Revision und Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen (5 StR 169/99)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 169/99
- Datum
- 21.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn keine hinreichenden Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Urteils dargelegt sind.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist nur dann begründet, wenn nach § 473 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 StPO eine Unbilligkeit der Kostenverteilung vorliegt.
Ein unerheblicher und darüber hinaus unspezifischer Teilerfolg im Wiederaufnahmeverfahren begründet keine Unbilligkeit der vollen Kostenbelastung (vgl. § 363 StPO).
Wird die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung verworfen, sind dem Beschwerdeführer die Kosten der Rechtsmittel aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 15. Oktober 1998
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Oktober 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen. Eine Unbilligkeit der vollen Kostenbelastung (§ 473 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 StPO) ist nach dem Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens, das letztlich nur zu einem unerheblichen, zudem unspezifischen (vgl. § 363 StPO) Teilerfolg geführt hat, nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
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