Meineid wegen unrichtiger Offenbarung: § 807 ZPO umfasst Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 170/55
- Datum
- 14.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 807 Abs. 2 ZPO in der Fassung seit 20.8.1953 bezieht sich der Eid des Offenbarungsschuldners auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vermögensbezogenen Angaben; wer bewusst Gegenstände als sein Vermögen angibt, die ihm nicht gehören, leistet einen unrichtigen Eid.
Die frühere Rechtsprechung, wonach die Aufnahme nicht vorhandener Vermögensstücke bei sonst lückenloser Offenlegung keinen Meineid begründet, ist durch die geänderte Eidesformel entfallen.
Weicht die vom Vollstreckungsrichter verwendete Eidesformel vom gesetzlichen Wortlaut ab, ist bei der Auslegung des geleisteten Eides den allgemeinen Auslegungsregeln für Eide zu folgen; aus der konkreten Wortwahl kann der gesetzliche Wille hergeleitet werden.
Hat der Schuldner Zweifel an der Zuordnung eines Vermögensstücks, muss er diese Zweifel und deren Gründe im Vermögensverzeichnis darlegen; die Darlegung von Zweifelsgründen ist zumutbar und vermeidet die Gefahr eines unrichtigen Eides.
Bei der Strafzumessung darf nicht die bloße gesetzgeberische Zweckbestimmung der Norm (§ 154 StGB/Schutzfunktion des Eides) als eigenes Strafschärfungsmerkmal verwandt werden, ohne Rücksicht auf die sonstigen strafmildernden oder -erschwerenden Umstände.
Vorinstanzen
Landgericht Verden a.d. Aller, 2. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Siegfried ███ aus ███ Kreis █████████████, geboren am █████████ 1930 in ████ (Westpr.), wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Leitsatz
Nach § 807 ZPO in der Fassung vom 20.8.1953 erstreckt sich der Offenbarungseid des Schuldners auch darauf, dass das Vermögensverzeichnis richtig ist, d.h. keine Gegenstände enthält, die in Wahrheit nicht zum Vermögen des Schuldners gehören (anders für die frühere Fassung des § 807 ZPO BGHSt 2, 74).
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden a.d. Aller vom 2. Februar 1955 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Sie hat ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte hatte am 30. Mai 1952 ein Fahrrad auf Ratenzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Wegen eines Kaufpreisrestes hatte die Verkäuferin ein Urteil gegen ihn erwirkt. Da die Vollstreckung aus diesem Urteil ergebnislos blieb, beantragte die Verkäuferin, den Angeklagten zur Leistung des Offenbarungseides zu laden.
Im Termin vom 19. Mai 1954 überreichte der Angeklagte ein Vermögensverzeichnis. Dieses enthielt in der Spalte „Sachen, die auf Abzahlung gekauft, vom Verkäufer übergeben, aber noch nicht Eigentum des Schuldners sind“ eine Eintragung des Angeklagten „keine“. Auf Vorhalt des Richters bei Durchsicht des Vermögensverzeichnisses gab der Angeklagte an, dass sich das Fahrrad noch in seinem Besitz befinde. Auf Veranlassung des Richters trug der Protokollführer das Fahrrad in das Vermögensverzeichnis ein. Der Angeklagte leistete alsdann den Offenbarungseid dahin, „dass er sein Vermögen so vollständig und richtig angegeben habe, als er dazu in der Lage sei“. In Wahrheit hatte der Angeklagte das Fahrrad bereits vor Leistung des Offenbarungseides weiterveräußert. Die Strafkammer stellt weiter fest, dass der Angeklagte sich bewusst war, dass sein Eid falsch war.
II.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides ist zu Recht erfolgt. Die Revision greift im Wesentlichen nur in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellung an.
Der Bundesgerichtshof hat zwar (BGHSt 2, 74) im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 27, 417; 71, 360; JW 1928, 1865 und JW 1931, 2128) entschieden, dass der Offenbarungseidschuldner, der in seinem Vermögensverzeichnis ein in Wahrheit nicht vorhandenes Vermögensstück angibt, keinen vollendeten Meineid leiste, wofern er das vorhandene Vermögen lückenlos aufführe. Diese Entscheidung ist aber vor der Änderung des § 807 ZPO durch das Gesetz vom 20.8.1953 (BGBl. I S. 952) ergangen. Sie stützt sich auf die Eidesformel des § 807 ZPO alter Fassung, wonach der Schuldner nur zu beschwören hatte, dass er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt, die Vollständigkeit der Vermögensangabe werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Vermögensverzeichnis ein nicht vorhandenes Mehr enthalte. Das ergebe sich aus dem Zweck des Offenbarungseides, der sich darin erschöpfe, dem Gläubiger die Vermögenswerte des Schuldners zu offenbaren, auf die er zum Zwecke seiner Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung greifen dürfe. Dass der Gläubiger durch Aufnahme vorgetäuschter Vermögenswerte geschädigt werden könne und dass deshalb die bewusste Angabe nicht vorhandener Vermögensgegenstände strafwürdig und rechtswidrig sei, könne angesichts des klaren Wortlauts der Eidesformel an diesem Ergebnis nichts ändern.
