Verwerfung von Wiedereinsetzung und Nachholung rechtlichen Gehörs nach §349 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 172/99
- Datum
- 02.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und damit eine rechtskräftige Sachentscheidung ergangen ist.
Eine Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene nicht gehört worden ist.
Wird der Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO zugestellt und innerhalb der Zweiwochenfrist keine Gegenerklärung abgegeben, darf der Senat die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen; nach Erlass des Verwerfungsbeschlusses eingehende Schriftsätze sind wegen Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen.
Eine nachträgliche Berücksichtigung von Einwendungen ist entbehrlich, wenn deren Inhalt die Entscheidungsgrundlage nicht in einer dem Beschuldigten günstigeren Weise hätte ändern können.
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1999
Tenor
Die Anträge des Angeklagten vom 20. Mai 1999 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und vom 21. Mai 1999 auf Nachholung rechtlichen Gehörs werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 21. April 1999 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben. Es handelt sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluss gebracht hat (st. Rspr.; BGHSt 17, 94; 23, 102, 103; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 1). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist deshalb unzulässig.
Ein Fall, in dem die Nachholung rechtlichen Gehörs geboten wäre (§ 33a StPO), liegt ebenfalls nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre. Der Antrag des Generalbundesanwalts wurde den Verteidigern des Angeklagten am 31. März 1999 gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO zugestellt. Nachdem innerhalb der Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO eine Gegenerklärung nicht abgegeben worden war, hat der Senat die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der erst nach Erlass der Entscheidung vom 21. April 1999 am 3. Mai 1999 eingegangene Schriftsatz des Verteidigers vom 29. April 1999 konnte wegen der Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses nicht mehr berücksichtigt werden (BGH MDR 1966, 728; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 349 Rdn. 17). Für eine Nachholung rechtlichen Gehörs ist damit hier kein Raum.
Im Übrigen hatte auch eine inhaltliche Berücksichtigung der Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 29. April 1999 nicht zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der Sache führen können.
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