Treffer
BGH Beschluss

Verworfen: Antrag auf Entscheidung gegen Verwerfung der Revision wegen Frist- und Formmangel

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 172/78
Datum
09.09.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück. Das Landgericht hatte die Revision als unzulässig verworfen, weil die Revisionsschrift verspätet eingegangen war und die Revisionsbegründung nicht in der nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form (Unterzeichnung durch Verteidiger oder zu Protokoll) erbracht wurde. Der Bundesgerichtshof hat den Antrag verworfen, da die Vorinstanz zu Recht die Unzulässigkeit festgestellt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsschrift nicht innerhalb der in § 341 Abs. 1 StPO bestimmten Frist eingelegt wird.

2

Die Verspätung der Revisionsschrift führt zur Verwerfung der Revision, sofern keine Fristhemmung oder Ausnahme vorliegt.

3

Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision nur in einer von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden.

4

Eine vom Angeklagten selbst verfasste und unterschriebene Revisionsbegründung ist unwirksam und bleibt unberücksichtigt, wenn die gesetzliche Formvorschrift besteht.

5

Formelle Mängel der Revisionsbegründung begründen die Unzulässigkeit der Revision und rechtfertigen deren Verwerfung durch das Revisionsgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 30. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Peter Sch███ aus ███, dort geboren am █████████ 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. April 1978

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 30. Januar 1978 wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. September 1977 mit Recht als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel ist verspätet eingelegt worden. Die Revisionsschrift ist nicht innerhalb der in § 341 Abs. 1 StPO bezeichneten Wochenfrist, sondern erst am 9. September 1977 bei dem Landgericht eingegangen.

Außerdem sind die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden. Nach dieser Vorschrift kann der Angeklagte die Revision nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen.

Der Antragsteller hat die Revisionsbegründung selbst verfasst und unterschrieben. Diese Erklärung ist unwirksam und kann daher nicht berücksichtigt werden.

HerrmannFleischmannFuhrmann
SchmidtSchuster