Revision gegen Verurteilung wegen Volltrunkenheit verworfen (Beweisantrag/Sachrüge)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 172/65 (alt: 5 StR 525/63; 1/63)
- Datum
- 11.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen hat grundsätzlich die Funktion, dem Tatrichter in einem ihm möglicherweise fremden Fachgebiet die noch fehlende Sachkunde in sachlich begrenztem Umfang zu verschaffen.
Die Mitteilung des Tatrichters, er verfüge aufgrund eines erstatteten Gutachtens über die erforderliche Sachkunde, ist rechtlich unbedenklich und ersetzt keine weitergehende Vorabentscheidungspflicht.
Vor der Urteilsverkündung ist die Strafkammer nicht verpflichtet, mitzuteilen, ob sie sich dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens anschließen oder welche Bedeutung sie dessen Beweisbehauptungen beimessen wird; diese Fragen sind erst in der Schlussberatung zu klären.
Eine Revision, die lediglich allgemeine Sachrügen vorbringt und keine konkreten Rechtsmängel aufzeigt, ist zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 30. November 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schmiedegesellen Alfons W ██ aus ██ (Kreis ███), dort geboren am ██ ██████ 1938, wegen Volltrunkenheit
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 30. November 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Verfahrensangriff geht fehl. Der Beschluss des Landgerichts entspricht dem Gesetz.
Der Strafkammer kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Verteidigung irregeführt. Der Beweisantrag auf Anhörung eines (weiteren) Sachverständigen konnte – wie in solchen Fällen stets – nur die Bedeutung haben, dem Tatrichter in einem ihm möglicherweise noch fremden Sachgebiet in ganz bestimmtem Umfange die etwa noch fehlende Sachkunde zu verschaffen. Hierauf hat das Landgericht durch Beschluss in rechtlich unbedenklicher Weise mitgeteilt, dass es auf Grund des erstatteten Sachverständigengutachtens über die erforderliche Sachkunde bereits verfüge. Zu einem weitergehenden Bescheid war die Strafkammer weder aufgefordert noch verpflichtet. Insbesondere brauchte sie bei der Art des Beweisantrages – vor Urteilsverkündung – nicht mitzuteilen, ob sie sich dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens anschließen und welche Bedeutung sie den mit dem Gutachten verknüpften Beweisbehauptungen beimessen wolle. Diese Fragen waren hier erst in der Schlussberatung zu klären. Das Vorbringen der Revision läuft also darauf hinaus, dem Tatrichter abzuverlangen, dass er vor der Urteilsverkündung zunächst das Ergebnis der abschließenden Beratung mitteilt. Wie sich von selbst versteht, ist das nicht notwendig.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Koffka | Siemer |