Revision: Aufhebung der Verurteilungen wegen Verletzung des § 63 StPO, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 172/91
- Datum
- 07.05.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer nach § 63 StPO zeugnisverwandt ist, ist vor der Vereidigung über sein Recht zur Ablehnung der Beeidigung zu belehren; Unterlassen dieser Belehrung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Die nachträgliche unbeeidigte Vernehmung derselben Person heilt einen zuvor fehlerhaften Eid nicht ohne weiteres; es ist im Revisionsverfahren nicht stets rekonstruierbar, welche Angaben unter Eid oder unbeeidigt gemacht wurden.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung auf einer Aussage beruht, die infolge eines Verfahrensfehlers (fehlende Belehrung/vereidigungserheblicher Mangel) anders bewertet worden wäre.
Bei der Prüfung der Revisionsrüge kommt es auf die Bedeutung der beanstandeten Zeugenaussagen für die Hauptfeststellungen des Tatrichters an; waren diese Aussagen maßgeblich, ist ein Aufhebungsgrund gegeben.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 10. Juli 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 172/91 in der Strafsache gegen ███ Otto aus ████ geboren am ███████ 1932 in ███ (Jugoslawien) zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Mai 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 10. Juli 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, in die es früher verhängte Einzelstrafen einbezogen hat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Verurteilung insgesamt.
Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des § 63 StPO geltend gemacht wird, hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der beiden Schuldsprüche.
Die Zeugin Vesna L[REDACTED] ist die Tochter der verstorbenen vierten Ehefrau des Angeklagten, mit ihm also in gerader Linie verschwägert (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Sie war nach § 63 StPO berechtigt, die Beeidigung ihres Zeugnisses zu verweigern, und hierüber zu belehren. In der Hauptverhandlung vom 15. Mai 1990 ist sie als Zeugin vereidigt worden. Die Behauptung der Revision, dass die Zeugin damals nicht über ihr Eidesverweigerungsrecht belehrt worden ist, wird durch das Sitzungsprotokoll bewiesen (Protokollband I Bl. 2, 6). Der Verfahrensfehler wurde nicht dadurch geheilt, dass die Zeugin am 7. Juni und am 3. Juli 1990 nochmals vernommen wurde und jeweils in Bezug auf ihre „weitere Aussage“ nach § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt blieb (Protokollband I Bl. 126, 131; Protokollband II Bl. 2, 3).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilungen wegen der Sexualstraftat und wegen Mordes auf dem Verfahrensfehler beruhen. Für die Annahme des Tatrichters, dass der Angeklagte Vesna L[REDACTED] als sie elf Jahre alt war, vergewaltigt hat, war die belastende Aussage dieser Zeugin das maßgebliche Beweismittel (UA S. 29 ff.). Die Überzeugung, dass der Angeklagte seine Ehefrau Janja ██████ – die Mutter der Zeugin Vesna L[REDACTED] – mit Hilfe eines selbstgebauten elektrischen Geräts heimtückisch ermordet habe, stützt der Tatrichter u. a. auch auf folgende Bekundungen der Zeugin Vesna L[REDACTED]: Nach den Angaben dieser Zeugin war Janja ██ █ nicht damit einverstanden, dass der Angeklagte ein sexuelles Verhältnis mit der Zeugin ███████ hatte (UA S. 33). Vesna L[REDACTED] hat ausgesagt, dass der Angeklagte Versuche gemacht habe, bei denen ihre Mutter „an einem Kasten angeschlossen war“; die Zeugin hat den „Kasten“ in der Hauptverhandlung identifiziert (UA S. 35). Schließlich hat die Zeugin Vesna L[REDACTED] ausgesagt, ihre Mutter sei gesund gewesen (UA S. 37); diese Aussage hat der Tatrichter bei der Ermittlung der Todesursache berücksichtigt.
Für die Frage, ob die Verurteilung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht der unbeeidigten Aussage der Zeugin geglaubt hätte, wenn es in der Verhandlung vom 15. Mai 1990 aufgrund eines Verzichts des Verteidigers oder mit Rücksicht auf § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung abgesehen hätte. Da die Vereidigung stattgefunden hat, lässt sich nicht ausschließen, dass der Tatrichter die Glaubwürdigkeit der Zeugin anders beurteilt hätte, wenn diese nach der vorgeschriebenen Belehrung erklärt hätte, sie wolle ihre Aussage nicht beschwören (BGH StV 1987, 513 f.; BGH NStZ 1987, 84; 1989, 84). Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Zeugin einzelne vom Tatrichter herangezogene Aussagen nicht am 15. Mai 1990, sondern erst am 7. Juni oder am 3. Juli 1990 gemacht hat; darauf kann es jedoch nicht ankommen, weil im Revisionsverfahren nicht zu rekonstruieren ist, welche Angaben die Zeugin unter Eid oder unbeeidigt gemacht und welche Bedeutung der Tatrichter gerade den unter Eid abgegebenen Erklärungen der Zeugin beigemessen hat.
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