Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums bei Abonnentenwerbung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 172/75
Datum
23.08.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch eines Abonnentenwerbers, der ohne Reisegewerbekarte Bestellungen warb. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt den Freispruch. Entscheidend ist, dass die Rechtslage umstritten und selbst für Fachleute nicht eindeutig war, sodass ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorlag. Zudem war das Vertrauen des Angeklagten auf die Auskunft seines Arbeitgebers nachvollziehbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG schließt die Zurechenbarkeit einer Ordnungswidrigkeit aus, wenn der Täter trotz gebotener Sorgfalt die Rechtswidrigkeit nicht erkennen konnte.

2

Eine unklare oder widersprüchliche Rechtslage, etwa divergierende Entscheidungen oberer Gerichte und eine überwiegende Auffassung in der Literatur, kann die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums begründen.

3

Der berechtigte und zumutbare Verlass auf Auskünfte des Arbeitgebers oder Vorgesetzten kann die Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums entfallen lassen, wenn die Auskunft in der konkreten Lage als verlässlich erscheinen durfte.

4

Bei der Prüfung des Verbotsirrtums ist die Verfügbarkeit und Veröffentlichung gegenteiliger Entscheidungen vor der Tatzeit zu berücksichtigen; erst nachträglich veröffentlichte Gegenmeinungen begründen die Vorwerfbarkeit nicht ohne Weiteres.

Vorinstanzen

Amtsgericht Westerstede, 23. August 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Helmut T ████ aus █████, dort geboren am ██████ 1943, wegen Übertretung der Gewerbeordnung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts in Westerstede vom 23. August 1974 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Amtsgericht in Westerstede hat am 23. August 1974 den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, er habe sich einer Übertretung nach § 148 Abs. 1 Nr. 5, § 55 GewO in der damals geltenden Fassung schuldig gemacht. Der Angeklagte hatte Abonnenten für den Deutschen Bücherbund geworben, ohne eine Reisegewerbekarte zu besitzen. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass die Abonnentenwerbung als Pressetätigkeit nach § 2 des Niedersächsischen Pressegesetzes vom 22. März 1965 (GVBl. S. 9) ohne Reisegewerbekarte zulässig war. Gegen das freisprechende Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie macht geltend, dass das Presserecht eine gewerberechtliche Beschränkung des Vertriebs von Presseerzeugnissen nicht ausschließt. Das Oberlandesgericht in Oldenburg hält die Revision der Staatsanwaltschaft für begründet, sieht sich jedoch durch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. Juli 1971 (RReg 8 St 50/71; abgedruckt in BayObLGSt 1971, 131; NJW 1971, 1761) gehindert, dem Rechtsmittel stattzugeben. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

"Muss derjenige, der im Reisegewerbe Bestellungen auf Zeitschriften oder Bücher aufsucht, nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO Inhaber einer Reisegewerbekarte sein?"

Der Senat entscheidet in der Sache selbst. Er braucht hierfür die Vorlegungsfrage nicht zu beantworten. Die Freisprechung des Angeklagten wird in jedem Falle von den getroffenen Feststellungen getragen.

Hatte der Angeklagte für die Abonnentenwerbung eine Reisegewerbekarte benötigt, so hätte ihn das Amtsgericht gleichwohl nicht verurteilen dürfen. Denn die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte, falls er etwas Unerlaubtes getan hat, dies nicht erkannt hat und den Verbotsirrtum nicht vermeiden konnte (§ 11 Abs. 2 OWiG). Die Rechtslage war zur Tatzeit selbst für Fachleute, die sich mit der Materie befassten, nicht eindeutig. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte in seinem Urteil vom 15. Juli 1971 (BayObLGSt 1971, 131; NJW 1971, 1761) die Auffassung vertreten, das Aufsuchen von Bestellungen für Presseerzeugnisse setze nicht den Besitz einer Reisegewerbekarte voraus. Auch Bücher sind Presseerzeugnisse. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte in seinem Beschluss vom 4. Dezember 1968 (Archiv für Presserecht, Übersicht über die Rechtsprechung in Pressesachen, 1968 - XIII - S. 53) Erwägungen angestellt, die in dieselbe Richtung wiesen. Allerdings hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den Gründen eines Urteils vom 4. Juni 1973 (VI 518/71) den entgegengesetzten Standpunkt vertreten; diese Urteilsgründe sind aber vor der Tat des Angeklagten nur in einem kurzen Auszug (Archiv für Presserecht, Übersicht über die Rechtsprechung in Pressesachen, 1973 - XVIII - S. 127) und erst danach ausführlicher veröffentlicht worden (DVBl. 1975, 261). Im Schrifttum wurde überwiegend die Ansicht vertreten, dass eine Reisegewerbekarte für den Vertrieb von Presseerzeugnissen nicht notwendig sei (Löffler, Presserecht, 2. Aufl., 1968, Band II, § 2 LPG, Rn 18; Rebmann-Ott-Storz, Das Baden-Württembergische Gesetz über die Presse vom 14. Januar 1964, 1964, § 2 Rn 8; Gerlach NJW 1970, 692, 694; vgl. auch Scheer, Deutsches Presserecht, 1966, S. 181; aA Pestalozza DÖV 1972, 181, 186 Anm. 64). Unter diesen besonderen Umständen des Falles durfte sich der Angeklagte, der in untergeordneter Stellung als Abonnentenwerber tätig war, auf die Auskunft seines Chefs verlassen, der ihm erklärt hatte, nach dem neuen Presserecht sei der Besitz einer Reisegewerbekarte nicht erforderlich. Der Angeklagte handelte deshalb jedenfalls nicht vorwerfbar.

HerrmannSarstedtFuhrmann
SchmidtHorstkotte