Treffer
BGH Urteil

BGH: Bestechung und Vermögensschaden bei vorzeitiger Zahlung; Teilaufhebung im Strafausspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 170/62
Datum
13.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über mehrere Revisionen gegen ein LG-Urteil u.a. wegen (aktiver/passiver) Bestechung, Betrugs und Untreue im Zusammenhang mit Zahlungen und pflichtwidrigen Amtshandlungen bei der Bundesbahn. Im Komplex der aktiven Bestechung beanstandete er widersprüchliche Feststellungen zur ersten Zahlung, die keine Bestimmung zu einer künftigen Pflichtverletzung trug. Bei schwerer passiver Bestechung verlangte er eine nähere Bestimmung der Amtshandlung, wenn Zuwendungen schon vor einer konkreten Verabredung erfolgt sein sollen. Im Übrigen bestätigte der BGH insbesondere, dass vorzeitige, nicht geschuldete Auszahlungen einen Vermögensschaden begründen können, und verwies im aufgehobenen Umfang zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aktive Bestechung setzt voraus, dass die Zuwendung darauf gerichtet ist, den Amtsträger zu einer künftigen pflichtwidrigen Diensthandlung zu bestimmen; nachträgliche Entgelte erfüllen diesen Tatbestand nicht.

2

Bei fortgesetzter Tat ist ein einzelner Teilakt auszuscheiden, wenn die Feststellungen insoweit eine tatbestandsmäßige Handlung nicht tragen; der verbleibende Tatkomplex kann als fortgesetzte Handlung bestehen bleiben.

3

Für (schwere) passive Bestechung ist bei bereits vor der konkreten Verabredung geleisteten Zuwendungen darzulegen, dass die Zuwendung für eine hinreichend bestimmte (pflichtwidrige) Amtshandlung gewährt wurde.

4

Ein Vermögensschaden durch Betrug kann auch darin liegen, dass der Getäuschte eine Zahlung vor Fälligkeit und ohne Anspruch leistet und dadurch Geld hingibt, ohne die geschuldete Gegenleistung erhalten zu haben; der bloße Bestand eines vertraglichen Gegenanspruchs schließt den Schaden nicht aus.

5

Eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB kann auch bei einer mit Überwachungs- und Dokumentationsaufgaben betrauten Funktion bestehen, wenn sie wesentlich der Wahrnehmung von Vermögensinteressen des Dienstherrn dient.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 14. September 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. ███, 2. ████, 3. █████, 4. ██████, 5. ███████, 6. █████████, 7. ██, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 14. September 1961 wird

1. auf die Revision des Angeklagten Alfred ███ im Strafausspruch wegen aktiver Bestechung und Gesamtstrafenausspruch gegen diesen Angeklagten, 2. auf die Revision des Angeklagten ████ in dem Schuldspruch wegen schwerer passiver Bestechung und allen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Alfred ███ und ████ werden verworfen.

II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten Alfred ███ und ████ zu befinden hat.

III. Die Revisionen der Angeklagten █████, Wolfgang ██████, ███████ und █████████ werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

A. Die Revisionen der Angeklagten Alfred ███ und Wolfgang ██████

I. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Alfred ███ geht fehl. Keine verfahrensrechtliche Vorschrift verlangt die von der Revision vermissten eingehenden Feststellungen über die Person des Angeklagten, über die wirtschaftliche Lage seiner Firma und über die Wirkung der Untersuchungshaft auf seine seelische Verfassung.

II. Die Sachrügen der Revisionen führen jedoch auf folgende rechtliche Mängel der Verurteilung des Angeklagten Alfred ███ wegen aktiver und des Angeklagten ████ wegen schwerer passiver Bestechung.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab der Angeklagte Alfred ███ dem Angeklagten ████ von Januar 1958 bis Mai 1959 insgesamt mindestens 1.000 DM, um ████ zu seinen festgestellten strafbaren Handlungen, die eine Verletzung seiner Dienstpflicht enthielten, zu veranlassen.

