Revision wegen Hehlerei: Aufhebung der Verurteilung mangels Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 171/73
- Datum
- 05.06.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Hehlerei nach § 259 StGB setzt Vorsatz voraus; ist dieser vom Tatgericht ausdrücklich verneint, ist eine Verurteilung nicht möglich.
Die Formulierung, der Täter habe "den Umständen nach annehmen müssen", begründet keine Haftung für Fahrlässigkeit, sondern stellt eine beweisrechtliche Regel dar, die ein Stück des Vorsatzes betrifft.
Wer von der gesetzlichen Beweisregel Gebrauch macht, muss die für den Tatbestand maßgeblichen Umstände als solche feststellen; diese Umstände sind rechtlich überprüfbar und müssen der Überzeugung des Gerichts zum Zeitpunkt der Tat zugänglich und von außen erkennbar sein.
Umstände, die als Tatbestandsmerkmale der Hehlerei festgestellt werden, dürfen nicht auf subjektiven Nachüberlegungen oder späterem Verhalten des Angeklagten beruhen; sie müssen objektiv und zur Tatzeit vorgelegen haben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. März 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Helmut ███ aus ████, geboren am ███████ 1942 in ███████████ (Potsdam),
den Elektromechaniker Uwe ██ aus ██, geboren am █████ 1947 in █████████ ██,
wegen Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Siemer, Herrmann, Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin █████████ ███ als Verteidigerin des Angeklagten ███,
Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ██,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. März 1972, soweit es diese Angeklagten verurteilt hat, samt den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ███ und ██ wegen Hehlerei, und zwar ███ wegen Hehlerei in acht, ██ in vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, im Übrigen freigesprochen. Beide Revisionen haben Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge erhoben. Sie haben Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden sind allerdings, wie der Generalbundesanwalt zutreffend vorgetragen hat, nicht ordnungsgemäß erhoben worden (§ 344 Abs. 2 StPO). Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Ansicht der Beschwerdeführer zusätzlich hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168).
Was die Beschwerdeführer zur Sachrüge im Einzelnen vorgetragen haben, ist zum Teil ebenfalls unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet. Auf die in beiden Revisionsbegründungen enthaltene allgemeine Sachrüge musste aber das Urteil aufgehoben werden, soweit die Angeklagten ██ und ███ verurteilt worden sind.
Die Strafkammer sagt für alle Fälle der im angefochtenen Urteil behandelten Hehlerei zum inneren Tatbestand: „Es hat nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden können, dass beide Angeklagten vorsätzlich oder zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben“ (UA S. 49). Dann aber war eine Verurteilung aus § 259 StGB nicht möglich. Sie setzt zur inneren Tatseite Vorsatz voraus. Es genügt auch bedingter Vorsatz. Auch dessen Vorliegen hat aber das Landgericht ausdrücklich verneint. Das musste zur Aufhebung führen, ohne dass auf weitere Einzelheiten eingegangen werden musste.
Die Strafkammer will die Verurteilungen nun darauf stützen, dass die Angeklagten ███ und ██ „den Umständen nach annehmen mussten“, dass die von ihnen angekauften Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt worden seien. Auch das vermag aber die Aufhebung des Urteils nicht abzuwenden. Die Worte „den Umständen nach annehmen muss“ begründen keine Haftung für Fahrlässigkeit. Jene Wendung enthält nach herrschender Ansicht eine nach der besonderen Beweislage bei der Hehlerei vertretbare, widerlegbare Beweisregel zuungunsten des Angeklagten. Es verbleibt aber dabei, dass auch das „Annehmenmüssen“ ein Stück des Vorsatzes der Angeklagten betrifft.
Eine Bestrafung nach § 259 StGB setzt voraus, dass entweder Vorsatz – sei es unbedingter, sei es bedingter – unmittelbar festgestellt oder dass von der gesetzlichen Beweisregel Gebrauch gemacht wird. Ist letzteres der Fall, so müssen die Umstände, die Tatbestandsmerkmale des § 259 StGB sind, als solche festgestellt werden. Sie unterliegen der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Hierbei können eigene Handlungen, Unterlassungen und Überlegungen des Täters nicht in Betracht kommen. Es müssen Umstände festgestellt werden, die dem Angeklagten zur Tatzeit (nicht später) von außen her (nicht auf Grund seines eigenen Verhaltens) die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängten (vgl. zu allem RGSt 55, 204 und RG HRR 1941, 247).
Im Übrigen wird noch auf Folgendes hingewiesen:
Die Strafkammer ist in den Fällen II Nr. 5 und 6 der Urteilsgründe jeweils zu einer selbständigen Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Hehlerei gekommen. Es handelt sich einmal um eine Pute aus Kunststein, die von einem Grundstück in ██ ███ gestohlen war, und einen antiken Kandelaber aus dem Vorgarten des Hauses █████ █████████████. Die beiden Gegenstände hat dann aber der Angeklagte █ von einem unbekannt gebliebenen Mann erworben. Unter diesen Umständen kamen nicht zwei selbständige Taten, sondern nur eine in Betracht. Denn es kommt hierbei nicht auf den strafbaren Vorerwerb, sondern auf die Hehlereihandlung an.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass § 358 Abs. 2 StPO nicht verbietet, auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu einem anderen Schuldspruch zu kommen. Nur dürfen die bisherigen Strafen nicht überschritten werden.
| Sarstedt | Siemer | Schuster | |||
| Schmidt | Herrmann |