Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur gewerblichen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 172/85
Datum
04.04.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unzulässiger Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nach § 143 Abs. 1 Nr. 2 GewO i.V.m. VbF zu Geldbußen verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, da das Landgericht nicht feststellte, welche Mengen für den Fortgang des Betriebs erforderlich waren und ob die Lagerung gewerblichen Zwecken diente. Für den Vorfall mit zehn Litern Benzin fehlten ebenfalls Feststellungen zum Fortbestand des Gewerbes und zur Zweckbindung. Die Sache wurde zur Neuentscheidung über die Bußgelder an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zuwiderhandlung nach § 143 Abs. 1 Nr. 2 GewO i.V.m. der VbF setzt voraus, dass die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dient (vgl. § 1 Abs. 2 VbF).

2

Die Anwendung des Ausschlusstatbestands des § 2 Abs. 2 Nr. 2 VbF erfordert Feststellungen darüber, welche Mengen zur Sicherstellung des Fortgangs des Betriebs tatsächlich erforderlich sind; fehlen solche Feststellungen, ist eine Prüfung der Voraussetzungen nicht möglich.

3

Bei Lagerungen in einer Wohn- bzw. Wohnungssituation hat das Gericht zu klären, ob der Gewerbebetrieb zum Zeitpunkt der Feststellung noch betrieben wurde und ob konkrete Handlungen (z. B. Reinigung fremder Fahrzeugteile) gewerblichen oder privaten Zwecken dienten.

4

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit, hat das Revisionsgericht aufzuheben und, soweit noch Bußgelder zu verhängen sind, zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 14. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den in Hd wohnhaften ███ den Feinmechaniker Wilfried dort geboren ███████████ 1957, wegen Ordnungswidrigkeit

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. April 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Hannover – Strafrichter – zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandlung gegen § 143 Abs. 1 Nr. 2 GewO in zwei Fällen zu Geldbußen von 1000 DM und 2000 DM verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Beschwerdeführer unterhielt in seiner Wohnung ein Unternehmen für den Vertrieb elektronischer Bauelemente und betrieb dort die Weiterentwicklung von Computerteilen. Für die erforderlichen Arbeiten beschäftigte er zwei Arbeitskräfte. Bei diesen Arbeiten benötigte er auch verschiedene brennbare Flüssigkeiten wie Aceton und Brennspiritus. Anlässlich eines Brandes in seinem Arbeitsraum am 31. Dezember 1982 wurden dort drei Flaschen Brennspiritus, eine Flasche Aceton, eine Flasche Terpentin und ein Kanister mit Resten von Vergaserbrennstoffen vorgefunden. Bei einem weiteren Eingreifen der Feuerwehr am 21. Februar 1983 stellte diese fest, dass der Beschwerdeführer in dem früheren Schlafzimmer seiner Wohnung, die er inzwischen von Möbeln weitgehend geräumt hatte, eine Plastikwanne mit zehn Litern Benzin aufgestellt hatte. In dieser hatte der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer seiner Angestellten Teile eines Motors gereinigt, die zu dem Fahrzeug einer Bekannten gehörten.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen unzulässiger Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nach § 143 Abs. 1 Nr. 2 GewO i. V. m. § 27 Abs. 2 Nr. 2, 11 Nr. 1 Buchst. e der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF – in der Bekanntmachung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229) nicht.

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften setzt voraus, dass die Lagerung der brennbaren Flüssigkeiten gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dient (§ 1 Abs. 2 VbF) und dass sie in einer Menge bereitgehalten werden, die über die Menge hinausgeht, welche für den Fortgang der Arbeit in dem Betrieb erforderlich sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VbF). Das Landgericht führt zwar in der rechtlichen Würdigung zu dem Vorfall am 31. Dezember 1982 aus, dass der Angeklagte an diesem Tage und in der Zeit davor stets brennbare Flüssigkeiten in der festgestellten Art in einer Menge gelagert hat, „die über den im Arbeitsablauf benötigten Bedarf ... hinausgingen“ (UA S. 5). Es fehlen aber Feststellungen darüber, welche Mengen der Angeklagte benötigte, um den Fortgang des Arbeitsablaufs in seinem Betrieb sicherstellen zu können. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 VbF vorliegen, die eine Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten ausschließen.

Bei dem Vorfall am 21. Februar 1983 lassen die Feststellungen nicht erkennen, ob der Angeklagte zu dieser Zeit noch seinen Gewerbebetrieb führte und ob die in seiner Wohnung gelagerten zehn Liter Benzin den gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken seines Betriebes dienten. Das Landgericht spricht davon, dass der Angeklagte seine Firma „bis Anfang 1983“ betrieb (UA S. 3) und führt an anderer Stelle an, dass er zu diesem Zeitpunkt „in Kürze“ aus seiner Wohnung ausziehen wollte (UA S. 10). Ferner liegt es nahe, dass er seiner Bekannten mit der Reinigung des Motors lediglich einen privaten Gefallen erwiesen und dass seine Angestellte ihm hierbei geholfen hat, obwohl Verrichtungen dieser Art nicht zu den gewerblichen Arbeiten gehörten, die sie in dem Betrieb des Beschwerdeführers zu erledigen hatte.

Diese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Senat hat die Sache an den Strafrichter zurückverwiesen, weil es bei ihr nur noch um die Verhängung von Bußgeldern geht. Dieser wird auch zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten möglicherweise gegen § 32 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 8. März 1978 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert am 9. Februar 1984 (GVBl. S. 69) verstoßen hat.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannNiepel