf sechs Monate Gefängnis bemessen, obwohl sich der Angeklagte in der gleichen Weise wie in den beiden anderen, mit je einem Jahr Gefängnis geahndeten Fällen entblößt und nur nicht erreicht hatte, dass das Mädchen seinen Geschlechtsteil geflissentlich betrachtete. Der Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe „übersehen, dass die Strafe nach § 44 und nach § 51 Abs. 2 StGB zweimal ermäßigt werden kann“, trifft also nicht zu.

LG DuisburgSchmidtSchmitt
SarstedtSiemerBorker

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