Revision wegen Ablehnung eines Begutachtungsbegehrens zur Schuldfähigkeit aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 170/76
- Datum
- 02.09.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt das Gericht einen Beweisantrag auf psychiatrisch-medizinische Begutachtung der Schuldfähigkeit ab, obwohl konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen (z.B. schriftliche ärztliche Äußerung), verletzt es seine Aufklärungs- und Erforschungspflicht nach § 244 Abs. 2, 4 StPO.
Chronischer Alkoholmißbrauch kann die Schuldfähigkeit in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigen auch in Zeiträumen ohne akuten Alkoholeinfluss; das bloße Fehlen von Intoxikation in der Tatnacht schließt eine entsprechende Relevanz nicht aus.
Die Äußerung eines erfahrenen Anstaltsarztes, die auf eine mögliche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hinweist, begründet für das Gericht einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür, dem Beweisantrag auf weitergehende ärztliche Begutachtung nachzugehen.
Wird die gebotene Aufklärungspflicht verletzt und ist der Verfahrensfehler erheblich, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur sachgerechten Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 26. August 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den früheren Rechtsanwalt aus H[REDACTED], Georg B[REDACTED], geboren am ████████ 1932 in I[REDACTED], wegen Urkundenfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. September 1976 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 26. August 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 und 4 StPO greift durch.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 6. August 1976 ausgeführt:
*"Die Ablehnung des von dem Angeklagten gestellten, auf seine Schuldunfähigkeit zur Tatzeit bezüglichen (Hilfs-)Beweisantrages begegnet durchgreifenden Rechtsbedenken.
Nach einer bei den Akten (Bd. I, 261) befindlichen und von der Revision ordnungsgemäß vorgetragenen schriftlichen Äußerung des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt Hannover, des Medizinaldirektors Dr. Z[REDACTED], vom 27. Juni 1973, der den s. Zt. in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten untersucht hatte, bestand bei diesem 'seit Jahren ein schwerer Alkoholmißbrauch mit den entsprechenden physischen, psychischen und sozialen Folgeerscheinungen'. Nach Meinung von Medizinaldirektor ████████ wäre deshalb ‘eine stationär-klinische ███████████████████████████ Begutachtung ..., die auch zur Frage der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt Stellung nehmen sollte’ angezeigt gewesen. Wie die Revision angibt und durch die Sitzungsniederschrift bewiesen ist (Bd. III, 192, 197 d. A.), hatte der Angeklagte in seinem Antrag auf diese ärztliche Stellungnahme verwiesen.
Angesichts dieser Sachlage konnte sich das Landgericht nicht mit der von ihm gegebenen Begründung, in der Hauptverhandlung hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 20, § 21 StGB ergeben (UA S. 14 f.), über den Beweisantrag hinwegsetzen. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte in der Tatnacht nicht unter Alkoholeinfluss stand, hindert daran nichts. Denn es ist jedenfalls vorstellbar, dass das Hemmungsvermögen eines Täters, der chronischen Alkoholmißbrauch in rechtlich relevanter Weise auch zu Zeiten betreibt, in denen er nicht unter Alkoholeinfluss steht, beeinträchtigt ist. Dafür, dass auch die dem Landgericht obliegende Aufklärungspflicht es gebot, dem Beweisantrag nachzugehen, spricht zudem folgendes:
Medizinaldirektor Dr. Z[REDACTED] hatte den Angeklagten alsbald nach der Tat untersucht und die Frage seiner Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt (§ 42 c StGB a. F., jetzt § 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) angesprochen. Da bei einem erfahrenen Anstaltsarzt die Kenntnis von deren gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sein dürfte, ist ██████ offenbar der Auffassung gewesen, der Alkoholmißbrauch des Angeklagten könne für seine Schuldfähigkeit bei der Tat von Bedeutung sein. Dem hätte der Tatrichter nachgehen müssen."*
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
| Schmidt | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Herrmann | Fuhrmann |