Treffer
BGH Urteil

Selbstanzeige (§ 410 RAO): 'Berichtigung' erfordert neues Zahlenmaterial

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 172/52
Datum
04.12.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Eheleute wurden vom Landgericht wegen Steuerhinterziehung freigesprochen, da sie mehrfach an das Finanzamt berichtigt hatten und damit nach § 410 RAO tätige Reue geleistet haben sollen. Der BGH verwirft die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers. Er stellt fest, dass "berichtigen" die Vorlage für die Richtigstellung geeigneten neuen Zahlenmaterials bedeutet und von den Voraussetzungen der Straffreiheit zu trennen ist. Einschränkende Auslegungen zugunsten des Fiskus werden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatbestandsmerkmal "berichtigen" im Sinne des § 410 RAO setzt voraus, dass der Steuerpflichtige der Steuerbehörde neues oder korrigierendes Zahlenmaterial vorlegt, das zur Richtigstellung unrichtiger oder unvollständiger Angaben geeignet ist.

2

Für die Wirksamkeit der Selbstanzeige sind die Voraussetzungen der Straffreiheit von der Anzeigehandlung selbst zu trennen; hierzu gehört nach der Fassung vom 20. April 1949 insbesondere, dass die Einleitung einer Untersuchung durch die Steuerbehörde dem Täter vor der Anzeigehandlung noch nicht eröffnet worden sein darf.

3

Bei der Auslegung strafbefreiender Vorschriften ist dem klaren Gesetzeswortlaut Vorrang zu geben; einschränkende Auslegungen, die den Angeklagten zu seinen Lasten verschlechtern, sind unzulässig.

4

Gesetzgeberische Erleichterungen der Straffreiheit dienen der Förderung von Selbstanzeigen; mögliche fiskalische Nachteile sind in Kauf zu nehmen, soweit der Wortlaut der Regelung dies ermöglicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 4. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Zimmermeister Wilhelm ██ aus ████████████, █████ geboren am █████ in ███ (Krs. SC), ██ geb. ██ aus ███,

2.) die Ehefrau Hertha ███████████████, ██ geboren am ██ 1905 in ███ (Seekreis),

wegen Steuerhinterziehung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 4. Dezember 1950 werden auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die angeklagten Eheleute betrieben gemeinsam ein Erwerbsgeschäft, Sägewerk, für welches Bücher geführt wurden. Am 25. und 26. April 1949 fand durch Ermittlungsbeamte des Finanzamtes eine Buchprüfung bei den Angeklagten statt. Hierbei wurden erhebliche Beanstandungen vorgenommen. Die im Prüfungsbericht festgestellten Steuerbeträge haben die Angeklagten, abgesehen von einigen Änderungen, welchen das Finanzamt zustimmte, rechtskräftig anerkannt. Die Nachzahlung der Steuern erfolgte innerhalb der vom Finanzamt gewährten Frist.

Das Landgericht spricht die Angeklagten von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung mit der Begründung frei, dass sie beide durch mehrfache Schreiben an das Finanzamt – in denen sie die der späteren Nachzahlung zugrunde gelegten Zahlenwerte angaben – tätige Reue im Sinne des § 410 RAO ausgeübt hätten. Denn die Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung gegen den Angeklagten zu 1) sei erst am 1. März 1950 und gegen die Angeklagte zu 2) am 12. April 1950 erfolgt, während die Schreiben an das Finanzamt bereits im September bzw. Oktober 1949 abgesandt worden seien.

Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Finanzamts als Nebenkläger. Beide Beschwerdeführer machen mit der materiellen Rüge vor allem geltend, dass der Tatbestand des § 410 RAO verkannt worden sei. Das Merkmal „berichtigen“ müsse im Sinne eines eigenen Tätigwerdens des Steuerpflichtigen ausgelegt werden, der eine Steuerprüfung nicht abwarten dürfe und insbesondere neues, dem Finanzamt unbekanntes Zahlenmaterial zu liefern habe.

Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

1.) Zutreffend – von den Revisionen auch nicht beanstandet – hat das Landgericht die Vorschrift des § 410 RAO in der Fassung des 2. Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern der Verwaltung des ehemaligen vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 20. April 1949 geprüft.

