Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Landfriedensbruch und Gewaltakte im Streik

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 171/54
Datum
19.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs, Nötigung und Körperverletzung wurden verworfen. Streitpunkt war, ob die Feststellungen zur Zusammensetzung der Menschenmenge und zur Anwendung des §125 StGB für eine Verurteilung ausreichen. Der BGH bestätigt die Feststellungen und hält fest, dass streikbedingte Gewalttaten nicht vom Streikrecht gedeckt sind und eine öffentliche Zusammenrottung vorlag. Auch Strafzumessung und Beteiligungsfeststellungen seien nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge, die behauptet, die gerichtlichen Feststellungen reichten zur Verurteilung nicht aus, ist keine Verfahrensrüge i.S. der §§ 261, 267 StPO, sondern eine Sachrüge; maßgeblich sind die rechtserheblichen Tatsachen nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO.

2

Das Streikrecht rechtfertigt nicht Handlungen, die strafrechtlich geschützte Interessen verletzen; Nötigung, Körperverletzung und Störungen der öffentlichen Ordnung (Landfriedensbruch) bleiben strafbar.

3

Eine öffentliche Zusammenrottung (§ 125 StGB) ist gegeben, wenn eine räumlich verbundene Personenmehrheit bewusst zusammenbleibt, aus der heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, und die Möglichkeit des Anschlusses weiterer Personen besteht; eine zunächst friedliche Versammlung kann durch Eskalation diesen Charakter gewinnen.

4

Für die Strafbarkeit nach § 125 StGB genügt die Zugehörigkeit zu der zusammengerotteten Menge und das Bewusstsein hierüber; aktive Teilnahme an einzelnen Gewalttaten ist nicht erforderlich; Rädelsführerschaft und tätige Gewalttätigkeit können strafschärfend berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 26. Januar 1954

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Malergehilfen Rudolf ████ aus Braunschweig, ██ ███ ██ ██████ in ███, geboren ███,

2.) den Malergehilfen Erich ██ aus Braunschweig, ██, geboren am ███ ███ ██ in ██ ████,

wegen Landfriedensbruchs u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26. Januar 1954 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In Braunschweig wurde seit Juni 1953 ein Lohnstreik der Malergehilfen durchgeführt, in dessen Verlauf es zu Übergriffen der Streikenden kam. Am 22. September 1953, morgens gegen 7 Uhr, versuchte ein Trupp von etwa fünfzehn streikenden Malern mehrere Arbeitswillige in einem Neubaublock in der Hans-Sommer-Straße an der Arbeit zu hindern. Unter den Streikenden befand sich der Angeklagte ███; er drohte dem Arbeitswilligen Paul hierbei Schläge an, falls er nicht die Arbeit niederlege. Paul ließ sich nicht einschüchtern. Die streikenden Maler gingen nun zum Gewerkschaftshaus und berichteten dort, dass sie in dem Neubau arbeitende Maler getroffen hätten. Man fasste darauf den Plan, nochmals zu versuchen, die Streikbrecher an der Weiterarbeit zu hindern. Eine größere Anzahl von Malern machte sich auf den Weg zur Hans-Sommer-Straße; andere schlossen sich unterwegs an, bis mindestens 150 Mann an der Baustelle erschienen. Ein Teil der Menge, darunter beide Angeklagte, erstürmte die Baustelle, der Rest blieb als Rückendeckung zurück. Im Gebäude wurden Sachen beschädigt und Arbeitswillige bedroht. Zwei von diesen, ███ und ███████, wurden vom Angeklagten ███████ geschlagen; diese beiden, ferner ██ und ███ wurden außerdem durch Drohung oder mit Gewalt gezwungen, die Baustelle zu verlassen.

Das Landgericht hat auf Grund dieses Sachverhalts den Angeklagten ███ wegen erschwerten Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 und 2 StGB in Tateinheit mit Nötigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung, zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, den Angeklagten ██████ wegen Landfriedensbruchs und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Die Revision beider Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügen, ist unbegründet.

