Verworfen: Antrag auf Entscheidung gegen Verwerfung der Revision wegen Frist- und Formmangel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 172/78
- Datum
- 09.09.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsschrift nicht innerhalb der in § 341 Abs. 1 StPO bestimmten Frist eingelegt wird.
Die Verspätung der Revisionsschrift führt zur Verwerfung der Revision, sofern keine Fristhemmung oder Ausnahme vorliegt.
Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision nur in einer von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden.
Eine vom Angeklagten selbst verfasste und unterschriebene Revisionsbegründung ist unwirksam und bleibt unberücksichtigt, wenn die gesetzliche Formvorschrift besteht.
Formelle Mängel der Revisionsbegründung begründen die Unzulässigkeit der Revision und rechtfertigen deren Verwerfung durch das Revisionsgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 30. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Peter Sch███ aus ███, dort geboren am █████████ 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. April 1978
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 30. Januar 1978 wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. September 1977 mit Recht als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel ist verspätet eingelegt worden. Die Revisionsschrift ist nicht innerhalb der in § 341 Abs. 1 StPO bezeichneten Wochenfrist, sondern erst am 9. September 1977 bei dem Landgericht eingegangen.
Außerdem sind die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden. Nach dieser Vorschrift kann der Angeklagte die Revision nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen.
Der Antragsteller hat die Revisionsbegründung selbst verfasst und unterschrieben. Diese Erklärung ist unwirksam und kann daher nicht berücksichtigt werden.
| Herrmann | Fleischmann | Fuhrmann | |||
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