Revision zurückgenommen: BGH verwirft Revision als unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 171/78
- Datum
- 07.04.1978
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Angeklagten ist wirksam, wenn sie eindeutig erklärt wird.
Eine wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels kann nicht widerrufen und nicht mit dem Rechtsmittel angefochten werden.
Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Rücknahme müssen substantiiert darlegen, etwa durch Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit oder eines wirksamen Bedingungsvorbehalts.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO kommt nicht in Betracht, wenn keine Fristversäumung vorliegt; die Rücknahme ersetzt keine Fristversäumnis.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 19. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Rundfunk- und Fernsehtechniker Peter ██ aus ███, geboren am ███████████ 1940 in ████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen fortgesetzten Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am **7. April 1978
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. September 1977 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat die von seinem Verteidiger eingelegte Revision mit Schreiben vom 23. September 1977 zurückgenommen.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme ausführt, lassen weder die Rücknahmeerklärung noch die ihr beigeftigten Schreiben an den Gerichtsvoritzenden erkennen, dass die Rücknahme des Rechtsmittels von der Bildung einer Gesamtstrafe abhängen sollte. Für die Annahme, dass der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung verhandlungsunfähig gewesen sein könnte, fehlt jeder Anhalt.
Die Rücknahme ist daher wirksam. Sie kann nicht widerrufen und nicht angefochten werden (RGSt 57, 85; BGH GA 1969, 281; BGHSt 10, 245, 247).
Es ist auch nicht möglich, den Angeklagten wieder in den vorigen Stand einzusetzen, weil er keine Frist versäumt (§ 44 StPO), sondern die Revision zurückgenommen hat.
| Fleischmann | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Schmidt | Schuster |