Revisionen gegen Verurteilung wegen schweren Raubes und gefährlicher KV verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 172/55
- Datum
- 14.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Begründung, ein Zeuge werde wegen Verdachts der Tatbeteiligung gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen, ist ausreichend; die tatsächlichen Grundlagen des Verdachts müssen in der Hauptverhandlung nicht näher dargelegt werden.
Ein Zeuge ist nach § 60 Nr. 3 StPO auch dann von der Vereidigung ausgeschlossen, wenn der Verdacht eine Begünstigung betrifft; eine abweichende Verdachtsqualifikation gegenüber der Begründung in der Hauptverhandlung führt nur bei Beruhen zu einem revisionsrelevanten Fehler.
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann nicht darauf gestützt werden, das Gericht habe einen Zeugen vereidigen müssen; der Zeugenid ist weder „Tatsache“ noch „Beweismittel“ im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO.
Im Revisionsverfahren ist die Behauptung unzulässig, es habe an einem genügenden tatsächlichen Grund für den Verdacht i.S.d. § 60 Nr. 3 StPO gefehlt; überprüfbar ist nur, ob die vom Tatrichter angenommenen Tatsachen die Anwendung der Norm rechtlich tragen.
Eine erhebliche alkoholische Beeinflussung (§ 51 StGB a.F.) ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie auf tragfähigen Feststellungen zum Trinkverlauf und zu beobachteten Ausfallerscheinungen beruht; ein Alkoholversuch mit Sachverständigen muss sich dem Tatgericht ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht aufdrängen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Maurer Walter ██ aus K__, dort geboren am █████ 1930; 2.) den Maurer Horst S██ aus ████, dort geboren am ████ 1931, beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ████ und ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. Oktober 1954 werden verworfen.
Die nach dem 29. Oktober 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu je fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1.) Die Revision des Angeklagten ████ rügt Verletzung der §§ 60 Nr. 3, 33 StPO und bemängelt außerdem, dass die vom Zeugen KC__ in der Hauptverhandlung vorgelegte Brieftasche nicht „zum Gegenstand der Beweisaufnahme“ gemacht worden ist.
a) Das Landgericht hat den Zeugen Heinrich MC__ „wegen Verdachts der Tatbeteiligung nach § 60 Nr. 3 StPO“ unvereidigt gelassen.
Diese Bezeichnung des Grundes reicht aus. Zu Unrecht verlangt die Revision eine nähere Erläuterung. Auf welchen Tatsachen der Verdacht der Beteiligung beruht und welcher Art die Mitwirkung nach der Auffassung des Gerichts gewesen sein kann, braucht nicht angegeben zu werden (BGH NJW 1952, 273).
Wie der Revision einzuräumen ist, stimmt die in der Hauptverhandlung gegebene Begründung nicht mit dem Inhalt des Urteils überein. Aus ihm ergibt sich gegen den Zeugen ███ █████ der Verdacht der Begünstigung, nicht der Beteiligung an der Tat. Das ändert jedoch nichts daran, dass das Landgericht den Zeugen mit Recht unvereidigt gelassen hat. Denn auch der Verdacht der Begünstigung schließt nach § 60 Nr. 3 StPO die Vereidigung aus.
Die Revision ist der Auffassung, auf Grund der Beratung über das Urteil hätte die Strafkammer die Verhandlung wieder eröffnen und mitteilen müssen, der Zeuge MC__ bleibe nunmehr wegen Verdachts der Begünstigung unvereidigt. Ob ein verfahrensrechtlicher Mangel darin liegt, dass dies unterblieben ist, kann unentschieden bleiben. Denn das Urteil würde auf ihm jedenfalls nicht beruhen. Das ergibt sich aus folgendem:
Die Angeklagten wurden wenige Minuten, nachdem sie den Filmtechniker KC__ auf der Straße niedergeschlagen hatten, im Abort einer Gastwirtschaft festgenommen. Als sie auf der Polizeidienststelle durchsucht wurden, wurden die 550 DM, die KC__ in seiner Brieftasche mit sich geführt hatte, nicht bei ihnen gefunden. Dies steht jedoch nach der Auffassung der Strafkammer nicht der Feststellung entgegen, dass sie das Geld dem KC__ weggenommen haben. Dass sie es später nicht bei sich hatten, erklärt die Strafkammer damit, dass sie sich „vor ihrer Festnahme auf der Toilette, und der Angeklagte ████, der ja nicht gefesselt wurde, auch danach in der Dunkelheit auf dem Wege zum Tatort und zur Polizei des Geldes unschwer entledigen konnten“. Der Zeuge ███ ist den Angeklagten, so heißt es im Urteil weiter, „erst auf die Toilette nachgefolgt. Sie waren also dort kurze Zeit, die genügte, um das Geld in der Toilette hinabzuspülen, allein“.
Erst im Anschluss an diese Erwägungen beschäftigt sich das Urteil näher mit der Rolle des Zeugen ███ und kommt zu dem „dringenden, wenn auch nicht nachweisbaren Verdacht“, die Angeklagten hätten ihn „zur Toilette gewinkt und ihm dort das entwendete Geld aus Sicherheitsgründen zur Aufbewahrung übergeben“.
Selbst wenn also die Strafkammer den Zeugen MC__ vereidigt und auf Grund seiner Aussage festgestellt hätte, dass er das Geld nicht erhalten habe, so blieben doch die Überlegungen bestehen, die das Landgericht in erster Linie anstellt: Sie gehen dahin, dass die Angeklagten das Geld möglicherweise im Abort beseitigt haben, ehe MC__ hinzukam, und dass der Angeklagte ████ es noch auf dem Wege zur Polizei verschwinden lassen konnte.
b) Da es hiernach im Ergebnis ohne Einfluss auf das Urteil geblieben ist, dass das Landgericht den Zeugen MC__ nicht vereidigt hat, ist auch die Rüge erfolglos, die Strafkammer habe den Beschwerdeführer nicht über die Frage der Vereidigung gehört und dadurch den § 33 StPO verletzt.
c) In der Hauptverhandlung legte der Zeuge KC__, wie in der Niederschrift vermerkt ist, „dem Gericht die fragliche Brieftasche vor, die ihm zurückgegeben wurde“.
Die Revision ist der Auffassung, die Brieftasche habe nach den Urteilsgründen „bei der Schuldfeststellung und der Beweiswürdigung eine Rolle gespielt“. Sie beanstandet, dass die Brieftasche nicht „zum Gegenstand der Beweisaufnahme“ gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sie nicht besichtigen können und keine Gelegenheit gehabt, Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen.
Die Revision will also einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend machen. Dieser liegt jedoch nicht vor. Die Urteilsgründe ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, dass gerade die Brieftasche als solche und ihre Beschaffenheit irgendwelche Bedeutung für die gerichtlichen Feststellungen gehabt hätten. Dem Landgericht kann daher nicht vorgeworfen werden, es habe seine Überzeugung nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft.
2.) Die Revision des Angeklagten S██ rügt, das Gericht habe in mehreren Punkten seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt.
a) Einen solchen Verstoß sieht sie darin, dass der Zeuge █████ nicht vereidigt worden ist. Sie meint, das Gericht hätte ihn entweder vereidigen oder „unter Anklage stellen“ müssen. Stattdessen habe es den bisher unbestraften Zeugen „ohne zwingende Notwendigkeit der Mittäterschaft bzw. der Hehlerei bezichtigt, um für den Verbleib des Goldes eine Erklärung zu haben“.
Diese Behauptungen sind nicht geeignet, die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO zu begründen; denn sie ergeben nicht, dass das Gericht es unterlassen habe, „zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind“.
Der Eid eines vernommenen Zeugen ist weder eine Tatsache noch ein Beweismittel in diesem Sinne.
Es kommt daher allenfalls eine Verletzung der §§ 59, 60 Nr. 3 StPO in Betracht. Die Revision bestreitet jedoch nur, dass ein genügender tatsächlicher Grund zu einem Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO vorhanden war. Diese Behauptung ist im Revisionsrechtszug unzulässig. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob die vom Tatrichter angenommenen Tatsachen rechtlich die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO gestatten. In dieser Richtung ist ein Fehler des Landgerichts weder von der Revision dargetan noch ersichtlich.
b) Die übrigen Aufklärungsrügen der Revision hängen eng mit der Sachbeschwerde zusammen und werden daher mit ihr zugleich behandelt werden.
II.
Auch die Sachrügen beider Revisionen sind unbegründet.
1.) Die Revision des Angeklagten ████ führt gegen den Schuldspruch nur unzulässige tatsächliche Angriffe.
Das Landgericht hat in dem Sachverhalt, den es als bewiesen ansieht, mit Recht die Merkmale des gemeinschaftlichen schweren Raubes und der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung gefunden.