Diese Erwägungen sind durch die neue Fassung der Eidesformel in dem durch das erwähnte Gesetz abgewandelten § 807 Abs. 2 ZPO hinfällig geworden. Hiernach hat der Schuldner den Eid dahin zu leisten, „dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig“ gemacht habe.
Diese Fassung entstammt dem Zivilprozessordnungsentwurf von 1931. Dieser Entwurf hatte die Offenbarungspflicht des Schuldners gegenüber dem geltenden Recht wesentlich erweitern wollen. Er sah nicht nur, wie § 807 ZPO geltender Fassung, vor, dass der Schuldner eine Reihe von im Gesetz im Einzelnen aufgeführten Veräußerungen anzugeben hatte, die auf eine Anfechtbarkeit schließen ließen, sondern enthielt darüber hinaus das Recht für das Vollstreckungsgericht, zur Ermittlung der Erwerbsverhältnisse des Schuldners und derjenigen von ihm innerhalb der letzten zwei Jahre vorgenommenen Verfügungen über Vermögensgegenstände, die über das Maß des bei ordnungsmäßiger Geschäfts- und Wirtschaftsführung Gewöhnlichen hinausgehen, sowie über bestimmte weitere Veräußerungen Fragen zu stellen. Er verpflichtete den Schuldner unter Eideszwang, auch diese Fragen zu beantworten. Auf den gesamten Inhalt der Angaben, zu denen der Schuldner hiernach verpflichtet war, sollte sich der Offenbarungseid beziehen.
§ 807 ZPO in der heutigen Fassung geht nicht so weit in der Frage, was der Schuldner im Einzelnen offenzulegen hat, wie der Entwurf 1931. Er ist aber gegenüber dem bis dahin geltenden Recht hinsichtlich der Offenbarungspflicht des Schuldners erweitert. Der Eid des Abs. 2 bezieht sich nach dem Wortlaut der Bestimmung auf sämtliche Angaben, zu denen der Schuldner nach Abs. 1 verpflichtet ist, also auf das Vermögensverzeichnis in allen seinen Bestandteilen. Er umfasst ausdrücklich nicht nur die Vollständigkeit, sondern auch die Richtigkeit dieser Angaben. Ein Schuldner, der in sein Vermögensverzeichnis Vermögensstücke als ihm gehörig aufnimmt, die ihm in Wahrheit nicht gehören, macht unrichtige Angaben zu den Punkten, auf die sich seine Offenbarungspflicht bezieht. Er leistet also, im Gegensatz zu dem früheren Rechtszustand, einen falschen Eid, wenn er die Richtigkeit dieser unrichtigen Angaben beschwört.
Es kann nicht verkannt werden, dass diese durch das Gesetz gebotene Auslegung für den Schuldner gewisse Schwierigkeiten mit sich bringt, die zu überwinden ihm der Richter helfen muss, der den Eid abnimmt. Während der gewissenhafte Schuldner bei dem früheren Rechtszustand, wenn er Zweifel hatte, ob ein Vermögensstück als ihm gehörig anzusehen sei, es ohne Gefahr aufführen konnte und nur dann Gefahr lief, wenn er es nicht aufführte, ist für den Schuldner jetzt in Zweifelsfällen die Aufnahme in das Vermögensverzeichnis ebenso gefährlich wie die Nichtaufnahme. Er muss also seine Zweifel und ihre Gründe im Vermögensverzeichnis darlegen, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen will, einen unrichtigen Eid zu leisten. Das ist ihm aber auch zumutbar. Das Ergebnis ist also nicht unbillig.
Die vorstehenden Darlegungen gehen von dem Eid aus, den § 807 Abs. 2 ZPO in der neuen Fassung vorschreibt. Nun hat im vorliegenden Fall nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer der Vollstreckungsrichter dem Schuldner nicht den Eid in der vorgeschriebenen Form abgenommen, sondern einen Eid dahingehend, dass er sein Vermögen so vollständig und richtig angegeben habe, als er dazu in der Lage sei. Da es sich hier nicht um den nach seinem Wortlaut im Gesetz vorgeschriebenen Eid handelt, sondern um einen davon abweichenden, kann die Auslegung nicht ohne weiteres von dem ausgehen, was das Gesetz gewollt hat, sondern sie muss den allgemeinen Regeln über die Auslegung eines Eides folgen. Gegen die von der Strafkammer vorgenommene Auslegung, dass der Eid bedeuten sollte, alle das Vermögen betreffenden Angaben des Schuldners seien richtig, auch soweit sie das Fahrrad betrafen, und dass der Angeklagte ihn auch so aufgefasst hat, widerspricht nicht rechtlich anerkannten Auslegungsregeln.
Der Schuldspruch ist somit rechtlich bedenkenfrei.
III.
Zu beanstanden ist aber die Strafzumessung.
1.) Die Strafkammer verwendet zu Ungunsten des Angeklagten die Bedeutung der Eidesleistung für die Wahrheitsfindung durch die Gerichte. Damit wird der gesetzgeberische Zweck des § 154 StGB als Strafschärfungsgrund verwandt; das ist unzulässig.
2.) Ferner ist es ein Widerspruch, wenn die Strafkammer zunächst sagt, es sei zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er jung und bisher nur geringfügig vorbestraft sei, während sie zum Schluss sagt, dass die Vorstrafen des Angeklagten eine empfindliche Sühne erforderlich machen.
Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |