Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter Rückfallwürdigung (§48 Abs.4 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 170/80
Datum
15.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover ein. Streitpunkt war, ob eine Verurteilung von 1968 nach §48 Abs.4 StGB noch rückfallbegründend herangezogen werden durfte, da die in §48 genannte Frist unter Berücksichtigung der Strafverbüßungszeiten abgelaufen war. Der BGH hob die Strafaussprüche insoweit auf, weil die fehlerhafte Rückfallwürdigung das Strafmaß zu Lasten des Angeklagten beeinflusst hatte, und verwies die Sache zur Neuentscheidung an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine frühere Verurteilung darf nach §48 Abs.4 StGB nur dann rückfallbegründend berücksichtigt werden, wenn die in dieser Vorschrift bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist.

2

Bei der Prüfung der Fristwirkung des §48 Abs.4 StGB sind Strafverbüßungszeiten zu berücksichtigen.

3

Ist die Frist des §48 Abs.4 StGB bereits überschritten, darf die frühere Verurteilung keine verschärfende Wirkung in der Strafzumessung entfalten.

4

Führt eine fehlerhafte Rückfallwürdigung zu einer zum Nachteil des Angeklagten beeinflussten Strafzumessung, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 14. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Wilhelm-Waldemar Sc ██████ aus ███████, geboren am ███████ 1936 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: ██████ u. a. - wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Sch[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. November 1979, soweit es ihn betrifft, in sämtlichen Strafaussprüchen mit den entsprechenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafaussprüche sind aufzuheben, da die Strafkammer die Taten der Verurteilung vom 9. September 1968 (UA S. 7, 8 zu h) als rückfallbegründend herangezogen hat, obwohl die Frist des § 48 Abs. 4 StGB – auch unter Berücksichtigung der Strafverbüßungszeiten – bis zum 7. November 1975 (UA S. 8, 9 zu k) überschritten ist. Wenn das auch auf die Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat keinen Einfluss hat, so hat sich doch nach den Strafzumessungserwägungen des Tatrichters „zu Lasten des Angeklagten ... ausgewirkt“, dass dieser nach der unrichtigen Annahme der Strafkammer unter den Voraussetzungen des § 48 StGB gehandelt hat (UA S. 36, 37).

SchusterHorstkotteNiepel
FuhrmannRebitzki