Revision wegen Handeltreibens mit Heroin nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 172/87
- Datum
- 27.04.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn sie keine Aussicht auf die Feststellung einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung bietet.
Wurde der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung über alternative Verurteilungsmöglichkeiten belehrt, muss sich die Verteidigung darauf einstellen; dies schränkt spätere Verfahrensrügen ein.
Die Beanstandung der Nichtvereidigung von Zeugen nach § 60 Nr. 2 StPO ist in der Revision nur zulässig, wenn sie rechtzeitig in der Hauptverhandlung erhoben wurde.
Schriftsätze des Verteidigers rechtfertigen nur dann eine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung, wenn sie neue konkrete tatsächliche oder rechtliche Anknüpfungspunkte liefern.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 29. Oktober 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kellner Ethem aus H, geboren am 1955 in EC ███████ (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen Handeltreibens mit Heroin
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. April 1987 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Oktober 1986 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegriundet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. April 1987 hat dem Senat vorgelegen. Er gibt ihm keinen Anlass, von der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mitgeteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzugehen. Ergänzend weist der Senat jedoch darauf hin, dass der Angeklagte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht darauf hingewiesen worden ist, er könne anstelle der angeklagten Fortsetzungstat auch wegen selbständiger Taten des unerlaubten Handeltreibens verurteilt werden (Bl. 3 Protokollband).
Er hatte sich bei seiner Verteidigung deshalb auch auf diese Rechtslage einzustellen und musste die Anordnung des Vorsitzenden über die Nichtvereidigung der angeführten Zeugen beanstanden, wenn er eine Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO mit der Revision rügen wollte.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Horstkotte |