Die erste dieser Handlungen, die Alfred ███ bei der Übergabe der ersten 100 DM im Auge hatte und zu der er ████ durch die Zahlung bestimmen wollte, war die im Fall 2 Ia (B II des Urteils) geschilderte Verhaltensweise des Angeklagten ████ (UA S. 77). Dieser Annahme widersprechen jedoch die Feststellungen in dem erwähnten zeitlich ersten Falle (UA S. 15 ff.). Dort sieht das Landgericht als unwiderlegt an, dass die von Alfred ███ verlangte Preiserhöhung sachlich gerechtfertigt war. Es hält für möglich, dass er davon ausging, ████████ werde sie „auf legalem Wege erreichen“ (UA S. 20/21). Hiermit ist die Annahme unvereinbar, er habe schon durch diese ersten 100 DM den Angeklagten ████ zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung bestimmen wollen. Es kommt hinzu, dass das Urteil an anderer Stelle sagt, diese 100 DM seien ein Entgelt dafür gewesen, dass ████████ dem Angeklagten Alfred ███ schon im Oktober 1957 pflichtwidrig Einblick in ein Angebot einer anderen Firma gewährt hatte (UA S. 72). Zur aktiven Bestechung nach § 333 StGB gehört aber, dass der Beamte zu einer pflichtwidrigen Handlung erst bestimmt werden soll.

Der rechtliche Fehler betrifft den Umfang der Tat und damit grundsätzlich den Schuldspruch wegen fortgesetzter aktiver Bestechung. Dieser braucht aber nicht aufgehoben zu werden. Vielmehr fällt, da die Feststellungen des Landgerichts erschöpfend sind, der erste unselbständige Teilakt der fortgesetzten Handlung endgültig weg. In ihrem übrigen Umfange bleibt die fortgesetzte aktive Bestechung bestehen. Die Angriffe der Revision sind rein tatsächlicher Art und daher unzulässig. Die hiermit vorgenommene Berichtigung des Schuldspruchs wird, da es bei der Verurteilung wegen fortgesetzter aktiver Bestechung bleibt, im erkennenden Teil dieser Entscheidung nicht erwähnt.

Die Gefängnisstrafe muss aufgehoben werden; denn sie kann höher ausgefallen sein, weil das Landgericht von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Mit ihr verliert die Gesamtstrafe ihre Grundlage.

2. Der Verurteilung des Angeklagten ████ wegen schwerer passiver Bestechung liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde. Er nahm von etwa Mitte 1958 bis Oktober 1959 von Alfred ███, der in diesem Falle wegen Mangels an Beweisen freigesprochen worden ist (UA S. 79/80), mindestens 500 DM in Teilbeträgen von jeweils 50 DM als Geschenk an. Das war das Entgelt dafür, dass er dem Angeklagten Alfred ███ bewusst wahrheitswidrig die Ausführung bestimmter Arbeiten bescheinigte (UA S. 83/84). Er tat dies Ende 1958 oder Anfang 1959 auf Grund einer Verabredung mit Alfred ███ vom November 1958 (UA S. 51/52). Soweit die Zuwendungen schon vorher seit Mitte 1958 stattgefunden hatten, hätte näher dargelegt werden müssen, dass er das Geld für eine schon damals hinreichend bestimmte Amtshandlung erhielt (BGHSt 15, 217, 223). Das wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, als das Landgericht bei dem Angeklagten Alfred ███ davon ausgeht, er habe alle Zahlungen erst nach der pflichtwidrigen Amtshandlung geleistet, die ████ schon im Frühjahr 1958 vorgenommen habe (UA S. 79/80).

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Alfred ███ und █████, die Revision des Angeklagten Wolfgang ██████ sind jedoch unbegründet.

1. Das gilt zunächst, soweit sich Alfred ███ und ████ dagegen wenden, dass sie im Falle B VIII des Urteils wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Untreue verurteilt worden sind (UA S. 50–56).

Das Landgericht nimmt mit Recht an, dass die Bundesbahn einen Vermögensschaden erlitten hat, weil die auf Grund der Täuschungshandlungen ausgezahlten Beträge noch nicht fällig waren (UA S. 53). Was beide Revisionen hiergegen ausführen, ist unbegründet.

a) Der Beschwerdeführer Alfred ███ beruft sich zu Unrecht auf Teil B § 16 Nr. 4 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Diese Bestimmung untersagt grundsätzlich Skontoabzüge des Auftraggebers, lässt jedoch zu, dass sie zusammen mit Vorauszahlungen für noch nicht ausgeführte Arbeiten vereinbart werden. Die Vorschrift begründet also nicht etwa einen Anspruch des Unternehmers auf Vorauszahlungen.

