Treffer
BGH Beschluss

Revision: Keine Mittäterschaftszurechnung beim unerlaubten Waffenbesitz; Strafaussprüche aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 170/97
Datum
08.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Berlin führten dazu, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes für einen Angeklagten entfällt und die Strafaussprüche aufgehoben werden. Das BGH begründet dies damit, dass bloße Verabredung zur Beschaffung von Waffen keine tatsächliche Herrschaft über diese begründet. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Strafen, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Weitergehende Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zurechnung der tatsächlichen Gewaltausübung über eine Schusswaffe nach § 25 Abs. 2 StGB ist erforderlich, dass dem Täter die Herrschaft über die Waffe zuzurechnen ist; die bloße Verabredung zur Beschaffung der Waffe genügt nicht.

2

Die vom Waffenrecht angesprochene Gefahr setzt die jederzeitige tatsächliche Verfügungs- bzw. Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe voraus; fehlende unmittelbare Herrschaft schließt die Annahme des verbotenen Führens aus.

3

Waffen, die in keinem Zusammenhang mit der verabredeten Straftat stehen, begründen eigenständige Waffendelikte und sind tatmehrheitlich zu behandeln.

4

Hat das Tatgericht bei der Strafzumessung eine nebenstrafbare Tat zugrunde gelegt, deren Feststellung im Revisionsverfahren aufgehoben wird, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Eine Verfahrensrüge wegen unterbliebener Entscheidung über die Vernehmung eines Zeugen ist unbegründet, wenn nicht dargetan wird, dass der Zeuge unter Eid anderes oder erheblich Mehres ausgesagt hätte, das zu anderen Feststellungen geführt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 2. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Verabredung zu einer schweren räuberischen Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1997

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. August 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO a) in den Schuldsprüchen dahingehend geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten B wegen unerlaubten Waffenbesitzes entfällt und der Angeklagte wegen Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung und wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe, eine Waffe mit dem Anschein einer Kriegswaffe und über einen Schlagring verurteilt ist, b) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz (den Angeklagten B zusätzlich wegen tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten sind im Wesentlichen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Juni 1997 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, über die Vernehmung des Zeugen T sei nicht entschieden worden. Der Senat schließt aus, dass der Zeuge unter Eid mehr oder anderes ausgesagt hätte und dass das Gericht zu anderen Feststellungen gelangt wäre.

Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand, soweit die Angeklagten wegen „unerlaubten Waffenbesitzes“ (ausweislich der angewandten Vorschriften wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, § 53 Abs. 1 Nr. 3a lit. b WaffG, und wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe, § 53 Abs. 3 Nr. 1b WaffG) deshalb verurteilt worden sind, weil ihnen das von den gesondert verfolgten Mittätern N und Sch eigenhändig verwirklichte Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und zweier Schusswaffen „nach mittäterschaftlichen Kriterien zuzurechnen“ sei.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Waffen von dem Mittäter N erworben und versteckt. Als beide Mittäter die Waffen in die Nähe des in Aussicht genommenen Tatorts verbringen wollten, wurden sie von der Polizei festgenommen, kurz ehe sie mit den Angeklagten zusammentreffen konnten. Die Angeklagten waren damit nicht in der Lage, selbst die Gewalt über die Schusswaffen auszuüben. Hierzu reichte auch nicht die Verabredung, von den Mitangeklagten die Waffen zur Begehung der Tat rechtzeitig ausgehändigt zu bekommen. Auch eine Zurechnung der tatsächlichen Gewaltausübung über § 25 Abs. 2 StGB ist nicht möglich.

Die Gefahr, der der Gesetzgeber mit der Bestrafung der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe begegnen wollte, liegt in der jederzeit zu realisierenden tatsächlichen Möglichkeit der Herrschaft über die Waffe. Sie geht nur von demjenigen aus, der jederzeit auf die Waffe zugreifen kann (vgl. Steindorf, 6. Aufl., § 4 WaffG Rdn. 5; Hinze, Waffenrecht, § 4 WaffG Anm. 4). An der Tatausführung haben die Angeklagten deshalb noch nicht mitgewirkt, einen Beitrag zur Durchführung der Tat haben sie noch nicht geleistet. Die bloße Beteiligung der Angeklagten an der Verabredung, Waffen zur Verwendung bei dem geplanten Überfall zu besorgen, reicht für Mittäterschaft bei diesem Waffendelikt nicht aus.

Damit entfällt beim Angeklagten B der Schuldspruch wegen „unerlaubten Waffenbesitzes“. Bei dem Angeklagten S ist der Schuldspruch im Hinblick auf die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur tatsächlichen Gewaltausübung über eine Schusswaffe (§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG), über eine Waffe mit dem Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe (§ 37 Abs. 1 Nr. 1e WaffG; § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG) sowie über einen Schlagring (§ 37 Abs. 1 Nr. 6 WaffG, § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG) zu ändern. Die Tat steht in Tatmehrheit zu der Verbrechensverabredung, weil diese Waffen in keinem Zusammenhang mit dem verabredeten Verbrechen stehen.

Dies führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Die Strafkammer hat zwar die Strafen jeweils dem nach § 30 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen, aber bei beiden Angeklagten die Verwirklichung eines weiteren, mittäterschaftlich begangenen Waffendelikts strafschärfend gewürdigt.

LaufhütteNackGerhardt
HagerPfister

Zitiert von (1)