2.) Dieser Wortlaut unterscheidet sich wesentlich von der früheren Fassung des § 410 RAO und von dem seit dem 1. Januar 1952 geltenden Wortlaut. Allen Fassungen gemeinsam ist das System, nach welchem die verschiedenen Bestimmungen aufgebaut sind. Es wird in den gesetzlichen Tatbeständen die Selbstanzeigehandlung als solche dargestellt und zum anderen die Voraussetzungen wiedergegeben, unter denen diese Handlung zur Straffreiheit führt. (Die Richtigkeit dieser systematischen Unterscheidung wird gerade von den Gegnern der nachstehend vertretenen Auffassung hervorgehoben, vgl. Oredi und Mattern, in Deutsche Steuerzeitung, Ausgabe A, 1950, S. 353/354).

a) Die Selbstanzeigehandlung

Hinsichtlich der eigentlichen Selbstanzeigehandlung weisen die erwähnten Fassungen des § 410 RAO sämtlich den gleichen Wortlaut aus, nämlich: Der Täter muss unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Steuerbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt haben.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt stellt das Tatbestandsmerkmal der „Berichtigung unrichtiger Angaben bei der Steuerbehörde“ in Rede. Die Voraussetzungen einer derartigen Handlung können – nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes – nur darin gefunden werden, dass der Steuerpflichtige der Steuerbehörde neues Material liefern muss, welches zur Richtigstellung der alten, unrichtigen und unvollständigen Angaben geeignet ist. Lediglich hierauf hat sich auch der Handlungsvorsatz zu erstrecken. Die Angeklagten haben dies, wie das Landgericht feststellt, mit ihren mehrfachen Schreiben an die Steuerbehörde getan. Insoweit kann es dann aber bei reinlicher systematischer Scheidung zwischen Straffreiheitshandlung und Straffreiheitsvoraussetzungen nicht weiterhin noch darauf ankommen, durch wen bzw. auf welche Weise die Täter jeweils in den Besitz des richtigen Zahlenmaterials gelangt sind oder darauf, ob die Steuerbehörde dieses Zahlenmaterial bereits kannte bzw. die Angeklagten von dieser Kenntnis wussten. Denn derartige zusätzliche Erwägungen berühren nicht mehr die Anzeigehandlung selbst, sondern betreffen bereits die Voraussetzungen, unter denen die Handlung wirksam sein kann, d. h. zur Straffreiheit führt.

Dies ergibt sich überdies einwandfrei aus der seit dem 1. Januar 1952 geltenden Fassung, welche zunächst die dargestellte Straffreiheitshandlung wiedergibt und dann, hiervon getrennt, einige der vorstehend erwähnten Bedingungen ausdrücklich aufführt. Dabei wird in dem nunmehr geltenden Gesetz insbesondere der Umstand erwähnt, dass eine Steuerprüfung nicht vorangegangen sein darf. Diese Erwägung soll mithin nach dem jetzt jedermann erkennlichen Willen des Gesetzgebers nicht Tatbestandsteil des Handlungsmerkmales „berichtigen“ sein. Es erscheint daher auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässig, das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal in dem von den Rechtsmitteln gewünschten Sinne auszulegen, zumal – wie hervorgehoben – die verschiedenen Fassungen insoweit einander gleichen.

b) Die Voraussetzungen der Straffreiheit

Der Wortlaut dieser Bedingungen der Straffreiheit ist in den drei angeführten Gesetzen nur zu einem Punkte unterschiedlich geregelt, nämlich: Der Täter muss die geschuldete Steuersumme fristgemäß entrichtet haben.

Im Übrigen aber weicht insbesondere die Fassung des Gesetzes vom 20. April 1949 sowohl von dem alten als auch von dem neuen Text des § 410 RAO erheblich ab. Das anzuwendende Gesetz bestimmt lediglich, dass dem Täter vor der Anzeigehandlung „die Einleitung einer Untersuchung gegen ihn durch die Steuerbehörde“ noch nicht „eröffnet worden“ sein darf. Diese Voraussetzung der Straffreiheit bezieht sich nach einhelliger und zutreffender Auffassung auf die unmittelbare Ingangsetzung des Strafverfahrens selbst, welches in vorliegendem Falle fast ein halbes Jahr nach der Berichtigung erst eingeleitet wurde.

