Revision: Tateinheit bei Autodiebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis (5 StR 171/69)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 171/69
- Datum
- 13.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die rechtliche Figur der fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der bereits vor oder spätestens bei Ausführung des ersten Teilakts die wesentlichen Grundzüge der geplanten Handlungsreihe umfasst, insbesondere das verletzte Rechtsgut, dessen Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung.
Wer zwei Tatbestände durch ein und dieselbe Ausführungshandlung verwirklicht, handelt in Tateinheit im Sinne des § 73 StGB; solche Tatmehrheit darf nicht als selbständige Straftaten i.S.d. § 74 StGB gewertet werden.
Kommt der Senat zu einer rechtlichen Fehlbewertung der Tatmehrheit, kann er den Schuldspruch durch entsprechende Änderung heilen, soweit dies die Schuld betrifft, während der Strafausspruch für die betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben ist.
Nach § 358 Abs. 2 StPO kann der Tatrichter bei erneuter Verhandlung für in Tateinheit verwirklichte Delikte eine Einzelstrafe festsetzen, die bis zur Summe der aufgehobenen Einzelstrafen reicht; er ist nicht verpflichtet, eine geringere Gesamtstrafe zu verhängen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 20. September 1968
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Helmut █████ ██ aus █████, geboren am ██████████ 1944 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: ██████████ – wegen schweren Diebstahls u. a. –
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt ██████████████ als Verteidiger,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████
I. wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 20. September 1968
1. im Schuldspruch wie folgt geändert:
Der Angeklagte ███ wird in den Fällen III 24 der Urteilsgründe (Diebstahl eines Autos des Arztes Dr. A[REDACTED]) und III 27 (fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis) statt wegen „einfachen Diebstahls“ und „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ wegen „einfachen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis“ verurteilt.
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er die gegen ██████ verhängten Einzelstrafen in den Fällen III 24 und 27 der Urteilsgründe und die gegen ihn gebildete Gesamtstrafe betrifft.
Die weitere Revision wird verworfen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ██, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, dass die Strafkammer die unter III 8, 9, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 20, 22, 25 und 24 der Urteilsgründe sowie III 26 festgestellten einfachen Diebstähle als selbständige Straftaten sowie die unter III 26 von der Strafkammer als eine in sich fortgesetzte Straftat gewerteten Diebstähle als eine weitere selbständige Straftat beurteilt hat.
Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat, der nach Ansicht der Revision auf alle genannten Diebstähle oder zumindest über die unter III 26 festgestellten Diebstähle hinaus auf einzelne Gruppen von ihnen hätte angewendet werden müssen, setzt der inneren Tatseite nach einen Gesamtvorsatz voraus, der so beschaffen sein muss, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Dabei muss das Wissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren Akte mindestens insoweit vorweg ergreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (vgl. BGHSt 1, 313, 315).
Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt, auf den es in diesem Zusammenhang allein ankommt, ergibt für keinen der oben bezeichneten Diebstähle einen solchen Gesamtvorsatz. Was die Revision dagegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten █████ verurteilt, in vollem Umfang geprüft. Die Prüfung ergibt nur folgenden sachlich-rechtlichen Mangel:
Die Strafkammer hat den Autodiebstahl im Fall III 24 der Urteilsgründe (Vergehen gegen § 242 StGB) und das fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis im Fall III 27 der Urteilsgründe (fortgesetztes Vergehen gegen § 24 StVG) als zwei selbständige Straftaten im Sinne des § 74 StGB beurteilt. Das ist, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, rechtsirrig.
Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ergibt, dass der Angeklagte den Autodiebstahl dadurch ausführte, dass er sich an das Steuer des auf einer Straße abgestellten Autos setzte und, obwohl er keine Fahrerlaubnis hatte, mit dem Auto davonfuhr. Insoweit decken sich die Ausführungshandlungen des Diebstahls und des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der Angeklagte hat aus diesem Grunde beide Taten durch eine und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB verübt.
Der Senat kann den Mangel, soweit er die Schuld betrifft, durch entsprechende Änderung des Urteilsspruchs beheben. Der Strafausspruch muss dagegen aufgehoben werden, soweit er die Einzelstrafen, welche die Strafkammer in den Fällen III 24 und 27 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten verhängt hat, und die gegen ihn gebildete Gesamtstrafe betrifft.
Dass der aufgezeigte Mangel die Bemessung der übrigen Einzelstrafen beeinträchtigt hätte, hält der Senat für ausgeschlossen.
Für die neue Verhandlung vor dem Tatrichter wird auf Folgendes hingewiesen:
1. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert den Tatrichter nicht, für den Autodiebstahl, begangen in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis, eine Einzelstrafe zu verhängen, welche die Summe der aufgehobenen zwei Einzelstrafen erreicht (vgl. RGSt 62, 61).
2. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gebietet dem Tatrichter auch nicht, eine geringere als die aufgehobene Gesamtstrafe zu verhängen (vgl. BGHSt 7, 86).
3. Es empfiehlt sich, die Schuldfeststellungen des früheren Urteils in der neuen Hauptverhandlung zu verlesen. In die schriftlichen Gründe des neuen Urteils brauchen sie nicht aufgenommen zu werden.
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Schmidt | Borker |