In der Hauptsache wendet sich die Revision dagegen, dass das Landgericht dem Beschwerdeführer mildernde Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB versagt hat. Das Urteil begründet diesen Standpunkt mit eingehenden Ausführungen. Einen Rechtsirrtum vermag die Revision nicht darzutun.
Das Landgericht hat insbesondere nicht, wie sie meint, das Tatbestandsmerkmal der Gewalt bei der Strafzumessung verwertet. Die Strafkammer spricht vielmehr von der „Art und Weise der Gewaltanwendung“ und bezeichnet sie als ungewöhnlich roh. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Revision, „dass die tatsächlich festgestellten Faustschläge eine besondere Rohheit und Brutalität nicht erkennen lassen“, geht fehl.
Denn das ahnungslose Opfer brach unter den schnell aufeinanderfolgenden und außerordentlich harten Fausthieben blutüberströmt und bewusstlos zusammen (UA 6).
Entgegen der Auffassung der Revision ist es zulässig, aus dem Verhalten eines Angeklagten in der Hauptverhandlung auf seine Einstellung zur Tat zu schließen und das Ergebnis bei der Strafzumessung zu verwerten.
2.) Die Revision des Angeklagten S██ bemängelt vor allem, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint und dass es dem Beschwerdeführer mildernde Umstände versagt hat.
a) Nach den Feststellungen des Urteils hatten die Angeklagten von 20.30 Uhr bis nach 1 Uhr zusammen mit KC__ „je etwa acht Gläser Weinbrand getrunken“. Nach dem Genuss des letzten Glases „war der schmächtige, 55-jährige Zeuge KC__, der seit dem späten Nachmittag Alkohol getrunken hatte, betrunken. Die weit jüngeren, stämmigen und kräftigen Angeklagten dagegen, die insgesamt weniger Alkohol als er zu sich genommen hatten, waren nicht angetrunken. Sie machten auf die übrigen Anwesenden, namentlich auf die Zeugen ██ und BC__, einen durchaus normalen Eindruck“ (UA 5, 10).
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf Grund dieser Feststellungen über die Menge des Alkohols, den die Angeklagten im Verlauf von über vier Stunden getrunken hatten, zu dem Ergebnis kommt, „dass von einer erheblichen alkoholischen Beeinflussung der Angeklagten zur Tatzeit keine Rede sein kann“ (UA S. 11).
Die Revision meint, die Strafkammer hätte von Amts wegen einen Sachverständigen beauftragen müssen, mit den Angeklagten einen Alkoholversuch durchzuführen. Das ist irrig. Eine solche Maßnahme musste sich dem Landgericht keineswegs aufdrängen. Zu ihr bestand umso weniger Anlass, als der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht behauptet hat, auch nur angetrunken gewesen zu sein (UA S. 10).
Schon hieran scheitert auch die weitere Rüge der Revision, das Landgericht hätte von Amts wegen den Wirt des „Dorfkrugs“ in Berlin-Mariendorf und einen Gast mit Namen GrC__ als Zeugen darüber hören müssen, wie viel Alkohol der Beschwerdeführer getrunken hatte, ehe KC__ gegen 20.30 Uhr hinzukam. Die Behauptung der Revision, der Beschwerdeführer habe angegeben, schon vor diesem Zeitpunkt sieben Gläser Schnaps getrunken zu haben, widerspricht dem Urteilsinhalt und kann daher vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, haben die Angeklagten in der Hauptverhandlung selbst keine Angaben über einen Alkoholkonsum machen können, der wesentlich über die festgestellten insgesamt sieben bis acht „Gläser“ hinausgegangen wäre (UA S. 10).
b) Die Revision hält die Ablehnung mildernder Umstände besonders deshalb für ungerechtfertigt, weil die Angeklagten bei der Tat unter Alkoholeinfluss gestanden hätten. Das Landgericht hat diese Tatsache zwar in den Strafzumessungsgründen zugunsten der Angeklagten in Betracht gezogen; die Revision ist jedoch der Auffassung, dass es sie hätte „stärker berücksichtigen müssen“. Damit greift das tatrichterliche Ermessen an.
3.) Auch soweit beide Revisionen keine näheren Ausführungen gegen das Urteil machen, ergibt dessen allgemeine sachlich-rechtliche Nachprüfung keinen Fehler.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Rotberg | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |