Betrug: Verurteilung aufgehoben wegen ungenauer Feststellungen zur Zahlungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 170/60
- Datum
- 31.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Betrugs wegen Täuschung über wirtschaftliche Verhältnisse müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass der Täter bewusst und mit Vorsatz seine Zahlungsfähigkeit vorgab.
Unbestimmte oder widersprüchliche Feststellungen zu Einkommen und Beschäftigungsverhältnis genügen nicht, um den Vorsatz zur Täuschung sicher festzustellen.
Die Angabe eines falschen Berufs begründet allein noch nicht den Vorsatz, über die Zahlungsfähigkeit zu täuschen; es sind weitere konkrete Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage und zu Zahlungsquellen erforderlich.
Bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit sind tatsächliche Unterhaltsverpflichtungen und die Frage, ob der Täter mit Durchsetzbarkeit oder Ersatzleistungen rechnen konnte, gesondert festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. Januar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Krankenpfleger Siegfried ██ ████ aus █████, dort geboren am ██████ 1917, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Januar 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Rückfall war auf die Sachrüge aus folgenden Gründen aufzuheben.
Der Angeklagte hat bei der Firma ███ ███ ███████████ eine Olympia-Schreibmaschine auf Abzahlung in monatlichen Teilbeträgen von 16,30 DM unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Vor der Lieferung sandte ihm die Firma einen Fragebogen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Diesen Fragebogen schickte der Angeklagte am 16. Juni 1958 ausgefüllt zurück. Er gab unter anderem an, von Beruf Jugendpfleger zu sein und diesen Beruf selbständig auszuüben. Die Frage, ob sein monatliches Einkommen 300 DM übersteige, bejahte er. In Wirklichkeit war der Angeklagte nicht Jugendpfleger von Beruf, sondern Bauhilfsarbeiter, und somit auch nicht selbständig. Wie die Strafkammer bei rechtlicher Würdigung ausführt, hat er auch vorgetäuscht, er sei einem monatlichen Einkommen von mehr als 300 DM tätig und auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage fähig zu sein, Ratenzahlungen zu erbringen. Die Strafkammer ist jedoch der Auffassung, der Angeklagte sei nicht bereit und auch nicht fähig gewesen, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen. Die von der Strafkammer hierzu getroffenen Einzelfeststellungen sind jedoch zu unbestimmt, um dieses Ergebnis zu stützen.
Das Landgericht stellt nämlich über die Einkünfte des Angeklagten fest, er habe als Bauhilfsarbeiter etwa monatlich 300 DM verdient. Das erweckt die Besorgnis, die Strafkammer habe den Monatslohn des Angeklagten nicht genau feststellen und somit nicht ausschließen können, dass sein Einkommen – wie im Fragebogen angegeben – 300 DM überstieg.
Die Strafkammer stellt nun allerdings weiter fest, das Arbeitsverhältnis des Angeklagten sei zwar erst nach der Übersendung des Fragebogens, nämlich am 18. Juni 1958, aufgehoben worden, er sei aber schon am 12. Juni 1958 „praktisch arbeitslos“ gewesen. Ihm sei nämlich an diesem Tage seitens der Baufirma, die in der letzten Zeit den Lohn nur schleppend bezahlen konnte, eröffnet worden, dass die Arbeiten vollkommen eingestellt werden müssten. Die Strafkammer bezeichnet deshalb die Einlassung des Angeklagten, sein Arbeitsverhältnis sei am 16. Juni 1958 noch nicht aufgelöst gewesen, als bedeutungslos. Das Landgericht sagt aber an anderer Stelle selbst, dem Angeklagten sei am 12. Juni 1958 auch mitgeteilt worden, die Baufirma wolle sich bemühen, die Arbeiten wieder aufzunehmen. Das sei aber fehlgeschlagen. Mit dieser Einlassung hat sich die Strafkammer nicht hinreichend auseinandergesetzt. Sie meint nur, die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses sei – wie der Angeklagte selbst eingeräumt habe – sehr zweifelhaft gewesen. Damit ist aber, worauf die Revision mit Recht hinweist, noch nicht einwandfrei das Bewusstsein des Angeklagten dargetan, über seine Einkommensverhältnisse zu täuschen, und auch nicht sein Vorsatz, die Lieferfirma zu schädigen, indem er die verhältnismäßig geringen Raten nicht zahlte, zumal dem Angeklagten anscheinend eine Restforderung aus seiner Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter zustand und er mit einer neuen Beschäftigung als Arbeiter bei einer anderen Firma rechnen konnte oder jedenfalls Arbeitslosenunterstützung bekommen musste.
Anscheinend hat die Strafkammer auch derartige Erwägungen angestellt, denn sie führt aus, der Angeklagte sei auch nach seiner gesamten wirtschaftlichen Lage nicht imstande gewesen, die Ratenzahlungen aufzubringen. Er sei nämlich für seine damals fünf unehelichen Kinder dem Sozialamt gegenüber in Höhe von monatlich 216 DM an Unterhalt verpflichtet gewesen. Die Revision weist aber mit Recht darauf hin, dass nicht festgestellt worden ist, ob der Angeklagte zu diesen Leistungen auch tatsächlich herangezogen wurde und er sich dieser Möglichkeit bewusst war.
Schließlich setzt sich das Landgericht noch mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, er habe sich durch Adressenschreiben mit Hilfe der Schreibmaschine einen Nebenerwerb verschaffen wollen. Die Strafkammer hält die Einlassung für widerlegt, weil der Angeklagte die Schreibmaschine nicht zu dem angegebenen Zweck verwendet habe. Die Schreibmaschine ist aber unwiderlegt schon wenige Tage, nachdem sie dem Angeklagten ausgeliefert worden war, von der jetzigen Ehefrau des Angeklagten ohne sein Wissen verpfändet worden, worauf die Revision mit Recht hinweist.
Nach alledem sind die Feststellungen der Strafkammer hinsichtlich der Täuschung des Angeklagten über seine Einkommensverhältnisse zu unbestimmt, um die Verurteilung des Angeklagten zu tragen. Es bleibt zwar die bestimmte Feststellung, der Angeklagte habe über seinen wahren Beruf getäuscht. Das Urteil ergibt aber nicht, dass diese falsche Angabe allein die Strafkammer überzeugt hatte, der Angeklagte habe bewusst über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Faller | |||
| Koffka | Börker |