Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilung wegen Landfriedensbruchs, Nötigung und KV
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 172/54
- Datum
- 19.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 125 StGB (Landfriedensbruch) ist auf gewalttätige Übergriffe im Rahmen von Streikaktionen anwendbar; das Streikrecht rechtfertigt keine Nötigung, Körperverletzung oder Störungen der öffentlichen Ordnung.
Für das Vorliegen einer öffentlichen Zusammenrottung genügt eine räumlich verbundene Personenmehrheit, die bewusst zusammenbleibt, während aus ihr heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, sowie die Möglichkeit des Anschlusses weiterer Personen.
Die persönliche Begehung von Gewalttätigkeiten durch einen Teilnehmer begründet die Strafbarkeit nach § 125 Abs. 2 StGB auch dann, wenn die Tat in das Geschehen einer größeren Gruppe eingebettet ist.
Die Feststellung einer Führungsrolle (Rädelsführerschaft) kann aus dem Gesamtverhalten erschlossen werden; es besteht keine Pflicht, im Urteil jede einzelne Beweistat ausführlich darzulegen, sofern die Überzeugungsbildung erkennbar ist.
Die revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ist nur eingeschränkt; bloße Angriffe auf das Gewicht der Beweiserwägungen rechtfertigen keinen Revisionsgrund, wenn keine erkennbaren Widersprüche oder willkürlichen Fehlbewertungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 26. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maler Heinz ██ aus ███, geboren am ████████ ████ in Bad ███ ████ ██████, wegen Landfriedensbruchs u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26. Januar 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Im Verlaufe des Malerstreiks in Niedersachsen, der am 19. Juni 1953 begonnen hatte, kam es in Braunschweig am 21. Juli 1953 zu Ausschreitungen gegenüber einer Gruppe von Malern, die auf einer Baustelle in der Marenholtzstraße arbeiteten. Dort hatten sich etwa fünfzig Streikende, darunter der Angeklagte, eingefunden, die versuchten, die „Streikbrecher“ einzuschüchtern. Dabei begab sich der Angeklagte, als Wortführer mit etwa fünfzehn Streikenden in das Gebäude, beschimpfte dort zwei Arbeitswillige in drastischer Form und eröffnete ihnen, während draußen lautes Geschrei und drohende Zuräufe ertönten, dass sie Prügel bekämen, wenn sie ihm nicht zur Gewerkschaft folgten. Der Angeklagte zog sodann den Maler Sch████ mit Gewalt von der Leiter. Sch████ und der zweite arbeitswillige in diesem Gebäude, ████, wurden darauf unter Stößen und Tritten nach unten geführt, wobei der Angeklagte einen Arm des Sch████ festhielt. Als Schauermann und Jauns vor dem Hause unter dem Lärm der Streikenden auf die Straße traten, wurde ein aufgestöberter weiterer Arbeitswilliger namens █████ von drei anderen Streikenden gebracht. Nun setzte sich der gesamte Trupp zum Gewerkschaftshaus in Bewegung. Unterwegs sagte der Angeklagte in drohendem Tone zu Sch████: „Dich kriege ich noch, und wenn’s spät am Abend wird.“ In der Okerstraße im Hauseingang zur Wohnung des ██████ hielt der Angeklagte diesen fest, als er sich in die Wohnung begeben wollte. Als Strickrodt ihn aufforderte, das Grundstück zu verlassen, schlug ihn der Angeklagte mit der Faust ins Gesicht. █████████ erhielt dabei eine blutende Verletzung am Munde. Inzwischen war eine größere Anzahl der Streikenden herbeigeeilt, die ██████ und den Angeklagten lärmend und johlend umgaben.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen erschwerten Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 und 2 StGB in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1.) Die Revision meint, das Urteil sei schon deshalb mit einem Rechtsmangel behaftet, weil der Sachverhalt, soweit er nicht auf Aussagen der Belastungszeugen beruhe, zu einem wesentlichen Teil mit der Einlassung des Angeklagten offensichtlich in Widerspruch stehe, ohne dass die Strafkammer hierfür eine Begründung gegeben habe. Diese Ausführungen, mit denen die Revision verfahrensrechtlich einen Verstoß gegen die §§ 261, 267 StPO dartun will, betreffen zum Teil auch das sachliche Recht. Sie sind unter beiden Gesichtspunkten unbegründet.
Fehl geht zunächst der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 3, 213. Würde man die in diesem Urteil für die Behandlung widersprüchlicher Zeugenaussagen aufgestellten Grundsätze auch für anwendbar halten, wenn die Einlassung des Angeklagten den Bekundungen der Belastungszeugen widerspricht, so würde ein Aufhebungsgrund nur vorliegen können, wenn das Gericht sowohl die Einlassung des Angeklagten als auch die Aussagen der Belastungszeugen für glaubwürdig erklärt hätte. So liegt es hier nicht. Die Strafkammer sieht die Einlassung des Angeklagten als widerlegt an (S. 6 UA).