In der ursprünglichen Fassung des § 410 RAO hingegen ist vorgesehen, dass die Selbstanzeige wirkungslos bleibt, wenn ihr eine Anzeige oder die Einleitung einer Untersuchung vorausgegangen ist, bzw. die Selbstanzeige durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlasst wurde. Auf die letztere Voraussetzung glaubte im Übrigen auch das 2. Steuerreformgesetz für Württemberg-Hohenzollern vom 22. Juli 1949 nicht verzichten zu können. Zumal wenn weiter die jetzt geltende Fassung des § 410 RAO berücksichtigt wird, ist daher das Gesetz vom 20. April 1949 als ein bewusster Versuch zu werten, durch Erleichterung der Straffreiheitsvoraussetzungen Selbstanzeigen in größerem Umfange zu ermöglichen und herbeizuführen. Dies wird auch von Mattern, auf den beide Beschwerdeführer sich in ihren Revisionsbegründungen berufen, ausdrücklich anerkannt (vgl. Deutsche Steuerzeitung Ausgabe A 1950 S. 135).

Dann aber müssen während der Geltungsdauer des Gesetzes auch alle, dem Staate möglicherweise unbequemen, Folgen eines derartigen Versuchs hingenommen werden.

Jedenfalls besteht auf dem Gebiete des Strafrechts nicht die Möglichkeit, im Wege der Auslegung dem klaren Gesetzeswortlaut zum Nachteile eines Angeklagten auszuweichen. Demzufolge ist es auch hier unzulässig, dem Handlungsmerkmal „berichtigen“ die von den Revisionen gewünschte Bedeutung beizulegen.

Dem haben im Ergebnis bisher Rechtsprechung und Literatur überwiegend zugestimmt (vgl. u. a.: OLG Stuttgart: Deutsche Steuerzeitung Ausgabe B 1950 S. 440; Hans. OLG Bremen in JZ 1951 S. 345 zu Ziff. 2; Barske: Finanzrundschau 1950 S. 128; Lucas: NJW 1949 S. 487; Berger: Betriebsberater 1949 S. 613 und Ehlers: Der Betrieb 1951 S. 391).

3.) Die gegenteilige Auffassung wird – wie erwähnt – vor allem von Mattern vertreten (vgl. Deutsche Steuerzeitung Ausgabe A 1950 S. 134 und S. 353; NJW 1951 S. 937). Sie beruft sich für ihre Auslegung lediglich auf den Zweck der Vorschrift. Danach sollte dem Steuerschuldner ein verstärkter Anreiz gegeben werden, der Steuerbehörde bisher unbekannte Besteuerungsmöglichkeiten zu offenbaren und dadurch zur Erhöhung der Steuereinnahmen beizutragen.

a) Es ist bei der Sorgfalt, mit der derartige Gesetze vorbereitet zu werden pflegen, nicht anzunehmen, dass es sich um einen Redaktionsfehler handelt. Die bisherige Handhabung der Steuergesetzgebung (vgl. § 467 Abs. II RAO) spricht mithin gegen die dargestellte Zweckbegründung.

b) Im Übrigen steht auch die Auffassung des Senates den angestrebten Zwecken nicht entgegen.

aa) Die Anerkennung des Ergebnisses der Betriebsprüfung durch den Steuerpflichtigen führt in der Regel zu einer erheblichen Abkürzung des weiteren Verfahrens und erspart dem Staat so einen zumeist nicht unbeträchtlichen Aufwand. Der Steuerpflichtige wird hierzu aber im Allgemeinen nur geneigt sein, wenn er sich straffrei weiß.

bb) Darüber hinaus enthält allein schon die nach wie vor im Gesetz vorgeschriebene Straffreiheitsbedingung, dass nämlich die Steuerschuld fristgemäß entrichtet werden muss, für den Steuerpflichtigen einen nicht zu unterschätzenden Anreiz, die Rückstände zu beseitigen, um straffrei auszugehen. Auf diese Weise werden dem Staat die versteckten Gelder aller willigen Steuerzahler zugänglich gemacht, an welche zumeist auch mit den hartnäckigsten Vollstreckungsmaßnahmen nicht heranzukommen gewesen wäre.

Mithin kann die Auffassung der Revisionen auch unter dem Gesichtspunkt des Zweckes nicht durchdringen, abgesehen davon, dass es, wie erwähnt, bei dem Wortlaut des Gesetzes hierauf nicht ankommt.

Es war daher auf Verwerfung der Rechtsmittel zu erkennen.

Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Dr. KoffkaDr. WaschowSchmidt
SarstedtSiemer