Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Geldfälschung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 169/91
Datum
24.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Geldfälschung verurteilt; die Revision hatte Erfolg, weil das Landgericht § 244 Abs. 2 StPO verletzt habe. Ein im Verfahren befindlicher handschriftlicher Zettel wurde nicht verlesen; seine Verlesung hätte die Beweiswürdigung beeinflussen können. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass sich der Täter das gefälschte Geld in der Absicht verschafft, dessen spätere Inverkehrbringung zu ermöglichen.

2

Kommt einem in der Akte befindlichen Schriftstück Indizwirkung zu, ist dessen Inhalt Teil der Beweisaufnahme; die Unterlassung der Verlesung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn das Schriftstück die Beweiswürdigung beeinflussen kann.

3

Schlussfolgerungen über weitergehende Beteiligungen (z. B. Beziehungen zu Herstellern oder Großvertrieb) dürfen nur auf konkreten, tragfähigen Feststellungen beruhen; bloße Vermutungen, die zu Lasten des Angeklagten gehen, sind unzulässig.

4

Hebt der Bundesgerichtshof wegen Verfahrensfehlern auf, verweist er zur neuen Verhandlung und kann dem Tatrichter verbindliche Hinweise geben, welche Feststellungen noch zu treffen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. Januar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 169/91 in der Strafsache gegen den Maschinenbaukonstrukteur Gerhard L. aus ██████, geboren am ████ 1959 in ███, wegen Geldfälschung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit Erfolg, das Landgericht habe § 244 Abs. 2 StPO verletzt.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts übergab der Angeklagte dem Zeugen ███ einhundert gefälschte 50-DM-Noten, die er sich auf unbekannte Art und Weise verschafft hatte, und zeigte ihm, wie er an den Falsifikaten Nachzeichnungen und Radierungen anzubringen habe. Der Angeklagte wollte von dem Zeugen für jede ausgegebene Note 10 % haben; die Ausgabe sollte nicht in Berlin und Hamburg erfolgen. Der Zeuge ███ bearbeitete die Scheine gemeinsam mit seinem Bekannten ███████ entsprechend den Ratschlägen des Angeklagten nach. Bei der Ausgabe der gefälschten Noten im Raum Gelsenkirchen wurden die beiden Zeugen verhaftet.

2. Der Angeklagte hat bestritten, jemals Falschgeld besessen zu haben.

3. Das Landgericht stützt seine Überzeugung, dass der Angeklagte dem ███████████████ falsche 50-DM-Noten mit der Weisung übergeben habe, das Falschgeld nach entsprechender Nachbehandlung in den Verkehr zu bringen, auf die Aussagen der Zeugen █████ und ████████. Es sieht diese Aussagen durch zwei objektive Umstände untermauert: In der Wohnung des Angeklagten wurden weiße Stoffhandschuhe gefunden, wie sie der Angeklagte nach der Aussage des ███████ bei der Demonstration der Nachbehandlung benutzt haben soll, und in der Nähe des Telefonapparates lag ein handschriftlicher Zettel mit der Aufschrift „Vorsicht! Telefon wird abgehört!“ (UA S. 9). Das Landgericht entnimmt dem Inhalt des Zettels, dass über dieses Telefon Gespräche geführt wurden, die nach der Einschätzung des Anschlussinhabers unter § 100a Nr. 2 StPO fallen. Es ist deshalb von der Richtigkeit der Zeugenaussagen überzeugt.

In diesem Zusammenhang beanstandet die Revision mit der Aufklärungsrüge zu Recht, dass der bei den Akten befindliche Zettel nicht verlesen worden ist. Nach dem von der Revision vorgetragenen Inhalt des Zettels wurde dieser von der Verlobten des Angeklagten geschrieben, als er sich bereits im vorliegenden Verfahren in Untersuchungshaft befand. Wäre der gesamte Inhalt des Zettels Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen, so hätte die Strafkammer möglicherweise davon abgesehen, dem Zettel eine Indizwirkung für das vorliegende Verfahren beizumessen. Die Verlobte des Angeklagten, die den Zettel verfasst hat, konnte allein aufgrund des Umstandes, dass sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befand, die Vermutung haben, dass das Telefon nach § 100a Nr. 2 StPO abgehört wurde.

4. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat noch folgende Hinweise:

a) Eine Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt nur vor, wenn der Täter sich das gefälschte Geld in der Absicht verschafft hat, sein späteres Inverkehrbringen zu ermöglichen (vgl. BGHSt 35, 21, 22 f. m.w.N.). Hierzu wird der neue Tatrichter ausdrückliche Feststellungen zu treffen haben.

b) Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten die folgende Erwägung angestellt: Dass der Angeklagte den Zeugen ██ und ███████ Weisungen in Bezug auf die Art der Nachbehandlung der Falsifikate und die Orte der geplanten Ausgabe des Falschgeldes gegeben hat, deute darauf hin, dass der Angeklagte Beziehungen zu Falschgeldvertreibern bzw. Herstellern hatte, die mit der Herstellung bzw. dem Großvertrieb von Falschgeld unmittelbar zu tun hatten. Diese Annahme ist durch die Feststellungen nicht gedeckt. Sie stellt, was sich aus der Wortwahl des Tatrichters ergibt, lediglich eine Vermutung dar, die sich hier zu Lasten des Angeklagten auswirkt.

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