Treffer
BGH Urteil

Anwendung der Beweisregel des §259 StGB bei Steuerhehlerei unzulässig – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 172/59
Datum
17.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils des Landgerichts Hamburg auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Hauptproblem war die unzulässige Heranziehung der gesetzlichen Beweisregel des §259 StGB bei Steuerhehlerei nach der Abgabenordnung. Ferner bemängelte der Senat widersprüchliche Feststellungen zum Vorsatz und die unterlassene Verhängung einer gesetzlich vorgeschriebenen Geldstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesetzliche Beweisregel des §259 StGB („annehmen muss“) ist nicht auf Steuerhehlerei übertragbar, soweit §403 Abs. 1 AbgO diese Vermutung nicht enthält.

2

Bei Steuerhehlerei reicht für die Verurteilung der sichergestellte Vorsatz nur dann, wenn der Tatrichter konkret den erforderlichen (auch bedingten) Vorsatz darlegt; eine Ersatzwürdigung nach §259 StGB ist unzulässig.

3

Feststellungen, die sowohl ein bloßes ‚Annehmenmüssen‘ als auch ein ‚Wissen‘ des Täters behaupten, sind innerlich widersprüchlich und können einer tragfähigen Schuldfeststellung nicht zugrunde gelegt werden.

4

Ist eine bestimmte Rechtsfolge (hier: Verhängung einer Geldstrafe) nach der zum Tatzeitpunkt geltenden gesetzlichen Regel zwingend, ist deren Wegfall im Strafausspruch zu beseitigen; der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 14. Mai 1958

Rubrum

5 StR 172/59 ███ Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Hausmakler ████ █████ ██ aus ███, dort geboren am █████, 2. ████, geboren am █████ ██ ███, den ████████ █████

– Sachbezeichnung: ███ u. a. – wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. Mai 1958 wird 1. auf ███ ██████████ der Angeklagten ███ und ██ █, soweit es diese ███████████ ███████ ███████████, 2. auf die Revision des Hauptzollamts Hamburg-Kehrwieder im ██████████████ gegen den Angeklagten █ mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K(__) wegen versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei im Rückfall, den Angeklagten ████████ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt.

I. Die Revision des Hauptzollamts beanstandet mit Recht, dass gegen den Angeklagten K(__) nur eine Freiheits-, und nicht außerdem eine Geldstrafe verhängt worden ist. Diese war in der Fassung, die § 404 Abs. 1 AbgO zur Tatzeit gemäß § 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. April 1949 (WiGBl S. 69) hatte, zwingend vorgeschrieben. Daran hat die Neufassung des § 404 Abs. 1 AbgO durch Artikel I Nr. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1956 (BGBl I 418) nichts geändert.

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten █████ muss daher aufgehoben werden.

II. Die Verurteilung der Angeklagten ██ und ██████ hält den Sachrügen dieser beiden Beschwerdeführer nicht stand. Die Strafkammer legt in beiden Fällen den Vorsatz nicht rechtlich einwandfrei dar.

1. Bei dem Angeklagten K(__) knüpft sie daran an, dass ihm der Kaffee ohne schriftliche Rechnung verkauft wurde. Dies habe ihn zwar nicht auf einen vorangegangenen Diebstahl, aber auf eine andere, nicht einwandfreie Herkunft des Kaffees, nämlich auf einen Schmuggel, schließen lassen müssen (UA S. 35). In der rechtlichen Würdigung nimmt sie einen Versuch der Steuerhehlerei an, weil dem Angeklagten K(__) „die Umstände des Ankaufs des Kaffees mindestens die Schlussfolgerung aufzwangen, dass der Kaffee geschmuggelt worden war“ (UA S. 66).

Das Landgericht stellt also nicht etwa den bedingten Vorsatz fest, der bei der Steuerhehlerei ausreichen würde. Es wendet vielmehr die sogenannte gesetzliche Beweisregel oder Vorsatzvermutung an, die in § 259 StGB für die Sachhehlerei mit den Worten „oder den Umständen nach annehmen muss“ ausgedrückt wird und nicht mit dem bedingten Vorsatz verwechselt werden darf (RGSt 55, 204, 206). Sie ist in § 403 Abs. 1 AbgO nicht enthalten und darf daher bei der Steuerhehlerei nicht herangezogen werden.

2. Über den Vorsatz des Angeklagten Kn(__) sagt das Urteil: „Da er den Kaffee unter den gleichen Umständen gekauft hat wie ███, zwangen ihm die bei der Behandlung des Falles K(__) dargelegten Umstände den Schluss auf, dass der Kaffee gestohlen war, sofern ihm dieses, was ihm nicht nachgewiesen werden konnte, nicht ausdrücklich gesagt worden war“ (UA S. 55).

Die Strafkammer stützt sich hier also auf die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB, d. h., sie meint, der Angeklagte ███████ habe den Umständen nach annehmen müssen, dass der Kaffee gestohlen war. An der Stelle, auf die sie verweist und die in erster Linie den Angeklagten K(__) betrifft, nennt sie solche Umstände. Sie kommt dort aber zu dem Ergebnis, ██████ habe „hiernach angenommen und nicht bezweifelt, dass seine Lieferanten den Kaffee entwendet hatten“ (UA S. 53). Demgemäß heißt es bei der rechtlichen Würdigung, K(__) habe gewusst, dass der Kaffee gestohlen war (UA S. 84). Dieselbe Beurteilung soll nach UA S. 87 auf den Angeklagten ███████ zutreffen.

Das Urteil legt also dem Schuldspruch gegen den Angeklagten Kn(__) bald das „Annehmenmüssen“ (UA S. 55), bald das „Wissen“ (UA S. 87 in Verb. m. S. 84) zugrunde. Das ist ein innerer Widerspruch. Beides lässt sich nicht nebeneinander feststellen (RGSt 55, 204, 208). Schon aus diesem Grunde muss die Verurteilung des Angeklagten █████████ aufgehoben werden. Es kann unerörtert bleiben, ob ihre Begründung (UA S. 53) auch, wie die Bundesanwaltschaft ausgeführt hat, der vom Tatrichter als wahr unterstellten Tatsache widerspricht, „dass man im Freihafen nicht nur gerösteten, sondern auch Rohkaffee kaufen kann“.

3. Ebensowenig wie auf diese Rüge der Revision braucht der Senat auf die übrigen Einzelangriffe einzugehen. Sie sind überdies zum großen Teil rein tatsächlicher Art. Die neue Hauptverhandlung gibt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, diese Ausführungen dem Tatrichter vorzutragen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Dr. KoffkaSarstedtFischer
SchmittDr. Borker