Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Dolmetscherabwesenheit verworfen – BGH verneint Gehörsverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 171/97
Datum
13.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), u. a. mit der Rüge, der Dolmetscher sei bei Anklageverlesung und Vernehmung abwesend gewesen. Die Verteidigung erhob hierzu keine substantiierten Einwendungen. Der BGH hält die Zeitangaben des Protokolls für überzeugend, sieht keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung und verwirft die Revision als unbegründet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn keine Anhaltspunkte für entscheidungserhebliche Verfahrensfehler vorliegen.

2

Behauptungen über die Abwesenheit eines Dolmetschers bei Verfahrenshandlungen gelten als Protokollrüge und sind nur dann rügefähig, wenn substantiiert vorgetragen wird, dass die Anwesenheit tatsächlich fehlte.

3

Fehlt ein widersprechendes Vorbringen der Verteidigung, rechtfertigt eine formale Abweichung in der Niederschrift allein keine erfolgreiche Revisionsrüge.

4

Die Angaben des Hauptverhandlungsprotokolls, insbesondere Zeitangaben, können ausreichen, die rechtzeitige Hinzuziehung eines Dolmetschers zu belegen; unterbleibende Einwendungen der Verteidigung sprechen gegen eine Gehörsverletzung.

5

Wird die Revision verworfen, sind dem Beschwerdeführer regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Oder), 15. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Mai 1997 in der Strafsache gegen Abderrahim, geboren am ████ in ███████████████████, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Oktober 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Rügen wegen angeblicher Abwesenheit des Dolmetschers Dr. ███████ bei Verlesung der Anklage und Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache um bloße Protokollrügen handelt. Der Auffassung des Generalbundesanwalts, jener Dolmetscher sei von Anfang an anwesend gewesen, sind die Verteidigerinnen nicht entgegengetreten (§ 349 Abs. 3 StPO). Abgesehen davon hat sich der Senat auch nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls, den darin enthaltenen Zeitangaben, davon überzeugt, dass der Dolmetscher entgegen der Niederschrift über den Verfahrensablauf, die so ersichtlich infolge der Verwendung eines Formulars erfolgte, jedenfalls vor Anklageverlesung und Angeklagtenvernehmung hinzugezogen wurde. Im Übrigen hat die anwesende Verteidigerin der (nunmehr mit der Revision als unzulässig beanstandeten) Übermittlung des Verfahrensinhalts an den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht widersprochen.

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