Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Berücksichtigung von Blutalkoholwerten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 171/92
Datum
28.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen Totschlags verurteilt; ihre Revisionen richteten sich gegen den Strafausspruch. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Bezirksgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht fehlerfrei ausgeschlossen hat. Insbesondere fehlen hinreichende Angaben zu den Berechnungsgrundlagen der Blutalkoholkonzentration und es wurden nicht zugunsten der Angeklagten die niedrigsten medizinisch anzunehmenden Abbauwerte berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlende Offenlegung der für die rechnerische Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zugrunde gelegten Berechnungsannahmen macht das Urteil revisionsrechtlich nicht überprüfbar.

2

Hat keine Blutentnahme stattgefunden, hat der Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes zu ermitteln, welche Trinkmenge der Berechnung zugrunde zu legen ist.

3

Bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist zugunsten des Angeklagten mit dem nach medizinischen Erkenntnissen niedrigsten Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor zu rechnen.

4

Der gemessene oder errechnete Blutalkoholgehalt ist in der Gesamtwürdigung ein gewichtiger Indizwert für eine mögliche erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§§ 20, 21 StGB); insbesondere bei Werten um 2 ‰ und darüber liegt eine solche Vermutung nahe.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Potsdam, 21. Januar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 171/92 vom 28. April 1992 in der Strafsache gegen

██ █ aus ████, Matthias, geboren am ███████ 1967 in ████, zur Zeit in Haft,

SF aus ██, Ingo, geboren am ███ 1965 in █████, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 21. Januar 1992 jeweils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Totschlags verurteilt und gegen den Angeklagten Arriens eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren sowie gegen den Angeklagten Martin eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beschwerdeführer jeweils mit der Sachrüge.

Ihre Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Während der Schuldspruch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhält, begegnet der gegen die Angeklagten jeweils verhängte Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Bezirksgericht hat bei beiden Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte Arriens im Laufe des Vormittags „einige Kognaks“ zu sich. Zwischen 17.00 und 21.00 Uhr tranken die beiden Angeklagten jeweils fünf Dosen Bier à 0,5 l sowie gemeinsam mit anderen Personen eine Flasche Schnaps. Die genaue Menge des jeweils konsumierten Alkohols hat das Bezirksgericht nicht klären können. Die auf dieser Grundlage – bei Annahme von Alleinkonsum des früher angeführten Weinbrandes durch ███████ – rein rechnerisch ermittelten Tatzeitwerte von 2,24 ‰ (Martin) und 2,34 ‰ (Arriens) zeichnen den wirklichen Alkoholisierungsgrad der Angeklagten nach Auffassung des sachverständig beratenen Bezirksgerichts jedoch „nicht zutreffend“. Denn der damit ausgedrückte erhebliche Trunkenheitsgrad stehe in deutlichem Widerspruch zu dem vom Angeklagten ███████ glaubhaft geschilderten Zustand beider Angeklagten zur Tatzeit und erscheine angesichts der bei der Tat entfalteten körperlichen Energien zumindest unwahrscheinlich. Auch spreche ihr Erinnerungsvermögen gegen eine solche erhebliche Alkoholisierung. Dieser Widerspruch ließe sich durch einen höheren stündlichen Abbauwert als 0,1 ‰ erklären; möglicherweise hätten die Angeklagten aber auch weniger Weinbrand, als vom Angeklagten ██████ bekundet, zu sich genommen. Damit sei von einer alkoholisch bedingten Enthemmung bei beiden Angeklagten auszugehen, die Voraussetzungen des § 21 StGB seien dagegen nicht erfüllt.

2. Diese Erwägungen begegnen in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.

a) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lassen die Urteilsgründe schon nicht erkennen, auf welchen Berechnungsgrundlagen die mitgeteilten Blutalkoholkonzentrationen jeweils ermittelt worden sind, so dass eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich ist, ob der Tatrichter von zutreffenden Voraussetzungen bei seiner Berechnung ausgegangen ist (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2, 7, 8, 15, 20).

b) Darüber hinaus hat das Bezirksgericht nicht ausreichend bedacht, dass in Fällen, in denen keine Blutprobe entnommen worden ist, auch bei wechselnden oder unsicheren Trinkmengenangaben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Tatrichter zunächst im Rahmen freier Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes zu ermitteln ist, welche bestimmte Alkoholmenge der Berechnung jeweils zugrunde zu legen ist. Bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist sodann zugunsten des Angeklagten mit dem nach medizinischen Erkenntnissen niedrigsten Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor zu rechnen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 19, 22, 23 jeweils m.w.N.). Die so errechnete Blutalkoholkonzentration ist ohne Einschränkung in die erforderliche Gesamtwürdigung zur Beurteilung einer möglichen erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzubeziehen. Dem Blutalkoholgehalt kommt dabei nach ständiger Rechtsprechung eine gewichtige Indizwirkung zu (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 15), während andererseits planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Vorgehen – von dem im vorliegenden Fall ohnehin schwerlich die Rede sein kann –, Alkoholgewöhnung und ungetrübtes Erinnerungsvermögen einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen brauchen; diesen Umständen kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung ein eher beschränkter Beweiswert zu (BGHSt 35, 308, 311 m.w.N.). Insbesondere bei Blutalkoholwerten von 2 ‰ an aufwärts, bei Tötungsdelikten im Hinblick auf die erhöhte Hemmschwelle bei Werten von 2,2 ‰ an, liegt die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit jedenfalls nahe (BGHSt 37, 231, 235 m.w.N.).

Der Strafausspruch kann aus diesen Gründen keinen Bestand haben. Der Schuldspruch wird von dem Rechtsfehler nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die zur Anwendung des § 20 StGB führen.

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