Treffer
BGH Beschluss

Revision zurückgenommen: BGH verwirft Revision als unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 171/78
Datum
07.04.1978
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte nahm seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg durch Schreiben zurück. Streitfrage war, ob die Rücknahme wirksam bzw. widerruflich bzw. anfechtbar ist. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Rücknahme wirksam erklärt wurde und keine Anhaltspunkte für Verhandlungsunfähigkeit vorlagen. Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, da keine Frist versäumt wurde; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Angeklagten ist wirksam, wenn sie eindeutig erklärt wird.

2

Eine wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels kann nicht widerrufen und nicht mit dem Rechtsmittel angefochten werden.

3

Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Rücknahme müssen substantiiert darlegen, etwa durch Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit oder eines wirksamen Bedingungsvorbehalts.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO kommt nicht in Betracht, wenn keine Fristversäumung vorliegt; die Rücknahme ersetzt keine Fristversäumnis.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 19. September 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Rundfunk- und Fernsehtechniker Peter ██ aus ███, geboren am ███████████ 1940 in ████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen fortgesetzten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am **7. April 1978

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. September 1977 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat die von seinem Verteidiger eingelegte Revision mit Schreiben vom 23. September 1977 zurückgenommen.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme ausführt, lassen weder die Rücknahmeerklärung noch die ihr beigeftigten Schreiben an den Gerichtsvoritzenden erkennen, dass die Rücknahme des Rechtsmittels von der Bildung einer Gesamtstrafe abhängen sollte. Für die Annahme, dass der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung verhandlungsunfähig gewesen sein könnte, fehlt jeder Anhalt.

Die Rücknahme ist daher wirksam. Sie kann nicht widerrufen und nicht angefochten werden (RGSt 57, 85; BGH GA 1969, 281; BGHSt 10, 245, 247).

Es ist auch nicht möglich, den Angeklagten wieder in den vorigen Stand einzusetzen, weil er keine Frist versäumt (§ 44 StPO), sondern die Revision zurückgenommen hat.

FleischmannHerrmannFuhrmann
SchmidtSchuster