Was die Revision noch weiter in diesem Zusammenhang vorträgt, richtet sich gegen die Feststellungen des Tatrichters und greift unzulässigerweise dessen Beweiswürdigung an. Diese lässt Rechtsmängel nicht erkennen.
Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, alle Beweistatsachen im Einzelnen anzugeben, aus denen es seine Überzeugung gebildet hat. Die Revision meint, dass jedoch die Rechtsnatur des Landfriedensbruchs als Massendelikt abweichend von der Regel eine genaue Angabe der wesentlichen Beweistatsachen und eingehende Beweiswürdigung erfordere. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze.
2.) Zu Unrecht bezweifelt die Revision, dass die Strafvorschrift des Landfriedensbruchs auf Übergriffe beim Streik angewendet werden kann. Keine der Streikmaßnahmen, die über die bloße Niederlegung der Arbeit hinaus strafrechtlich geschützte Interessen verletzen, wird durch das sogenannte Streikrecht gerechtfertigt. Dies gilt sowohl für Angriffe gegen die Arbeitswilligen, wie Nötigung und Körperverletzung, als auch für Störungen der öffentlichen Ordnung, also den Landfriedensbruch nach § 125 StGB (Schröder, Streik und Streikrecht in BB 1953, S. 1015 ff./1017).
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Gegensatz zur Auffassung der Revision rechtsirrtumsfrei festgestellt worden. Diese zieht zu Unrecht in Zweifel, dass sich eine „Menschenmenge öffentlich zusammengerottet“ habe. Insoweit ist lediglich erforderlich, dass eine räumlich verbundene Personenmehrheit bewusst zusammenbleibt, obwohl aus dieser Gruppe heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, und dass die den Teilnehmern bewusste Möglichkeit des Anschlusses weiterer Personen (unbestimmt welcher und wievieler) besteht.
Hieran kann nach den Urteilsgründen kein Zweifel sein. Die Feststellungen sind auch nicht zu allgemein gehalten. Insbesondere vermisst die Revision zu Unrecht genaue Feststellungen über den Beginn der Zusammenrottung und trägt im Zusammenhang hiermit vor, die Streikgruppe sei auf dem Wege nach der Marenholtzstraße noch keine Zusammenrottung gewesen. Das hat auch die Strafkammer nicht angenommen. Sie hat vielmehr den „gesamten Verlauf“ der Zusammenrottung von dem ersten Auftreten des Angeklagten in der Baustelle auf der Marenholtzstraße bis zur Beendigung des Zwischenfalls auf der Okerstraße als „einheitliches Delikt“ angesehen (S. 8 UA). Die Strafkammer hat auch ausreichend dargetan, dass die Zusammenrottung öffentlich war. Die Vorgänge spielten sich, wenigstens zum größten Teile, auf öffentlicher Straße ab. Wie die Strafkammer ausdrücklich festgestellt hat, konnte sich den Streikenden jederzeit eine der Art nach unbestimmte, in der Zahl unbeschränkte Personenmehrheit anschließen.
Zuzugeben ist der Revision lediglich, dass im Urteil keine ausdrückliche Feststellung dahin getroffen ist, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, an einer öffentlichen Zusammenrottung teilzunehmen. Dieses Bewusstsein kann aber dem Zusammenhang des Urteils zwanglos entnommen werden.
Die Ansicht der Revision, dass die festgestellten Übergriffe nicht als Gewalttätigkeiten angesehen werden könnten, ist offensichtlich unbegründet. Hierzu ist außer dem gewaltsamen Herabziehen des Schauermann von der Leiter und der zwangsweisen Abführung der drei Arbeitswilligen auch der Faustschlag zu rechnen, den der Angeklagte in der Okerstraße dem Arbeitswilligen Strickrodt versetzte.
Ohne Erfolg versucht die Revision darzulegen, dass dieser Zwischenfall sich außerhalb des Landfriedensbruchs abgespielt habe. Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich zu dem Faustschlag „ganz offenbar spontan“ hinreißen lassen, steht nicht im Widerspruch zur Annahme des Landfriedensbruchs. Auch dieser Vorfall stand offensichtlich mit der Zusammenrottung im Zusammenhang.
Da der Angeklagte selbst Gewalttätigkeiten begangen hat, wäre schon hiernach seine Verurteilung nach § 125 Abs. 2 StGB gerechtfertigt. Die Strafkammer hat außerdem festgestellt, dass der Angeklagte als Rädelsführer anzusehen ist. Auch insoweit sind ihre Ausführungen nicht zu beanstanden.
3.) Gegen die Verurteilung wegen Nötigung und Körperverletzung hat die Revision keine Einzelangriffe erhoben. Die Urteilsgründe lassen auch insoweit keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Revision war daher, entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts, zu verwerfen.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |