Treffer
BGH Urteil

§ 98 BVFG unanwendbar auf falsche Angaben im Notaufnahmeverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 172/56
Datum
26.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde u.a. wegen Unterschlagung, politischer Verdächtigung und eines Vergehens nach § 98 BVFG verurteilt, weil sie im Notaufnahmeverfahren ihren wahren Fluchtgrund verschwieg. Der BGH hebt die Verurteilung nach § 98 BVFG auf, da die Aufenthaltserlaubnis nach dem Notaufnahmegesetz keine „Rechte oder Vergünstigungen“ i.S.d. § 98 BVFG betrifft. Das Notaufnahmeverfahren ist weder auf BVFG-Vergünstigungen gerichtet noch eine notwendige Vorstufe zur Ausweis-/Statusgewährung nach dem BVFG. Eine Strafbarkeit kommt allenfalls als (Versuchs-)Betrug in Betracht; zudem werden die übrigen Strafaussprüche wegen möglicher Strafzumessungsbeeinflussung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 98 BVFG ist auf vorsätzlich unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben im Notaufnahmeverfahren nach dem Notaufnahmegesetz nicht anwendbar.

2

„Rechte oder Vergünstigungen“ i.S.d. § 98 BVFG sind Vorteile, die Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen gegenüber der sonstigen Bevölkerung zur Milderung vertreibungs- oder fluchtbedingter Nachteile eingeräumt werden; die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 1 NAG stellt demgegenüber nur den Wegfall einer verfassungsrechtlich zulässigen Beschränkung der Freizügigkeit dar.

3

Die Aufenthaltserlaubnis im Notaufnahmeverfahren ist keine notwendige rechtliche Vorstufe für die Inanspruchnahme von Rechten oder Vergünstigungen nach dem BVFG; über die Anerkennung bzw. Ausweiserteilung nach dem BVFG entscheiden andere Stellen eigenständig.

4

Die Vorverlagerung der Strafbarkeit in § 98 BVFG erfasst nur solche falschen Angaben, die in engem Zusammenhang mit den erstrebten BVFG-Rechten oder -Vergünstigungen stehen und bereits die nahe Gefahr einer unberechtigten Gewährung begründen.

5

Wird ein Schuldspruch aufgehoben, sind Strafaussprüche zu anderen Taten aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Annahme weiterer Straftaten die Strafzumessung beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. Februar 1956

Rubrum

Für die Amtliche Sammlung!

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Buchhalterin Ursula ███ geborene ███ aus ████, geboren am ██████████████████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████████ der Verhandlung, Justizangestellte ██████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Auf falsche Angaben im Notaufnahmeverfahren ist § 98 des Bundesvertriebenengesetzes nicht anwendbar.

Aktenzeichen: 5 StR 172/56

Urteil des BGH vom 26. Juni 1956

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Februar 1956

1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit die Angeklagte wegen Vergehens nach § 98 des Bundesvertriebenengesetzes verurteilt worden ist,

2.) im Übrigen nur in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte war Verwaltungs- und Personalleiterin der Poliklinik eines „volkseigenen“ Betriebes in der sowjetischen Zone. Sie verdächtigte andere bei dem Parteisekretär und der „Kaderabteilung“ des Werkes wegen ihrer politischen Haltung. Da sie sich Geld, das die Angehörigen des Betriebes für gemeinschaftliche Zwecke aufgebracht hatten, zum Teil angeeignet hatte, begab sie sich Anfang August 1955 nach Westberlin. Diesen Fluchtgrund nannte sie im Notaufnahmeverfahren nicht.

Das Landgericht hat sie wegen Unterschlagung, politischer Verdächtigung in zwei Fällen und Vergehens nach § 98 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision der Angeklagten erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen Unterschlagung und wegen politischer Verdächtigung in zwei Fällen hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch insoweit, als das Landgericht ein Vergehen nach § 98 BVFG angenommen hat. Es führt dazu aus, im Notaufnahmeverfahren habe die Angeklagte in einem Fragebogen unter anderem angeben müssen, weshalb sie die sowjetische Zone verlassen hatte. Ihr wahrer Grund sei gewesen, nicht wegen ihrer Unterschlagungen, also wegen strafbarer Handlungen, verhaftet zu werden. Das habe sie verschwiegen. Dadurch habe sie sich Rechte oder Vergünstigungen, die Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbehalten sind, erschleichen wollen (UA 13). Welche Vorteile dieser Art sie im Einzelnen erstrebt habe, sagt das Urteil nicht ausdrücklich.

Diese Begründung ist rechtlich fehlerhaft.

1.) Nach § 98 BVFG wird bestraft, „wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen Rechte oder Vergünstigungen, die Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbehalten sind, zu erschleichen“.

Auf falsche Angaben im Notaufnahmeverfahren ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Denn es handelt sich in diesem Verfahren nicht um Rechte oder Vergünstigungen, die Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbehalten sind.

Der Ausdruck „Rechte oder Vergünstigungen“ findet sich im Bundesvertriebenengesetz mehrfach. Er steht in der Überschrift des zweiten Titels des ersten Abschnitts und kehrt in den §§ 9–14, 15 Abs. 3, 19 und 104 Abs. 3 wieder. Das Bundesvertriebenengesetz selbst enthält zahlreiche Bestimmungen, die den Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen solche Rechte oder Vergünstigungen gewähren. Es regelt z. B. ihre Eingliederung in die Landwirtschaft (§§ 35 ff.), erleichtert ihre Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe (§§ 69 ff.), fördert ihre wirtschaftliche Betätigung (§§ 72 ff.) und begünstigt sie bei der Zuweisung von Wohnraum (§§ 80, 81). Es enthält ferner Vorschriften über die Schuldenregelung (§§ 82 ff.), über sozialrechtliche Angelegenheiten (§§ 90, 91), über die Anerkennung von Prüfungen und den Ersatz von Urkunden (§§ 92, 93) und über die Zusammenführung der Familien (§ 94).

Solche Vorteile, die sich aus dem Vertriebenengesetz ergeben, hat sein § 98 zunächst im Auge. Er mag auch auf Rechte oder Vergünstigungen anwendbar sein, die andere Gesetze (vgl. § 104 Abs. 3 BVFG) den Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen im Sinne der §§ 1–4 BVFG oder (§ 114 BVFG) gleichgestellten Personengruppen einräumen.

Darunter fällt jedoch nicht das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet (NAG) vom 22. August 1950 (BGBl. S. 367, GVBl. Berl. 1952, 1) in der Fassung des § 101 BVFG.

Dieses Gesetz betrifft deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone oder im Sowjetischen Sektor von Berlin haben oder gehabt haben und ohne Genehmigung in der Bundesrepublik oder in Westberlin weilen. Sie bedürfen für den ständigen Aufenthalt einer besonderen Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 NAG). Ob sie erteilt wird, entscheidet ein Aufnahmeausschuss (§ 2 Satz 2 NAG). Gegen seine ablehnende Entscheidung kann ein Beschwerdeausschuss angerufen werden (§ 3 NAG).

a) Diese besondere Erlaubnis zum Aufenthalt im Bundesgebiet und Westberlin gehört nicht im Sinne des § 98 BVFG zu den Rechten oder Vergünstigungen, die Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbehalten sind. Darunter sind Vorteile zu verstehen, die diese Personen im Gegensatz zur sonstigen Bevölkerung genießen und die dazu bestimmt sind, die Nachteile zu mildern, die durch die Vertreibung oder Flucht entstanden sind. Das Grundrecht der Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet wird aber in Art. 11 Abs. 1 GG allen Deutschen gewährt. Zu ihnen gehören nach Art. 116 Abs. 1 GG auch die deutschen Bewohner des sowjetisch besetzten Gebietes. Ihre Freizügigkeit schränkt § 1 Abs. 1 NAG in gültiger Weise ein (BVerfG NJW 1953, 1057). Wird ihnen die besondere Erlaubnis, sich im Bundesgebiet und Westberlin aufzuhalten, erteilt, so bedeutet das nur den Wegfall dieser Beschränkung und damit die Anerkennung des verfassungsmäßigen Grundrechts, also gerade nicht die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen, die Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbehalten sind.

Man kann auch nicht sagen, diese Gleichstellung mit den Bewohnern der Bundesrepublik und Westberlins sei unter den Personen, die aus dem sowjetisch besetzten Gebiet in den Geltungsbereich des Grundgesetzes kommen, denen vorbehalten, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 NAG erfüllen und damit nach § 3 BVFG Sowjetzonenflüchtlinge sind; ihnen stehe also ein Vorrecht oder eine Vergünstigung im Sinne des § 98 BVFG vor den anderen Deutschen aus dem sowjetischen Besatzungsgebiet zu.

Das ist deshalb nicht richtig, weil § 98 BVFG nur solche Rechte oder Vergünstigungen meint, die die Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlinge vor den einheimischen Bewohnern der Bundesrepublik und Westberlins haben.

Im Übrigen ist die besondere Aufenthaltserlaubnis nach § 1 NAG nicht dem dort bezeichneten Personenkreis „vorbehalten“. Sie muss vielmehr auch den Deutschen aus dem sowjetisch besetzten Gebiet gewährt werden, die zwar keine Fluchtgründe nach § 1 Abs. 2 NAG, aber in der Bundesrepublik oder Westberlin eine ausreichende Lebensgrundlage haben, durch ihren Zuzug also der Allgemeinheit keine besonderen Lasten verursachen. Das folgt aus Art. 11 Abs. 2 GG (BVerfG NJW 1953, 1057; BVerwG NJW 1955, 1165 Nr. 25; 1730 Nr. 26). Schließlich können die Aufnahmeausschüsse auch in sonstigen Fällen nach ihrem Ermessen die Aufenthaltserlaubnis geben, wenn keiner der Fälle vorliegt, in denen sie nach § 1 Abs. 2 NAG „nicht verweigert werden“ darf. Das geht aus dieser negativen Fassung hervor, die vom Regierungsentwurf abweicht und auf Betreiben des Bundesrats zustande gekommen ist (BVerfG NJW 1953, 1057/1059).

b) Die besondere Aufenthaltserlaubnis nach § 1 NAG ist auch nicht etwa die notwendige Vorstufe für die Inanspruchnahme von Rechten oder Vergünstigungen als Sowjetzonenflüchtling. Von ihr hängt insbesondere rechtlich nicht ab, ob jemand den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 3, 15 BVFG) und damit die Möglichkeit erhält, sich Rechte oder Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen zu verschaffen.

Die sachlichen Voraussetzungen sind allerdings in beiden Fällen die gleichen.

Sowjetzonenflüchtling ist nach § 3 BVFG „ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im Sowjetischen Sektor von Berlin hat oder gehabt hat, von dort fliehen musste, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, und dort nicht durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Wirtschaftliche Gründe allein rechtfertigen nicht die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling“.

In der gleichen Weise umschreibt § 1 Abs. 2 NAG (in der Fassung des § 101 BVFG) den Kreis der Personen, denen die besondere Erlaubnis zum Aufenthalt „nicht verweigert werden“ darf.

Aber abgesehen davon, dass die Aufenthaltserlaubnis auch in anderen Fällen erteilt werden muss oder kann (vgl. oben a), entscheiden in beiden Verfahren verschiedene Stellen unabhängig voneinander.

Die Ausweise für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge erteilen die Behörden, die von den zentralen Dienststellen der Länder bestimmt worden sind (§§ 16 Abs. 1 Satz 2, 21 BVFG). In Berlin sind es z. B. die Bezirksämter, Abteilung Sozialwesen (§ 2 der 2. DV BVFG vom 26. April 1954, GVBl. S. 258). Sie haben die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und geeignete Beweise zu erheben. Das Ergebnis haben sie frei zu würdigen (§ 5 der 2. DV-BVFG). Sie sind also nicht etwa an die Entscheidung des Aufnahmeausschusses gebunden. Diese hat seit dem Erlass des Bundesvertriebenengesetzes „nur noch Bedeutung für die Aufenthaltserlaubnis“, und es kann „nicht anerkannt werden, dass die Aufnahmebescheide rechtlich für die Beurteilung von Anträgen auf Anerkennung gemäß § 3 BVFG noch von wesentlicher Bedeutung“ seien (BVerwG NJW 1955, 1164/1165).

Wer die Aufenthaltserlaubnis im Notaufnahmeverfahren erschlichen hat, muss also noch eine andere Stelle – in Berlin das Bezirksamt (Abteilung Sozialwesen) – täuschen, wenn er den Ausweis für Sowjetzonenflüchtlinge erhalten und auf dieser Grundlage Rechte oder Vergünstigungen beanspruchen will. Selbst wenn er dazu schon bei seinen falschen Angaben gegenüber dem Aufnahmeausschuss gewillt ist, sind diese nur die Vorbereitung eines Vergehens nach § 98 BVFG. Diese Bestimmung ist so gefasst, dass das Vergehen schon durch „vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art“, also auch dann vollendet ist, wenn der beabsichtigte Erfolg ausbleibt. Um einen wirksamen Strafschutz zu erzielen, ist die Strafbarkeit in dieser Weise „vorverlegt“. Sie kann sich aber sinngemäß nur auf solche falschen tatsächlichen Angaben erstrecken, die mit den erstrebten Rechten oder Vergünstigungen in einem engen Zusammenhang stehen und daher schon die nahe Gefahr begründen, dass sie infolge der Täuschung zu Unrecht gewährt werden. Das ist z. B. der Fall, wenn jemand unrichtige Behauptungen aufstellt oder falsche Beweismittel gebraucht, um den Ausweis C als Sowjetzonenflüchtling zu erhalten und aus ihm Ansprüche auf Rechte oder Vergünstigungen herzuleiten. Unwahre Angaben im Notaufnahmeverfahren begründen aber diese nahe Gefahr noch nicht und fallen daher nicht unter § 98 BVFG.

c) Schließlich gehört zu den Rechten oder Vergünstigungen, die im Sinne des § 98 BVFG Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbehalten sind, nicht die Unterbringung in einem Lager im Zusammenhang mit dem Notaufnahmeverfahren. Die von ihm Betroffenen „haben sich in einem dafür bestimmten Lager zu melden“ (§ 2 Satz 1 NAG). Ihre Unterbringung und Betreuung dort hängt nicht davon ab, ob sie Aussicht haben, die besondere Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Auch wenn sie abgelehnt worden ist, sorgen die Behörden aus sozialen Gründen weiterhin für Obdach und notdürftigen Unterhalt des sogenannten nicht anerkannten Flüchtlings.

2.) Obwohl die Angeklagte also nicht wegen Vergehens nach § 98 BVFG verurteilt werden kann, vermag der Senat sie in diesem Punkte nicht freizusprechen. Denn es lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob sie sich eines Betrugsversuchs schuldig gemacht hat. Sie könnte davon ausgegangen sein, wenn sie die Aufenthaltserlaubnis nach § 1 NAG erhalte, werde der Staat ohne ihr weiteres Zutun mehr Mittel für sie aufwenden, z. B. eine höhere Unterstützung zahlen als sonst. Der Wille, auf diese Weise einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, könnte sie zu unrichtigen Angaben bestimmt haben. Bei der Prüfung, ob beides der Fall war, wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass die Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen keine Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. August 1955 eingelegt hat, der ihr die Aufenthaltserlaubnis verweigerte (UA S. 3). Das kann die Annahme nahelegen, sie habe ihren wahren Fluchtgrund deshalb nicht angegeben, weil sie fürchtete, sonst in Westberlin wegen der Unterschlagung strafrechtlich verfolgt zu werden. Das wäre kein Betrugsversuch, sondern eine straflose Selbstbegünstigung.

3.) Der Senat hebt auch die Strafaussprüche wegen politischer Verdächtigung in zwei Fällen und wegen Unterschlagung auf. Denn er kann nicht die Möglichkeit ausschließen, dass diese Strafen höher ausgefallen sind, weil das Landgericht davon ausgegangen ist, die Angeklagte habe sich nach ihrer Flucht in Westberlin alsbald wieder strafbar gemacht.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen. Er hat darauf hingewiesen, dass dem in § 1 Abs. 2 NAG bezeichneten Personenkreis, der sich mit dem der Sowjetzonenflüchtlinge nach § 3 BVFG deckt, ein Rechtsanspruch auf die Aufenthaltserlaubnis zusteht. Darin sieht er, anders als der Senat, ein Vorrecht im Sinne des § 98 BVFG vor den Deutschen aus dem sowjetisch besetzten Gebiet, die weder Fluchtgründe nach § 1 Abs. 2 NAG noch eine ausreichende Lebensgrundlage im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.

LG BerlinDr. KoffkaSchmitt
SarstedtSiemerDr. Börker