Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit von fortgesetztem Vergehen (§145c) mit mehreren Betrugsfällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 172/60
Datum
31.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen mehrfachen Betrugs und eines fortgesetzten Vergehens nach §145c StGB. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass fünf Betrugsfälle jeweils in Tateinheit mit dem Vergehen nach §145c StGB zu verurteilen sind, hob die übrigen Strafaussprüche und das Berufsverbot auf und verwies zur neuen Entscheidung über Strafen und Berufsverbot zurück. Der Senat betonte, dass das fortgesetzte Vergehen als einheitliche Handlung mit jedem einzelnen Betrugsfall Tateinheit bildet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein fortgesetztes Vergehen nach §145c StGB ist rechtlich eine einheitliche Handlung und kann in Tateinheit mit mehreren selbständigen Straftaten stehen.

2

Tateinheit erfasst ein fortgesetztes Vergehen gegenüber jedem der einzelnen Delikte jeweils in vollem Umfang, nicht nur teilweise.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs ist durch das Revisionsgericht möglich, wenn im Eröffnungsbeschluss bereits die rechtliche Verbindung (z. B. Tateinheit) zwischen den angeklagten Taten angenommen wurde; §265 Abs.1 StPO steht dem nicht entgegen.

4

§358 Abs.2 StPO verbietet in der neuen Verhandlung nur die Erhöhung der Gesamtstrafe, nicht jedoch die Erhöhung der Einzelstrafen.

5

Für die Entscheidung über ein Berufsverbot zum Schutz der Allgemeinheit ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen werden wird.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 9. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauplaner, früheren Bühnenbildner Richard B. C. aus ██████████, geboren am ██ 1903 in ██████████, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 9. Dezember 1959

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer wegen Betruges in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 145c StGB, verurteilt ist, in allen Strafaussprüchen gegen den 2. Beschwerdeführer mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Gründe

Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen und über das Berufsverbot an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ „wegen Betruges in fünf Fällen und wegen Vergehens nach § 145c StGB“ verurteilt.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Was sie im Einzelnen vorträgt, ist teils rein tatsächlicher Art und deshalb unzulässig (§ 337 StPO), teils offensichtlich unbegründet. Das Schreiben des Angeklagten vom 12. März 1960 darf nicht berücksichtigt werden. Denn ein Angeklagter kann eigene Erklärungen zur Begründung seiner Revision nur zur Niederschrift der Geschäftsstelle wirksam abgeben (§ 345 Abs. 2 StPO).

Folgender Fehler des Urteils ist jedoch auf die Sachrüge von Amts wegen zu beachten:

Die Strafkammer sieht das Vergehen des Angeklagten nach § 145c StGB mit Recht als eine fortgesetzte Handlung an (UA S. 57). Von den fünfzehn unselbständigen Einzelakten sind fünf zugleich Ausführungshandlungen eines der fünf selbständigen Betrugsfälle. Das Landgericht nimmt deshalb mit Recht Tateinheit an (UA S. 58). Diese erfasst aber das fortgesetzte Vergehen nach § 145c StGB nicht nur teilweise, sondern seinem ganzen Umfang nach, weil es rechtlich eine Handlung ist und deshalb nur einheitlich beurteilt werden kann. Es steht also mit jedem der fünf Betrugsfälle in Tateinheit.

In diesem Sinne ist der Schuldspruch zu ändern. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Denn schon im Eröffnungsbeschluss (Bd. I Bl. 189, 190 d. A.) war Tateinheit zwischen jedem einzelnen der zahlreichen Betrugsfälle, derentwegen die Anklage erhoben worden war, und einem Vergehen nach § 145c StGB angenommen worden.

Infolge der Änderung des Schuldspruchs müssen die sechs Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und das neben dieser verhängte Berufsverbot (vgl. § 76 StGB) aufgehoben werden. Der Schuldspruch lässt nur fünf Einzelstrafen zu.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

In der neuen Verhandlung sind die fünf Einzelstrafen dem § 263 StGB zu entnehmen. Dabei kann das tateinheitliche Zusammentreffen mit einem Vergehen nach § 145c StGB strafschärfend berücksichtigt werden. Der § 358 Abs. 2 StPO hindert im vorliegenden Fall nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe, nicht der Einzelstrafen. Für die Frage, ob ein Verbot der Gewerbeausübung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen werden wird (RGSt 74, 54; BGH GA 1953, 154).

SarstedtSiemerFaller
KoffkaDr. Börker