Der sonstige Vortrag dieses Beschwerdeführers entfernt sich von den Feststellungen des Urteils und ist daher unzulässig.

b) Die Revision des Angeklagten ████ macht geltend, die Erfüllung einer noch nicht fälligen Verbindlichkeit bedeute keinen Vermögensschaden, weil der Leistende von seiner Schuld befreit werde. Dieser bürgerlichrechtliche Gesichtspunkt ist jedoch nicht entscheidend. Der Angeklagte Alfred ███ verschaffte sich die vorzeitige Zahlung, weil sie für ihn ein wirtschaftlicher Vorteil war. Diesem Vorteil entsprach ein Schaden auf Seiten der Bundesbahn. Er liegt darin, dass sie Geld hingab, ohne die ihr zustehenden Gegenleistungen erhalten zu haben. Sie hatte nur ihren vertraglichen Gegenanspruch. Dieser war wirtschaftlich weniger wert als die tatsächlichen Leistungen, ganz abgesehen von dem Skontoabzug, von dessen Vereinbarung die Bundesbahn ihre Vorauszahlung hätte abhängig machen können.

Da die Angeklagten wussten, dass Alfred ███ keinen Anspruch auf die Vorauszahlung hatte (UA S. 53), erstrebten sie einen rechtswidrigen Vermögensvorteil. Was die Revision des Angeklagten ████ hiergegen vorbringt, ist abwegig.

Als Bauwart, der die Ausführung der Arbeiten in größeren Bauabschnitten zu überwachen hatte und im Rahmen dieser Tätigkeit ein Baubuch führte (UA S. 4/5), hatte der Angeklagte ████ entgegen den Ausführungen seiner Revision eine Stellung, in der es zu seinen wesentlichen Aufgaben gehörte, Vermögensinteressen der Bundesbahn im Sinne des § 266 StGB wahrzunehmen.

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ████ wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue hat jedoch keinen Bestand. Denn die Strafkammer geht davon aus, dass diese strafbaren Handlungen seine Gegenleistung für Vorteile waren, durch deren Annahme er sich der schweren passiven Bestechung (vgl. oben II 2) schuldig gemacht habe. Dadurch kann die Strafe wegen Betruges und Untreue zu seinen Ungunsten beeinflusst worden sein. Sie muss also mit dem Schuldspruch wegen schwerer passiver Bestechung aufgehoben werden. Damit wird auch die Gesamtstrafe hinfällig.

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zu dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu verlesen. Sie müssen jedoch in dem künftigen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen dort als bekannt vorausgesetzt werden.

2. Im Tatbeitrag des Angeklagten Wolfgang ██████ sieht das Landgericht mit Recht eine Beihilfe zum Betruge (UA S. 52, 55/56). Dass er auf Weisung seines Vaters handelte, der zugleich sein Arbeitgeber war, beseitigt nicht, wie die Revision meint, seine strafrechtliche Verantwortung. Ihre Behauptung, er habe seinem Vater geglaubt, dass es sich um einwandfreie Maßnahmen handele, widerspricht den Feststellungen des Urteils und kann daher im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden.

Wie der Revision zuzugeben ist, hat das Landgericht die Versagung mildernder Umstände nach § 265 Abs. 2 StGB nur mit einer sehr allgemein gehaltenen Wendung begründet (UA S. 92). Dass darin jedoch im vorliegenden Fall kein rechtlicher Fehler von Bedeutung liegt, lässt die maßvolle Geldstrafe von 200 DM erkennen, die das Landgericht anstelle einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen verhängt hat.

3. Die Verurteilung des Angeklagten Alfred ███ wegen der übrigen Vergehen wird von den Feststellungen getragen. Seine Revision bezweifelt zu Unrecht, dass die unter seiner Mitwirkung vernichteten Schriftstücke von der Bundesbahn im Sinne des § 133 Abs. 1 StGB amtlich verwahrt wurden. Die sonstigen Ausführungen der Revision entfernen sich von den Feststellungen des Urteils.

Bei diesem Angeklagten ist kein Anhalt dafür vorhanden, dass seine Strafen wegen Urkundenfälschung, Urkundenbeseitigung und Betruges höher ausgefallen sein könnten, weil er auch wegen aktiver Bestechung verurteilt worden ist. Zwischen dieser und seinen anderen strafbaren Handlungen besteht insbesondere kein enger Zusammenhang. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen aktiver Bestechung bleibt daher ohne Einfluss auf die übrigen Strafaussprüche. Nur die Gesamtstrafe muss aufgehoben werden.

