Revision wegen Dolmetscherabwesenheit verworfen – BGH verneint Gehörsverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 171/97
- Datum
- 13.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn keine Anhaltspunkte für entscheidungserhebliche Verfahrensfehler vorliegen.
Behauptungen über die Abwesenheit eines Dolmetschers bei Verfahrenshandlungen gelten als Protokollrüge und sind nur dann rügefähig, wenn substantiiert vorgetragen wird, dass die Anwesenheit tatsächlich fehlte.
Fehlt ein widersprechendes Vorbringen der Verteidigung, rechtfertigt eine formale Abweichung in der Niederschrift allein keine erfolgreiche Revisionsrüge.
Die Angaben des Hauptverhandlungsprotokolls, insbesondere Zeitangaben, können ausreichen, die rechtzeitige Hinzuziehung eines Dolmetschers zu belegen; unterbleibende Einwendungen der Verteidigung sprechen gegen eine Gehörsverletzung.
Wird die Revision verworfen, sind dem Beschwerdeführer regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 15. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Mai 1997 in der Strafsache gegen Abderrahim, geboren am ████ in ███████████████████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Oktober 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Rügen wegen angeblicher Abwesenheit des Dolmetschers Dr. ███████ bei Verlesung der Anklage und Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache um bloße Protokollrügen handelt. Der Auffassung des Generalbundesanwalts, jener Dolmetscher sei von Anfang an anwesend gewesen, sind die Verteidigerinnen nicht entgegengetreten (§ 349 Abs. 3 StPO). Abgesehen davon hat sich der Senat auch nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls, den darin enthaltenen Zeitangaben, davon überzeugt, dass der Dolmetscher entgegen der Niederschrift über den Verfahrensablauf, die so ersichtlich infolge der Verwendung eines Formulars erfolgte, jedenfalls vor Anklageverlesung und Angeklagtenvernehmung hinzugezogen wurde. Im Übrigen hat die anwesende Verteidigerin der (nunmehr mit der Revision als unzulässig beanstandeten) Übermittlung des Verfahrensinhalts an den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht widersprochen.
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