Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 172/76
Datum
25.05.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil des Landgerichts Hamburg; der BGH hob die Einzelstrafe wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zurück. Grundlage war, dass die Strafzumessung rechtsfehlerhaft auf einem angenommenen Mitverschulden des Opfers beruhte, obwohl die Feststellungen zeigen, dass das Opfer durch überraschende Schläge benommen war und erst in Verzweiflung schlug. Zudem verletzte die Bildung der Gesamtstrafe § 54 Abs. 2 S. 1 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung darf nicht auf Erwägungen beruhen, die den richterlichen Feststellungen widersprechen; widersprüchliche Strafzumessungsgründe sind rechtsfehlerhaft.

2

Ein strafmilderndes Mitverschulden des Opfers setzt ein tatsächliches, tatbegründendes Verhalten oder eine provozierende Situation voraus; ein bloßes Unterlassen von Abwehrhandlungen begründet kein Mitverschulden, wenn das Opfer durch überraschende Gewaltanwendung handlungsunfähig war.

3

Feststellungen, dass das Opfer durch überraschende Schläge benommen war und erst in Verzweiflung reagierte, rechtfertigen keine strafmildernde Würdigung zugunsten des Täters.

4

Die Bildung der Gesamtstrafe hat den Anforderungen des § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB zu genügen; ein Verstoß hiergegen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Rückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 1. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Herbert S. aus H█████, dort geboren am █████ 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C. aus B███████ als Verteidiger, Amtsinspektor von C████████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. Oktober 1975 werden die Einzelstrafe wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen.

1. Die Einzelstrafe wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat keinen Bestand. Nach den Strafzumessungsgründen hat für die Bemessung dieser Einzelstrafe eine „entscheidende Rolle gespielt, daß der Zeuge K██████████ die Vollendung der Tat dadurch mitverschuldet habe, daß er nicht energisch zurückgeschlagen habe“ (UA S. 14). Diese Strafzumessungserwägung ist rechtsfehlerhaft. Sie widerspricht den Feststellungen. Danach war K██████████ schon durch die ersten, überraschenden Faustschläge des Angeklagten „derart benommen, daß er nicht in der Lage war, sich gegen weitere Schläge zu schützen“ (UA S. 9); später hat er „in letzter Verzweiflung“ mit dem Griff eines Absperrventils dem Angeklagten ins Gesicht geschlagen (aaO). Im übrigen könnten aus dem Verhalten des Zeugen K██████████ selbst dann keine strafmildernden Erwägungen hergeleitet werden, wenn er häufiger und kräftiger hätte zuschlagen können, als er es getan hat. Denn K██████████, der dem Angeklagten keinen Anlaß zur Tat gegeben hatte, hat sich einwandfrei verhalten und dem Angeklagten seine Tat auch nicht erleichtert: Er hat versucht, einer Schlägerei aus dem Wege zu gehen, andererseits die Herausgabe seines Eigentums, solange er konnte, standhaft abgelehnt. Nicht ein Mitverschulden des Zeugen K██████████, sondern die anhaltende, „brutale“ (UA S. 13) Gewaltanwendung durch den Angeklagten hat zur Vollendung der räuberischen Erpressung geführt.

2. Mit dieser Einzelstrafe ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben. Sie ist im übrigen unter Verstoß gegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB gebildet worden.

FleischmannSchusterHorstkotte
SarstedtFuhrmann