B. Revision des Angeklagten █████████

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Die Rüge, § 275 StPO sei durch verspätete Anfertigung der schriftlichen Urteilsgründe verletzt, kann die Revision nicht rechtfertigen (BGH NJW 1951, 970; MDR 1953, 309). Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, geben die Ausführungen der Revision keinen Anlass.

2. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt nicht vor. Das Urteil hat 90 Seiten Entscheidungsgründe. Die Wiedergabe der Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Die Behauptung, die Feststellungen entsprächen in bestimmten Punkten nicht dem Ergebnis der Beweisaufnahme, hat der Senat nach § 337 StPO unberücksichtigt zu lassen.

3. Zur rechtlichen Bezeichnung der Tat, die § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO verlangt, gehört nicht unbedingt die Angabe, dass sie von mehreren gemeinschaftlich begangen worden ist. Dies im Urteilsspruch zu erwähnen oder wegzulassen, steht im Ermessen des Tatrichters.

4. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht lässt sich nicht feststellen. Die Behauptung der Revision, in der Hauptverhandlung seien tatsächliche Gesichtspunkte, die in den Urteilsgründen nicht erwähnt werden, hervorgehoben worden, kann das Revisionsgericht nicht prüfen.

II. Die Sachrüge hält das Urteil stand.

1. Das Landgericht sieht die Schriftstücke, um die es sich in den Fällen Nr. II bis IV, VI, VII, IX, XI, XII und XV handelt, mit Recht als Urkunden an. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist rechtsirrig. Von bloßen schriftlichen Lügen kann keine Rede sein. Die Feststellungen sind nicht formelhaft.

2. Der Sachverhalt trägt den Schuldspruch auch insoweit, als die Revision im Einzelnen keine Einwendungen erhebt. Insbesondere berühren die Gründe, aus denen die Verurteilung des Angeklagten Alfred ███ wegen aktiver Bestechung aufgehoben wird (oben A II 1), nicht die Annahme einer schweren passiven Bestechung auf Seiten des Angeklagten █████████. Sie lag darin, dass er im Januar 1958 die ersten 100 DM als Entgelt für eine pflichtwidrige Amtshandlung vom Oktober 1957 annahm (UA S. 72). Eine nachträgliche Zuwendung kann zwar keine aktive, wohl aber eine schwere passive Bestechung ausmachen.

3. Der Strafausspruch hält den Einwendungen der Revision stand. Das Landgericht würdigt zunächst die Umstände, die sich aus der Person des Angeklagten ergeben. Es erwähnt sodann den „nicht unerheblichen Unrechtsgehalt“ der Taten. Diese wägt es zwar nicht ausdrücklich im Einzelnen gegeneinander ab. Die maßvollen Einzelstrafen erklären sich aber hinreichend aus dem jeweiligen Sachverhalt in Verbindung mit der zusammenfassenden Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten. Zu § 27b StGB nimmt das Landgericht am Schluss der Urteilsgründe ausdrücklich Stellung (UA S. 93). Mit ihren sonstigen Einwendungen will die Revision das Ermessen des Tatrichters durch ihr eigenes ersetzen. Solche Angriffe sind unzulässig.

C. Revision des Angeklagten ███████

I. Verfahrensrügen

1. Dass der Angeklagte █████████ die Urkundenfälschung gemeinsam mit einem anderen verübt hat, brauchte im Urteilsspruch nicht erwähnt zu werden (vgl. oben B I 3).

2. Die Fuhrunternehmer ███████, ███████ und ███████ von Amts wegen als Zeugen zu hören, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen; denn die Angeklagten hatten den Sachverhalt zugegeben (UA S. 58).

3. Der § 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil führt die Umstände an, die für die Bemessung der Strafe bestimmend waren.

II. Sachbeschwerde

Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Einwendungen der Revision bezwecken, die Beweiswürdigung des Tatrichters und sein Ermessen bei der Festsetzung der Strafe unzulässig durch andere Erwägungen zu ersetzen.

D. Revision des Angeklagten █████

Die Urteilsgründe genügen der Vorschrift des § 267 StPO. Sie geben die Tatsachen an, die das Gericht als erwiesen ansieht und in denen es die gesetzlichen Merkmale der einfachen passiven Bestechung findet (UA S. 85/86). Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung. Die Revision greift mit ihren Ausführungen nur die rechtlich einwandfreien Folgerungen der Strafkammer auf tatsächlichem Gebiet unzulässig an.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmidtDr. Borker
KoffkaSchmitt