Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter Rückfallwürdigung (§48 Abs.4 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 170/80
- Datum
- 15.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine frühere Verurteilung darf nach §48 Abs.4 StGB nur dann rückfallbegründend berücksichtigt werden, wenn die in dieser Vorschrift bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist.
Bei der Prüfung der Fristwirkung des §48 Abs.4 StGB sind Strafverbüßungszeiten zu berücksichtigen.
Ist die Frist des §48 Abs.4 StGB bereits überschritten, darf die frühere Verurteilung keine verschärfende Wirkung in der Strafzumessung entfalten.
Führt eine fehlerhafte Rückfallwürdigung zu einer zum Nachteil des Angeklagten beeinflussten Strafzumessung, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 14. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Wilhelm-Waldemar Sc ██████ aus ███████, geboren am ███████ 1936 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: ██████ u. a. - wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Sch[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. November 1979, soweit es ihn betrifft, in sämtlichen Strafaussprüchen mit den entsprechenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafaussprüche sind aufzuheben, da die Strafkammer die Taten der Verurteilung vom 9. September 1968 (UA S. 7, 8 zu h) als rückfallbegründend herangezogen hat, obwohl die Frist des § 48 Abs. 4 StGB – auch unter Berücksichtigung der Strafverbüßungszeiten – bis zum 7. November 1975 (UA S. 8, 9 zu k) überschritten ist. Wenn das auch auf die Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat keinen Einfluss hat, so hat sich doch nach den Strafzumessungserwägungen des Tatrichters „zu Lasten des Angeklagten ... ausgewirkt“, dass dieser nach der unrichtigen Annahme der Strafkammer unter den Voraussetzungen des § 48 StGB gehandelt hat (UA S. 36, 37).
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