Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben – Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 171/80
Datum
29.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Untreue. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil die Feststellungen zur Schuldfähigkeit widersprüchlich und unvollständig sind. Das Landgericht hat Sachverständigengutachten nicht hinreichend wiedergegeben und den einheitlichen Lebensvorgang zerteilt beurteilt, sodass eine sichere Rechtsanwendung nicht möglich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafurteil ist aufzuheben, wenn die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten widersprüchlich oder unvollständig sind und dadurch eine sichere rechtliche Beurteilung nicht möglich ist.

2

Das Gericht muss die von Sachverständigen vertretenen Auffassungen im Urteil hinreichend wiedergeben und kritisch würdigen, damit die Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar ist.

3

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit ist ein einheitlicher Lebensvorgang gesamthaft zu würdigen; eine Rechtsbeurteilung darf nicht aus Rechtsgründen auf einzelne Teile desselben beschränkt werden.

4

Ergeben sich Widersprüche zwischen einem angeblich unauffälligen beruflichen Erscheinungsbild und zeitlich nahen auffälligen Verhaltensweisen, sind diese Widersprüche aufzuklären; bleibt dies ungewiss, ist die Entscheidung aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 10. September 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Gemeindedirektor Wilhelm ███████████████ HC, geboren am ███████ 1928 in Groß L[REDACTED], wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. April 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. September 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss aufzuheben, folgendermaßen begründet:

"Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an; die Sachrüge greift durch.

Dabei kann ebenfalls dahinstehen, ob der Meinung der Sachverständigen █████████████ und Hof[REDACTED], die Annahme möglicher Schuldunfähigkeit bei den Taten sei mit dem im Übrigen unauffälligen Erscheinungsbild des Angeklagten im beruflichen und persönlichen Bereich vereinbar, allein mit der Erwägung begegnet werden kann, diese Gutachten seien ‘unzureichend, weil sie das Persönlichkeitsbild des Angeklagten ... nicht vollständig erfassen’ (UA S. 52); welche Ansicht der Sachverständige █████████, dem sich das Landgericht angeschlossen hat, dazu vertrat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

Diese Erwägungen machen aber deutlich, dass sich das Landgericht bei seiner Beurteilung auch davon leiten ließ, dass der Angeklagte ‘seinen Dienst als Gemeindedirektor ... ohne jede Beanstandung ... oder Auffälligkeiten’ versehen hat (UA S. 52). Das steht indessen mit den Feststellungen zu den Fällen II T 13 und 14 (UA S. 24/25) nicht in Einklang; hier hat sich der Angeklagte am 23. und 26. Juni 1977, also wenige Tage vor seinem Urlaubsantritt am 27. Juni 1977 (UA S. 27) Geld verschafft, das er nach Erhalt sogleich verspielte. Das Landgericht stellt aber fest, dass der Angeklagte ‘in den letzten Tagen vor dem Urlaub den Dienst kaum noch versehen’ hat; in dieser Zeit fuhr er ‘bereits während der Dienstzeiten zum Glücksspiel’ (UA S. 27). Dass dieser Widerspruch die Beurteilung der Schuldfähigkeit zu diesen Fällen beeinflusst hat, lässt sich nicht ausschließen. Wenn auch die Art der Taten und ihre Durchführung einen völligen Ausschluss der Schuldfähigkeit, insbesondere in den übrigen Fällen nicht nahelegen, lassen sich doch andere Feststellungen auch im Übrigen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen; danach geht es nicht an, die notwendige umfassende Beurteilung eines einheitlichen Lebensvorgangs aus Rechtsgründen auf einzelne seiner Teile zu beschränken.

Der Mangel führt daher zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang".

Der Senat tritt dem bei.

SchusterHerrmannRebitzki
FleischmannFuhrmann