1.) Was die Revision unter Berufung auf die §§ 261, 267 StPO vorträgt, ist durchweg in Wahrheit keine Verfahrensrüge, sondern eine Sachrüge. Denn es wird nicht geltend gemacht, dass die für erwiesen erachteten Tatsachen nicht angegeben oder nicht auf Grund der Hauptverhandlung festgestellt worden seien, sondern dass die Feststellungen zur Verurteilung der Angeklagten nicht ausreichten. Die Auffassung der Revision, dass bei „Massendelikten“ nicht nur die rechtserheblichen, sondern auch die Beweistatsachen festgestellt werden müssten, findet im Gesetz keine Stütze. Auch insoweit bleibt es bei der Sollvorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO. Wird diese nicht beachtet, so kann dies nicht mit einer Verfahrensrüge, sondern allenfalls mit der Sachrüge geltend gemacht werden. Dass es gerade bei „Massendelikten“ besonders schwierig sein mag, die Wahrheit zu finden, weil sich die Aussagen der Verletzten und die Aussagen an der Tat Beteiligter gegenüberstehen, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

2.) Zu Unrecht bezweifelt die Revision, dass die Strafvorschriften des Landfriedensbruchs auf Übergriffe beim Streik angewendet werden könnten. Keine der Streikmaßnahmen, die über die bloße Niederlegung der Arbeit hinaus strafrechtlich geschützte Interessen verletzen, wird durch das sogenannte Streikrecht gerechtfertigt. Dies gilt sowohl für Angriffe gegen die Arbeitswilligen, wie Nötigung und Körperverletzung, als auch für Störungen der öffentlichen Ordnung, also den Landfriedensbruch nach § 125 StGB (Schröder, Streik und Streikrecht in BB 1953, S. 1015 ff.).

Die Voraussetzungen dieses Strafgesetzes sind im Gegensatz zur Auffassung der Revision rechtsirrtumsfrei festgestellt worden. Diese zieht zu Unrecht in Zweifel, dass sich eine „Menschenmenge öffentlich zusammengerottet“ habe. Insoweit ist lediglich erforderlich, dass eine räumlich verbundene Personenmehrheit bewusst zusammenbleibt, obwohl aus dieser Gruppe heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, und dass die den Teilnehmern bewusste Möglichkeit des Anschlusses weiterer Personen (unbestimmt welcher und wievieler) besteht. Hieran kann nach den Urteilsgründen kein Zweifel sein. Soweit die Revision vorträgt, dass in der Gruppe der sich auf dem Wege zur Baustelle sammelnden Malergehilfen noch keine Zusammenrottung zu sehen sei, geht ihr Angriff ins Leere: Denn die Strafkammer hat erst den „Sturm der etwa 150 Maler auf den Neubau in der Hans-Sommer-Straße und die dort beschäftigten Malerkollegen“ als öffentliche Zusammenrottung angesehen. Im Übrigen ist es kein Widerspruch, wenn es im Urteil (S. 241) zunächst heißt, die Streikenden wären auf die Baustellen gegangen, um die Arbeitswilligen „von den Zielen des Streiks zu überzeugen“. Diese Feststellung bezieht sich auf frühere Vorgänge. Die zuletzt 150 Malergehilfen, die zu dem Neubau in der Hans-Sommer-Straße zogen, wollten von vornherein die Streikbrecher „an der Weiterarbeit hindern“ (S. 3 UA). Auch steht es der Anwendbarkeit des § 125 StGB nicht entgegen, dass eine versammelte Menschenmenge nicht von vornherein den Charakter einer „Zusammenrottung“ hat. Sie kann sich zunächst zu friedlichen und erlaubten Zwecken zusammenfinden; dann kann es zu Ausschreitungen kommen, und nun ist das Zusammenbleiben als Zusammenrottung anzusehen. So lag es hier jedenfalls seit dem „Sturm“ auf die Baustelle. Durch dieses Vorgehen der Streikenden wurde der friedensstörende Wille der Menge äußerlich erkennbar. Dass die Gewalttätigkeiten zum Teil im Gebäude stattfanden, ist gleichgültig.

Die von der Revision angeschnittene Frage, ob der Tatbestand des § 125 StGB auch anwendbar wäre, wenn sich der mögliche Teilnehmerkreis auf die Angehörigen eines bestimmten Berufes beschränken würde, braucht nicht entschieden zu werden. Denn nach dem angefochtenen Urteil bestand zur fraglichen Zeit auch für andere Personen als für die streikenden Malergehilfen die Möglichkeit, sich der zusammengerotteten Menschenmenge anzuschließen (S. 8 UA).

Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die Strafkammer keine ausdrücklichen Feststellungen darüber getroffen hat, dass die Angeklagten sich der Möglichkeit des Anschlusses weiterer Personen an die Streikenden bewusst gewesen sind. Dies lässt sich aber dem Urteilszusammenhang zwanglos entnehmen, weil die Angeklagten sich in der Menge befanden, die auf dem Wege zum Neubaublock immer mehr angewachsen war und aus der nur ein Teil der Anwesenden in die Häuser hineinlief.

Damit haben sich beide Angeklagte des Landfriedensbruchs schuldig gemacht. Soweit der Angeklagte ███ in Betracht kommt, vermisst die Revision eine genaue Feststellung darüber, wo ███ sich bei den einzelnen Vorfällen befunden hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Er betrat nach den Feststellungen der Strafkammer mit der Menge den Neubau, um nach arbeitenden Kollegen zu suchen. Dabei war er sich bewusst, in einer zusammengerotteten Menge zu sein, von der Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen werden konnten. Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass sich ███ an den Tätlichkeiten und Zerstörungen unmittelbar beteiligt hat oder sonst besonders aktiv hervorgetreten ist (UA 5). Das ist aber nicht entscheidend, weil eine Beteiligung an den Gewalttätigkeiten nicht erforderlich ist (vgl. RGSt 60, 331). Es genügt, dass ███ wusste, der zusammengerotteten Menge anzugehören, von der mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten begangen wurden (vgl. RGSt 55, 248 [249]).

Das hat die Strafkammer ausreichend festgestellt (S. 11 UA).

Der Angeklagte ███████ ist nach § 125 Abs. 2 StGB bestraft worden, weil er sich als Rädelsführer betätigt und selbst Gewalttätigkeiten begangen hat. Auch insoweit ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar.

3.) Soweit █████ wegen Nötigung und Körperverletzung bestraft worden ist, hat die Revision keine besonderen Ausführungen gemacht. Das Urteil ist auch insoweit bedenkenfrei.

Auch gegen die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen versuchter Nötigung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob es wirklich – wie die Revision meint – ein unlösbarer Widerspruch ist, wenn es im Urteil zunächst heißt, dass ███ „den 64-jährigen Zeugen ███ wegen seiner Arbeitswilligkeit beschimpfte, mit heftigen Worten aufforderte, die Arbeit niederzulegen, und ihm schließlich zurief: ‚Nimm Deine Brille runter, ich schlage Dir die Knochen zusammen‘“ (S. 3 UA), während später davon die Rede ist, er habe „dem Zeugen ███ im Zusammenhang mit seiner Aufforderung, die Arbeit niederzulegen, mehrfach Schläge angedroht“ (S. 10 UA).

Entscheidend ist, dass die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt ist, es handle sich um eine ernstgemeinte Drohung. Die Entscheidung, ob dies zutrifft, oder – wie die Revision meint – nur eine Warnung ausgesprochen werden sollte, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Der Schluss der Strafkammer ist möglich und nicht zu beanstanden. Richtig ist, dass die Drohung keinen Erfolg gehabt hat; der Angeklagte ist jedoch auch nur wegen Versuchs verurteilt worden.

4.) Schließlich wendet sich die Revision auch ohne Erfolg gegen die Strafzumessung. Insbesondere liegt kein Rechtsfehler darin, dass die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten ██ hervorhebt, er habe es unternommen, andere Personen mit roher Gewalt zur eigenen Auffassung zu zwingen. Weder wird hiermit das Tatbestandsmerkmal des § 125 StGB strafschärfend verwertet, noch ist deshalb eine Rechtsverletzung gegeben, weil etwa jede Gewalt roh wäre. Diese Ansicht der Revision ist falsch (s. hierzu RGSt 45, 153). Endlich war es dem Landgericht nicht verwehrt, neben anderen Strafschärfungsgründen auch dem Abschreckungsgedanken Raum zu geben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtDr. KoffkaSiemer
Dr. RotbergDr. BorkerOt