Aufhebung wegen unzulässiger Vereidigung von Zeugen (§ 60 Nr. 3 StPO) im Lebensmittelstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 171/56 (alt: 5 StR 183/55)
- Datum
- 05.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen ist unzulässig, wenn gegen ihn ein Verdacht der Beteiligung an der verhandelten Straftat besteht.
Für das Verbot der Vereidigung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO genügt ein entfernter bzw. nicht fernliegender Verdacht; eine zweifelsfreie Feststellung der Beteiligung ist nicht erforderlich.
Wurde ein Zeuge trotz eines derartigen Verdachts vereidigt, kann dies das Urteil tragen und rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, sofern die Entscheidung auf dieser Verfahrensverletzung beruhen kann.
Bei der Prüfung des Verdachts im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO sind die in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen und das dortige Vorbringen in seine Bewertung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hermann D ██ aus ███ über ███, geboren am ██████████ 1898 in ███████, Kreis ███████, wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. November 1956 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst durch Urteil vom 7. März 1951 wegen Verbrechens gegen das Lebensmittelgesetz (§§ 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 und 3 LebMG) in Tateinheit mit Betrug zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Nachdem auf Antrag des Angeklagten die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet worden war, hatte das Landgericht den Angeklagten durch Urteil vom 25. August 1954 wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz (§§ 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 LebMG) in Tateinheit mit Betrug zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Folgende Verfahrensrüge greift durch:
§ 60 Nr. 3 StPO ist verletzt, weil die Zeugen ███ ██ und ███ ██ (Angestellte des Angeklagten) und der Zeuge ███ (Lieferant der Fischkonserven, die der Angeklagte an Willi █████ bezw. ███████ veräußert hat und die verdorben gewesen sein sollen) vereidigt worden sind, obwohl auf Seite 22 UA gesagt ist, es bleibe die Möglichkeit offen, dass die Dosen ohne Wissen des Angeklagten von einem seiner Angestellten angestochen worden seien oder dass sie schon angestochen gewesen seien, als sie von █████████████████ bezogen wurden.
Die Strafkammer hat, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, trotz ausdrücklichen Widerspruchs des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft die Vereidigung der vier Zeugen beschlossen. Dabei hat sie ersichtlich den Rechtsbegriff des Verdachts im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verkannt. In der Entscheidung RGSt 59, 166/167 ist allerdings ausgeführt, der Verdacht der Beteiligung bedürfe einer zweifelsfreien Feststellung; sie sei in dem Ausspruch, dass möglicherweise eine Straftat des Zeugen anzunehmen sei, nicht enthalten. Dieser Rechtsansicht folgt der Senat nicht. Sie verkennt, dass dem Begriff des Verdachts gewisse Zweifel eigentümlich sind. Wie der Senat bereits in seinem Urteil 5 StR 324/52 vom 10.7.1952 (= NJW 1952, 1102) entschieden hat, genügt ein entfernter Verdacht, um die Vereidigung unzulässig zu machen. Einen solchen Verdacht hat die Strafkammer hier aber gehabt. Das ergeben die oben mitgeteilten Urteilsausführungen.
Das Urteil kann auf der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO beruhen. Es muss aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |